Erstellt am 24.07.2005 um 22:14 Uhr von otto
Guten Abend BVD!
Rechtslage und Rechtsprechung sind zu Ihrer Frage völlig eindeutig: Mitarbeiter/innen haben nach dem Ende der Elternzeit - ich nehme an, daß Sie das mit "Erziehungszeit" meinen - Anspruch auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz, wie sie ihn vor Beginn der Elternzeit hatten. Das heißt z.B.:
- Dieselbe "Hierarchiestufe", z.B. Gruppenleiter/in
- Dasselbe Gehalt
- Dieselbe Arbeitszeit (Vollzeit, Teilzeit usw.)
Anderer Arbeitsplatz "Ja", Schlechterstellung gegenüber früherer Funktion "Nein".
Ein Mitbestimmungsrecht des BR über den Einsatz an einem anderen - vergleichbaren - Arbeitsplatz besteht nicht. Der BR hat aber die Aufgabe darüber zu wachen, daß diese Arbeitnehmerschutzvorschrift nicht verletzt wird (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG) und den/die Arbeitnehmer/in ggf. zu unterstützen, wenn der Arbeitgeber sie benachteiligen will.
Gruß otto
Erstellt am 25.07.2005 um 08:12 Uhr von nidis
Aber der BR hat ein Mitbestimmungsrecht wenn der AG die MA auf einen anderen Arbeitsplatz versetzten oder die Gehaltsstufe ändern will. Dann kommt der
§ 99 BetrVG zum zuge.