Erstellt am 23.10.2009 um 09:31 Uhr von Uranos
Eine Änderungskündigung geht gar nicht , da der Arbeitsplatz ja #vergleichbar# sein muß.
Erstellt am 23.10.2009 um 13:16 Uhr von kriegsrat
....was wiederum heißt, daß es nicht derselbe arbeitsplatz wie vorher sein muß.....
Erstellt am 23.10.2009 um 16:30 Uhr von Alessio
Hallo RheinMainKurier,
ein blick auf Arbeitsvertrag könnte die Kollegin vielleicht weiter helfen. Kollegin könnte Anspruch auf seine alte Stelle haben, sofern der Arbeitsvertrag dies entsprechend hergibt. Dies bedeutet, dass die Chancen auf die alte Stelle umso größer sind, je genauer der Arbeitsvertrag ausgestaltet ist, bzgl. der Stellen- und Tätigskeitsbeschreibung.
Heißt es dort zum Beispiel: Frau ........ ist als Mitarbeiterin in unsere Firma, in der Abteilung Marketing im Bereich Anzeigenschaltung eingestellt. Dann hat man auf jeden Fall Anspruch auf seine alte Stelle, in der Anzeigenschaltung.
Heißt es im Arbeitsvertrag, Frau ....... ist Mitarbeiterin unsere Firma, so hat man keinen Anspruch auf eine konkrete Stelle bzw. auf seinen alten Arbeitsplatz, zumindest aber auf eine vergleibare / adäquate Stelle. Das bedeutet, wer vorher z.B. in leitender Position gearbeitet hat, kann nicht als Empfangsdame eingesetzt werden. Jedoch gilt immer: Das Gehalt bleibt immer das Gleiche.
Mfg
Alessio