Erstellt am 27.06.2005 um 22:42 Uhr von Rollie
so zulässig wie so einen Vertrag nicht anzunehmen.
Erstellt am 30.06.2005 um 13:35 Uhr von verdi
Bedauerlich in diesem Fall: In Deutschland herrscht Vertragsfreiheit, d. h. es darf in die individuellen Verträge auch alles reingeschrieben werden. Es liegt am Vertragspartner die Inhalte zu akzeptieren oder nicht. Allerdings können alle Verträge "sittenwiedrig" sein oder solche Inhalte haben. Wenn als Vertragsstrafe "nur" ein Gehalt gefordert ist - wurde die von den Gerichten nie als sittenwiedrig eingestuft. (Wenn ich dies nrichtig errinnere ist es bis drei Monatsgehälter als nicht sittenwiedrig beurteilt)
Erstellt am 12.12.2005 um 16:02 Uhr von katz
Wie sieht das denn aus, wenn im Arbeitsvertrag nichts zu dem Fall drin steht? Genauer: AN arbeitet bereits mit befristetem Vertrag. Zwei Wochen vor Ende des Vertrags unterzeichnet er eine Vereinbarung über die Verlängerung dieses Vertrags. Innerhalb dieser zwei Wochen möchte der AN aber von dieser Vereinbarung zurücktreten. Ist das möglich?
Erstellt am 12.12.2005 um 20:17 Uhr von Kölner
Herr/Frau "Pseudo-Verdi", "die Erinnerung könnte doch sehr trügen"...
Ich zitiere mal die echte Ver.di:
"Vertragsstrafen (in Formulararbeitsverträgen) sind nicht uneingeschränkt zulässig.
Um wirksam zu sein, darf die Vertragsstrafe im Verhältnis zur Pflichtverletzung nicht unangemessen hoch sein. Der § 307 Abs. 1 S.1 BGB regelt dies.
Maßgeblich ist, wie lange der Arbeitnehmer noch an seinen Arbeitsvertrag gebunden wäre, also welche Kündigungsfristen gelten. In der Probezeit sind dieses beispielsweise zwei Wochen, so dass bei Nichtantritt einer neuen Arbeitsstelle nur der Verdienst von zwei Wochen als Vertragsstrafe festgelegt werden kann.
In vielen Arbeitsverträgen ist pauschal ein Monatsgehalt als Vertragsstrafe bestimmt, was unwirksam ist."