Erstellt am 28.06.2005 um 21:18 Uhr von Rollie
Meines Erachtens nicht. Sonst würde das Gesetz keinen Sinn bringen, wenn der AG einfach unliebsame Sachen im Vertrag ausschließt.
Genauso wenig kann der AG arbeitsvertraglich den Jahresurlaub auf 10 Tage reduzieren.
Ich sehe darin auch keinen Sinn. Der AG kann seine Vergesslichkeit hier nicht einfach vorsichtshalber per Vertrag absichern.
Erstellt am 28.06.2005 um 22:12 Uhr von ola!
habe gehört den alten § 685 BGB konnte man abdingen.
Womöglich ist das mit dem § des Teilzeitbefristungsgesetz anders.
Erstellt am 29.06.2005 um 08:58 Uhr von viktor
Hallo Ola,
ich sehe das auch so. Man kann keine gesetzliche Regelung ausschließen. Der § enthält keine Öffnungsklausel. Aber was meinst Du mit 685 BGB. Das ist bei mir Schenkungsabsicht
Erstellt am 29.06.2005 um 22:00 Uhr von ola!
hi victor : meinte § 625 BGB
sorry fürs vertippseln
die stillsweigende Verlängerung des Dienstverhältnisses, sofern der andere Teil nicht unverzüglich wiederspricht