Nichtantreten der Arbeit - darf das mit Arbeitsvertragsstrafe geahndet werden?
AG will arbeitsvertraglich bestimmen dass der AN bei Nichtaufnahme der Tätigkeit eine Strafe von einem Mónatsgehalt zu zahlen habe,und weitergehende Forderungen hält sich der AG offen.
---Ist dass zulässig?
Community-Antworten (4)
28.06.2005 um 00:42 Uhr
so zulässig wie so einen Vertrag nicht anzunehmen.
30.06.2005 um 15:35 Uhr
Bedauerlich in diesem Fall: In Deutschland herrscht Vertragsfreiheit, d. h. es darf in die individuellen Verträge auch alles reingeschrieben werden. Es liegt am Vertragspartner die Inhalte zu akzeptieren oder nicht. Allerdings können alle Verträge "sittenwiedrig" sein oder solche Inhalte haben. Wenn als Vertragsstrafe "nur" ein Gehalt gefordert ist - wurde die von den Gerichten nie als sittenwiedrig eingestuft. (Wenn ich dies nrichtig errinnere ist es bis drei Monatsgehälter als nicht sittenwiedrig beurteilt)
12.12.2005 um 17:02 Uhr
Wie sieht das denn aus, wenn im Arbeitsvertrag nichts zu dem Fall drin steht? Genauer: AN arbeitet bereits mit befristetem Vertrag. Zwei Wochen vor Ende des Vertrags unterzeichnet er eine Vereinbarung über die Verlängerung dieses Vertrags. Innerhalb dieser zwei Wochen möchte der AN aber von dieser Vereinbarung zurücktreten. Ist das möglich?
12.12.2005 um 21:17 Uhr
Herr/Frau "Pseudo-Verdi", "die Erinnerung könnte doch sehr trügen"... Ich zitiere mal die echte Ver.di: "Vertragsstrafen (in Formulararbeitsverträgen) sind nicht uneingeschränkt zulässig. Um wirksam zu sein, darf die Vertragsstrafe im Verhältnis zur Pflichtverletzung nicht unangemessen hoch sein. Der § 307 Abs. 1 S.1 BGB regelt dies. Maßgeblich ist, wie lange der Arbeitnehmer noch an seinen Arbeitsvertrag gebunden wäre, also welche Kündigungsfristen gelten. In der Probezeit sind dieses beispielsweise zwei Wochen, so dass bei Nichtantritt einer neuen Arbeitsstelle nur der Verdienst von zwei Wochen als Vertragsstrafe festgelegt werden kann. In vielen Arbeitsverträgen ist pauschal ein Monatsgehalt als Vertragsstrafe bestimmt, was unwirksam ist."
Verwandte Themen
Nichtantreten von Diensten aufgrund überschreitung Stundenzahl eines BRM
ÄlterHallo, wir habem in einem 7 er Betriebsrat einen sehr loyalen Kollegen der als erster Nachrücker, sehr oft und ständig aktiv bei und in der BR-Arbeit tätig ist. Da er als Teilzeitbeschäftigter auf 40
Kann der Arbeitgeber verlangen, die BR-Arbeit auf andere BR-Mitgleider in einem Verhältnis zu verteilen um meine BR-Arbeit wieder auf 50% zu senken?
ÄlterIch bin BRV. Wir sind das erste Gremium (BR wurde neu gewählt - es gab vorher keinen). Wir sind ein 7er Gremium (125 Mitarbeiter) Aufgrund meiner erfordelichen BR Arbeit als Vors. war ich bisher mit
nach Abmeldung zur Betriebsratsarbeit, soll die liegen gebliebenen Arbeit nachgeholt werden ?
ÄlterGuten morgen. Bin seit 2 Jahre im BR, Stellv. des BRV. in einem 9er BR. Mache ca. 50% der BR Arbeit(Organisation,Seminarplanung, Personalbeschwerden, Öffentlichkeitsarbeit u.s.w.) und bin leider nich
Arbeitgeber will BR-Infos zensieren!? Das darf er doch nicht, oder?
ÄlterLiebes Forum, wir schlagen uns hier mit unserem Arbeitgeber rum um eine Schulung für 40€/Person 2 Tage all incl. . Im Zuge dessen verbietet uns der Arbeitgeber Informationen an die Belegschaft weit
BR-Arbeit während der Wiedereingliederungsmaßnahme?
ÄlterHallo Ich habe eine Frage hinsichtlich der Reichweite von Betriebsratsarbeit (BR-Arbeit). Wann darf ich BR - Arbeit leisten!? Laut dem BetrVG ist es eindeutig geregelt, dass BR- Arbeit ehrenamtl