MBR des BR bei Rückkehr aus der Erziehungszeit?
Hat eine Mitarbeiterin nach der Erziehungszeit Anspruch auf leitende Stellung wie vorher oder kann sie zu anderen Bedingungen (niedrigere Gehaltsgruppe) an einem anderen Arbeitsplatz eingesetz werden? MBR des BR?
Community-Antworten (2)
25.07.2005 um 00:14 Uhr
Guten Abend BVD! Rechtslage und Rechtsprechung sind zu Ihrer Frage völlig eindeutig: Mitarbeiter/innen haben nach dem Ende der Elternzeit - ich nehme an, daß Sie das mit "Erziehungszeit" meinen - Anspruch auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz, wie sie ihn vor Beginn der Elternzeit hatten. Das heißt z.B.:
- Dieselbe "Hierarchiestufe", z.B. Gruppenleiter/in
- Dasselbe Gehalt
- Dieselbe Arbeitszeit (Vollzeit, Teilzeit usw.) Anderer Arbeitsplatz "Ja", Schlechterstellung gegenüber früherer Funktion "Nein". Ein Mitbestimmungsrecht des BR über den Einsatz an einem anderen - vergleichbaren - Arbeitsplatz besteht nicht. Der BR hat aber die Aufgabe darüber zu wachen, daß diese Arbeitnehmerschutzvorschrift nicht verletzt wird (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG) und den/die Arbeitnehmer/in ggf. zu unterstützen, wenn der Arbeitgeber sie benachteiligen will. Gruß otto
25.07.2005 um 10:12 Uhr
Aber der BR hat ein Mitbestimmungsrecht wenn der AG die MA auf einen anderen Arbeitsplatz versetzten oder die Gehaltsstufe ändern will. Dann kommt der § 99 BetrVG zum zuge.
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