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Dieser Beitrag ist vor 19 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

§ 101 BetrVG - MBR bei Neueinstellungen

U
Urmel
Jan 2018 bearbeitet

Nachdem unser MBR bei Neueinstellungen zum wiederholten Mal ignoriert wurde, haben wir uns entschlossen, jetzt endlich ein Verfahren gem. § 101 BetrVG einzuleiten. Dazu 2 Fragen:

  • Was ist, wenn der AG behauptet, er habe uns den Anhörungs-/Personalbogen (eine Bewerbung haben wir eh' nie gesehen!) vorgelegt, ihn aber nicht unterschrieben bzw. gar nicht zurückbekommen?
  • Normalerweise müsste der betroffene MA ja gleich gehen (so leid uns das tut!)... was ist, wenn er sich sofort oder später einfach wieder bewirbt? Gibt es da Fristen?

Urmel

15.111033

Community-Antworten (33)

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Waschbär

13.04.2007 um 19:34 Uhr

Urmel, auch wen der 101 so klingt also der BR gleich könig im Hause ist, so ist es bis zum Recht ein Langer weg für den BR ....

Grade bei Aussage gegen aussage ist das so eine Sache. Und wegen er hat es schon öfters getan ... welche beweise habt ihr ? Schriftlicher Verkehr ?

Und das der MA gleich wieder gehen muss ist auch so ein Tehma, kommt daruf an ob der AG viel Geld üpber hat .-) ausserdem weis der MA das ja weil der Ag muss es ihm ja bei der einstellung sagen !!!! (hat er das ???)

Suche mal im Internet unter Personelle Einzehl Massnahmen / Einstelungen /Betriebsrat

Das steht bestimmt etwas ..... in richtung Muster Schreiben an das arbeitsgericht ....

p.s BR 2 , ist ein Sehr gutes seminar zu dem thema

J
JoK

13.04.2007 um 19:36 Uhr

Hallo Urmel,

sicherlich wird es noch qualifiziertere Antworten geben:

Dazu 2 Fragen:

  • Was ist, wenn der AG behauptet, er habe uns den Anhörungs-/Personalbogen (eine Bewerbung haben wir eh' nie gesehen!) vorgelegt, ihn aber nicht unterschrieben bzw. gar nicht zurückbekommen?

Ich gehe davon aus, dass der AG den Zugang der Unterlagen beweisen muss ...

  • Normalerweise müsste der betroffene MA ja gleich gehen (so leid uns das tut!)... was ist, wenn er sich sofort oder später einfach wieder bewirbt? Gibt es da Fristen?

Die neue Bewerbung wuerde meiner Auffassung nach wieder der Mitbestimmung unterliegen.

Mit kollegialen Gruessen JoK

W
Waschbär

13.04.2007 um 19:41 Uhr

Urmel,

der link unten hilft denke ich mal auch,grade weil es "gute gründe" für eine verweigerung bedarf .-)

http://www.verdi-bub.de/basisinformationen/betriebsratsarbeit/einstellungen

JoK , wie der AG muss beweisen das er dem BR die Unterlagen gegeben hat ? GGF hat er eine Notiz wo steht unterlagen am dem BR gegeben !

U
Urmel

13.04.2007 um 19:43 Uhr

@waschbär Unser AG hat unseres Wissens noch NIE einem Bewerber mitgeteilt, dass erst der BR der Einstellung zustimmen muss. Er stellt ein wie er Lust und Laune hat.

@JoK "Die neue Bewerbung wuerde meiner Auffassung nach wieder der Mitbestimmung unterliegen." Aber das würde doch den §101 BetrVG ad absurdum führen...

U
Urmel

13.04.2007 um 19:45 Uhr

@waschbär Wir haben unsere Zustimmung zur Einstellung ja nicht verweigert - wir wurden gar nicht erst befragt... und das nicht zum 1. Mal!!

W
Waschbär

13.04.2007 um 19:59 Uhr

Urmel,

J
JoK

13.04.2007 um 21:12 Uhr

Hallo Waschbaer,

JoK , wie der AG muss beweisen das er dem BR die Unterlagen gegeben hat ?

Der Eingang beim BRV loesst doch wohl erst die Frist aus. Muss der BRV beweisen, dass er die Unterlagen nicht erhalten hat?

GGF hat er eine Notiz wo steht unterlagen am dem BR gegeben !

BRV hat keine Notiz, dass die Unterlagen eingegangen sind ;-)

Ernsthaft, AG sollte - wenn er gerichtsbeweisbar einen Nachweis haben moechte - meiner Meinung nach den Empfang des Schriftstueckes bestaetigen lassen.

Wenn dass Verwaltungszustellungsgesetz auch hier absolut nicht gilt, wuerde ich § 4 einfach mal sinngemaess anwenden. Hiernach gilt selbst bei einer behoerdlichen Zustellung per eingeschriebenen Brief, dass dieser mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt gilt, es sei denn, dass das zuzustellende Schriftstück nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Schriftstücks und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

Der blossen Behauptung des AG, ein fristausloesendes Dokument an den BR uebersandt zu haben, wuerde ich im Streitfall nicht unbedingt Beweiskraft zubilligen.

Ist allerdings wirklich nur meine rein persoenliche Auffassung, die ich kurzfristig nicht durch entsprechende Urteile zu belegen vermag.

Mit kollegialen Gruessen JoK

W
Waschbär

13.04.2007 um 21:30 Uhr

JoK, hast ja recht, aber da es nun doch in der BRD so üblich ist das AG und BR auf gleicher stufe stehen, sind empfangsbestätigungen nicht grade üblich ABER grade in Urlels fall für den BR wichtig !

Nun ja das Richterliche Leben einens freundes zeigte mir das ein AG der sowas macht davon aus geht das der BR nicht vor gericht geht, sprich er "testet" nur wie weit er gehen kann, traurig aber oft üblich .

W
wölfchen

13.04.2007 um 22:08 Uhr

Dieses hin und her beweist mal wieder, wie wichtig ein Postein/Ausgangsbuch sein kann. Auch wenn es vielleicht nicht vorgeschrieben ist, aber wenn unter dem angegebenen Datum in unserem Posteingansbuch nix steht, dann haben wir auch nix bekommen. Und in unserem wird jede Notiz, jedes Blatt vermerkt, was eingeht. Und Euren AG würde ich mal schön schriftlich darauf hinweisen, dass hier permanent Euer MBR verletzt wird und Ihr im Wiederholungsfall gedenkt, anwaltliche Hilfe zu nehmen, um dieses künftig durchzusetzen. Aber bevor Ihr solches schreibt, immer daran denken: wer den Mund spitzt muss auch pfeifen wollen. Soll heißen - nicht nur drohen, sondern dann auch durchziehen, sonst macht Ihr Euch nur lächerlich.

U
Urmel

13.04.2007 um 22:34 Uhr

@wölfchen Gedroht haben wir lange genug... das Verfahren ist bereits eingeleitet (unser RA hat heute den entsprechenden Antrag beim Arbeitsgericht gestellt). Anfang nächster Woche werden wir die GL und den betroffenen MA darüber unterrichten. Deshalb ja meine Frage hier...

J
JoK

13.04.2007 um 23:08 Uhr

@ waschbaer

|hast ja recht, aber da es nun doch in der BRD so üblich ist das AG und BR auf gleicher |stufe stehen, sind empfangsbestätigungen nicht grade üblich ABER grade in Urlels fall |für den BR wichtig !

Auch bei Partnern, die auf Augenhoehe verhandeln kann es - wenn das gegenseitige Vertrauen nicht soooo offensichtlich ist - sinnvoll sein, wenn man bestimmte Formalismen einhaelt. Ich wuerde auch sagen, dass es im gegebenen Fall wichtig ist, dass der AG nachweisen kann, dass und wann er eine Vorlage an den BR uebersandt hat. Der BR kann sich meiner Meinung nach entspannt zuruecklehnen und abwarten, ob es dem AG gelingt, das Datum des Zugangs der Unterlagen an den BRV zu beweisen ...

Mit kollegialen Gruessen JoK

W
Waschbär

13.04.2007 um 23:08 Uhr

Urmel, ich denke mal das dein AG dich mit ganz anderen Augen sehen wird, mit "Argusaugen" Besonders in Sachen Arbeitsleistung und Fehler suche , Soory .. aber dein AG könnte so einer sein. Pass gut auf dich auf !

U
Urmel

13.04.2007 um 23:14 Uhr

lach @waschbär... schon passiert... bin als BRV "fristlos" gekündigt (wie AG behauptet), in Wirklichkeit läuft das ZEV...

S
sphinx

14.04.2007 um 00:49 Uhr

@ Urmel, hallo,

von deinem sehr "eigenwilligen" AG habe ich ja schon mehrfach gelesen.

Er scheint ja auch viel Geld zu haben und gern seine Zeit bei Gericht zu verbringen. :-)

Also zieht das ruhig durch. :-)

Ansonsten schliesse ich mich meinen Vorrednern an, besonders in Bezug darauf,

dass der AG belegen muss, wann und wie die Schriftstücke in den Zugriffsbereich

des BR kamen.

Liebe Grüße :-)

U
Urmel

14.04.2007 um 01:44 Uhr

Danke Sphinx und allen anderen! Kann mir dennoch jemand weiterhelfen bzgl. einer evtl. Wiedereinstellung? Dass diese wiederum mitbestimmungspflichtig ist, ist mir schon klar, aber wie o.b. wäre dann ja der §101 überflüssig, weil es letztendlich keine Konsequenzen für den AG hätte... außer dass es mal wieder einen zusätzlichen Arbeitsgerichtsprozess gibt... und das ist meinem ziemlich egal (der scheint dafür 'ne flatrate zu haben g)!!

S
sphinx

14.04.2007 um 02:26 Uhr

@Urmel, ich sehe es so:

Es ist sinnvoll, zuerst den Arbeitgeber zu einem angemessenen Umgang mit dem BR zu "erziehen".

Das heisst in diesem Fall, eine Zustimmung zum Einstellungsbegehren zur "Wiedereinstellung" nur, wenn ihr dann rechtzeitig und umfassend die Unterlagen habt.

Für die MA ist das natürlich schlecht. Für den, dem die Einstellung zugesagt wurde, als auch für die, die noch einen Kollegen brauchen.

Aber zumindest langfristig ginge es eh ´allen MA schlecht ohne starke Vertretung.

Viel Glück:-)

J
JoK

14.04.2007 um 07:46 Uhr

@Urmel

"Die neue Bewerbung wuerde meiner Auffassung nach wieder der Mitbestimmung unterliegen." Aber das würde doch den §101 BetrVG ad absurdum führen...

Nur noch fuer mich abschliessend und weil es gerade so frueh ist ;-) :

Ich lese aus §101 BetrVG nicht, dass bei einem neuen Verfahren (eine neue Bewerbung ist ein neues Verfahren) ein Zwangsgeld als Beugemittel angewendet werden koennte. Bei einer erneuen Bewerbung hat der BR ja gerade wieder die ihm zustehenden Mitbestimmungsrechte. Erst wenn diese missachtet werden, greift wohl § 101 Satz 1 BetrVG, was zur Rechtsfolge des § 101 Satz 2 BetrVG fuehren kann.

Dazu muss dass AG jedoch erst einmal ein (rechtskraeftiges) Urteil faellen.

Das mag fuer Dich als BRM zunaechst unbefriedigend klingen, sollte jedoch Ausfluss des rechtsstaatlichen Denkens sein - denke ich ;-)

Mit kollegialen Gruessen JoK

X
xg3330

15.04.2007 um 08:08 Uhr

Sehr interessant was hier steht...

bin ein leidgeplagter MA auf den das durchaus nächste woche zukommen könnte....

Fängt der name des AGs denn mit einem B an???

...aber was heisst das jetzt konkret für mich?

mfg

X
xg3330

15.04.2007 um 08:45 Uhr

Solche Dinge sind der Grund dafür, dass eure ach so geliebten MAs euch sooooo gern haben, dass sie euch gerne knuddeln und wuddeln würden, bis ihr keine luft mehr bekommt.... ;)

Alles was entschieden wird, geplant wird etc. geschieht über dem eigenen Kopf hinweg. Selbst wenn es so konkret um die eigene Existenz geht... Traurig irgendwo...

Dieses Ohnmachtsgefühl, in dem nicht mal das grundlegendste Informationsbedürfnis befriedigt wird ist der Grundstein für eine neue Radikalisierung innerhalb der Gesellschafft...

Vielen dank fürs mitspielen im Big Game...

Mfg

U
Urmel

15.04.2007 um 11:36 Uhr

@xg3330 Du solltest in Deinem Fall Deinen "AG" knuddeln und wuddeln" und nicht den BR...

"Fängt der name des AGs denn mit einem B an???" Nein!!

S
sphinx

15.04.2007 um 12:07 Uhr

@xg

"...geschieht über dem eigenen Kopf hinweg. Selbst wenn es so konkret um die eigene Existenz geht... "

Aus den Beiträgen kann man entnehmen. dass der Arbeitgeber (!) die Arbeitnehmer-/ und ihre Vertretung, den BR, nicht in die Entscheidungsfindung einbezieht.

"...nicht mal das grundlegendste Informationsbedürfnis befriedigt wird.."

Konsumverhalten?

Wer Informationen möchte, darf sich welche holen.

"...mitspielen im Big Game..."

Wer mitbestimmen möchte, darf sich in ein Gremium wählen lassen.

W
willi

15.04.2007 um 13:15 Uhr

Urmel, was ist mit dem §121 BetrVG?

J
JoK

15.04.2007 um 13:37 Uhr

Hallo xg3330

Alles was entschieden wird, geplant wird etc. geschieht über dem eigenen Kopf hinweg. Selbst wenn es so konkret um die eigene Existenz geht... Traurig irgendwo...

Betriebs- und Personalraete sind demokratisch gewaehlte Arbeitnehmervertretungen.

Diese koennen die Einstellung eines neuen Mitarbeiters nicht deshalb verweigern, weil der Kaffee bei der Betriebsratssitzung nicht geschmeckt hat.

Es muessen triftige Gruende vorliegen. Dies koennte z. B. sein, das ein gleichqualifizierter Mitarbeiter einen alsbald auslaufenden befristeten Arbeitsvertrag hat und es daher sinnvoll waere, zuungunsten des Bewerbers zu entscheiden.

Dieses Ohnmachtsgefühl, in dem nicht mal das grundlegendste Informationsbedürfnis befriedigt wird ist der Grundstein für eine neue Radikalisierung innerhalb der Gesellschafft...

Es waere sicher nicht verkehrt, wenn den Betroffenen die Gruende der Entscheidung nachvollziehbar dargelegt wuerden.

Mit kollegialen Gruessen Joachim

J
JoK

15.04.2007 um 14:44 Uhr

Hallo, nur interessehalber:

Urmel, was ist mit dem §121 BetrVG?

Wer ist eigentlich bei OWiGs nach dem BetrVG zustaendige Verwaltungsbehoerde? Bzw. gilt hier § 36 Abs. 2 Buchstabe b OWiG?

Auf die Schnelle habe ich im BetrVG bezueglich der Zustaendigkeiten keine Regelung gefunden.

Mit kollegialen Gruessen Joachim

K
Kölner

15.04.2007 um 14:48 Uhr

@JoK Arbeitsgericht! Immer...

J
JoK

15.04.2007 um 16:36 Uhr

@ Koelner

Arbeitsgericht! Immer...

Danke.

Gruss Joachim

K
kopfschüttel

27.07.2007 um 23:45 Uhr

@ Polindron

sach mal - bist Du auf Droge, oder was???

P
pirat

28.07.2007 um 12:02 Uhr

Google hat es:

Polindron = Web-comic !

sollte daß sowas sein?

I
Immie

28.07.2007 um 12:19 Uhr

Polindron taucht seit dem 26.07 in vielen Foren auf

P
pirat

28.07.2007 um 12:32 Uhr

Ahoi, Immi

ich kenne mich in VIELEN Foren nicht aus.

I
Immie

28.07.2007 um 12:40 Uhr

Ich auch nicht. Habe "Polindron" eingegeben. Wird als neuester Benutzer in"vielen" Foren angezeigt, und die Beiträge die ich öffnen konnte sahen alle so aus.

DFMDGS
die Fellnase mit dem Gestreiften Schwanz

28.07.2007 um 14:22 Uhr

muss wohl was mit dem hauptfred zu tun haben , ist ürbrigends kein troll von mir , das würde ich "meiner " süssen nie antun.

DAH
Der alte Heini

28.07.2007 um 16:31 Uhr

Ob es sinnvoll ist, gegen diesen Arbeitgeber, der ständig die Vorgaben des § 99 BetrVG verletzt, mit dem § 101 BetrVG vorzugehen um DIESE EINE personelle Maßnahme aufzuheben, bezweifel ich. Auch wird die Belegschaft die Vorgehensweise IHRES Betriebsrates nicht verstehen, der einen neuen Kollegen aus dem Betrieb "klagt".

Wichtiger ist doch, dieses Problem generell zu lösen. Dafür erscheint der § 23 Abs. 3 BetrVG wesentlich besser geeignet. Der Betriebsrat beantragt beim Arbeitsgericht, dem Arbeitgeber unter Androhung eines Zwangsgeldes für jeden Fall der Zuwiderhandlung aufzugeben, künftig keine personellen Einzelmaßnahmen gem. § 99 BetrVG ohne Zustimmung des BR vorzunehmen.

Mit solch einem rechtskräftigen Beschluss, hat der BR den AG an der langen Leine und könnte bei jeder Zuwiderhandlung des AG, unter Vorlage der Beweise die Verhängung eines Zwangsgelds beim ArbG beantragen.

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