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Dieser Beitrag ist vor 19 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Zumutbare Arbeit- was darf AN als unzumutbar ablehnen?

I
institia68
Jan 2018 bearbeitet

Eine Arbeitnehmerin in unserer Firma soll andere Arbeiten zugeteilt werden. Unter anderem sollte sie Fenster des Betriebs zu putzen! Ist dies zulässig und darf sie diese Arbeiten als unzumutbar ablehnen?

Die Arbeitnehmerin ist zudem noch Schwerbehindert.

Was kann der Betriebsrat unternehmen. Gibt es eine Liste der Zumutbarkeit?

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Community-Antworten (4)

B
Barevi

29.09.2006 um 12:01 Uhr

Hallo,

die Frage ist viel zu allgemein gestellt...

Welche Aufgaben hatte die ANin vorher? Welcher Art ist ihre Behinderung? Ist der Geschäftsleitung die Art der Behinderung bekannt? Wurde die Umstrukturierung mit BR und SchbV besprochen?

Eine "Liste der Zumutbarkeit"en gibt es so wohl nicht, da diese auch nicht verallgemeinert werden könnte.

H
huettenwolf

29.09.2006 um 12:09 Uhr

um die Liste der von Barevi gestellten Fragen zu ergänzen: welche Arbeitsaufgabe ist im AV vereinbart? gibt es im AV Klauseln, die die Übertragung eier anderen Arbeit, auh zeitweise , regeln? Was sagt sie denn selbst dazu?

I
institia68

29.09.2006 um 13:55 Uhr

Es handelt sich um einen kartographischen Verlag.

Die Mitarbeiterin arbeitete seit 1993 als Reprografin in unserem Betrieb. Das Berufsfeld gibt es aber nicht mehr. Daher wurde die betreffende Mitarbeiterin schon damals in ein anderes Berufsfeld eingelernt in dem Sie seit 1999 arbeitet.

Ihr derzeitiges Hauptaufgabengebiet liegt in der Registerkontrolle für die Erstellung der Landkarten und Stadtpläne.

Die Behinderung entstand erst durch einen Unfall. Es handelt sich hier um eine annerkannte seit 2005 Schwerbehinderte nach § 2 Abs. 3 SGB IX (50%Behinderung) mit einer Gehbehinderung.

Die Mitarbeiterin ist in ihrer Behinderung anerkannt und der GL ist diese auch bekannt, da die Mitarbeiterin dadurch die gesetzlichen Regelungen nach dem SGB in Anspruch nimmt.

Es gibt keine Schriftliche Vereinbarung oder eine Regelung zu anderen Arbeitsaufgaben. Desweiteren gab es auch keine Änderungskündigung oder einen neuen Arbeitsvertrag als damals sich das Berufsfeld in der Firma wechselte.

Die aktuelle Umstrukturrierung wurde nicht mit dem BR und SchbV nicht besprochen. Desweiteren sollte diese arbeiten (Fensterputzen oder aufräumen etc.) dann anfallen, wenn es keine arbeiten für die Mitarbeiterin gibt, von daher ist es fraglich, ob von einer Umstrukturierung als solche überhaupt ausgegangen werden darf.

Der BR besteht seit einem Jahr.

M
muffinman

01.10.2006 um 16:41 Uhr

Für mich wäre ergänzend zu den vorangegangenen Beiträgen noch zu prüfen ob es eine Stellenbeschreibung gibt? Handelt es sich möglicherweise um eine Mobbingattake? Aufräumen des Arbeitsplatzes fällt wohl durchaus unter zumutbare Tätigkeiten, ob eine kartographisch tätige Mitarbeiterin putzen muß ist für mich fraglich! Dann wäre noch zu prüfen, wer das denn bisher gemacht hat? Wurden Reinigungskräfte gekündigt, oder Fremdfirmen die Verträge? BR und SBV sind hier denke ich schon zu beteiligen.

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