Erstellt am 19.07.2005 um 21:45 Uhr von BMW
Hallo Maiki
Hift dir dieses weiter?
Einbezogen und mitgerechnet werden Versetzungen in andere Betriebe des UN oder in andere UN des Konzerns, da sich auch bei ihnen die Betriebsgröße verringert (FKHES, Rn. 78; Matthes, FS Gaul, S. 399; Richardi, NZA 84, 179; a. A. Scherer NZA 85, 768). Auch Änderungskündigungen werden erfasst, sofern der AN das Änderungsangebot ablehnt (LAG Baden-Württemberg 16. 6. 87, LAGE § 111 BetrVG 1972 Nr. 6); dasselbe gilt dann, wenn er nur unter Vorbehalt annimmt und Änderungsschutzklage erhebt, da er im Falle des Unterliegens stärker als bei der Versetzung definitive Nachteile in Kauf nehmen muss (a. A. FKHES, Rn. 79; MünchArbR-Matthes, § 360 Rn. 33: nur bei Ausscheiden). Anders verhält es sich nur mit jenen Beschäftigten, die die vorgeschlagenen Änderungen inhaltlich voll akzeptieren. Die Frist des § 4 KSchG sorgt dafür, dass kein Übermaß an Rechtsunsicherheit entsteht.
Erstellt am 19.07.2005 um 23:49 Uhr von maiki
Entschuldigung ich versteh bei deiner Antwort nur Bahnhof.Es handelt sich nicht um eine Versetzung es wurde ein Teil aus dem AV geändert,aber nur mit der Unterschrift des MA.Der AG hat nicht unterzeichnet
Erstellt am 20.07.2005 um 08:47 Uhr von viktor
Arbeitsverträge begründen sich auf Basis des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Es sind also Verträge auf Gegenseitigkeit. Beide Vertragspartner müssen zustimmen.
Dies können Sie aber auch dadurch tun, das sie auf einem gesonderten Schreiben erklären, mit den Änderungen einverstanden zu sein oder auch durch entsprechendes Handeln erkennen lassen, dass sie Änderungen akzeptiert haben.
Wenn also eine zusätzliche Einverständniserklärung vorliegt, die hoffentlich präzise (und ggf. beweisktäftig ) genug ist, sehe ich eigentlich keine Probleme bei der Gültigkeit.
Wer hat eigentlich was zur Änderung vorgeschlagen? Wenn der Wunsch vom AG kam, muß er ja ohnehin damit einverstanden gewesen sein.
Erstellt am 20.07.2005 um 19:16 Uhr von Ziege
BR sagt es ist nicht gültig, weil einseitig geändert und nicht von AG unterschrieben.
Hat BR recht?
Muß BR den AG darauf hinweisen um streitereien zu vermeiden?
Was der BR zur Gültigkeit dieser Vereinbarung sagt, ist vollkommen irrelevant. Der BR hat, wenn es um individualrechtliche Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geht, weder ein Mitbestimmungsrecht noch ein Informationsrecht. Daher muß der BR auch den Arbeitgeber auf nichts hinweisen.
Anders läge es wohl nur, wenn es sich nicht um eine einvernehmliche Einigung, sondern um eine Änderungskündigung handelt.