Erstellt am 01.12.2005 um 08:16 Uhr von Werner
Hallo Dieter,
meiner Meinung nach würde folgende Formel anzuwenden sein:
Altes "GehaltX1/individuelle regelmäßige Wochenarbeitszeit" vor dem Mutterschutz.
Erstellt am 01.12.2005 um 09:11 Uhr von Viktor
Maßgeblich ist das Gehalt, das für die Tätigkeit üblicher Weise gezahlt wird. Dies kann das alte Gehalt bezogen auf diesen einen Tag sein, wenn es sich um die gleiche Tätigkeit handelt, die die MA auch sonst im Betrieb ausübt, oder eben auch ein anderes, wenn es eine andere Tätigkeit ist.
Wenn während der Elternzeit ein befristetes Teilzeitarbeitsverhältnis vereinbart wird, handelt es sich um eine mitbestimmungspflichtige Einstellung.
Erstellt am 04.12.2005 um 21:24 Uhr von collette
Hallo Dieter, zu meiner Zeit durfte ich nur 19 Std. die Woche arbeiten, mein Kind wurde 1999 geboren. Danach,also bei Kindern ab Geburtsjahr 2000 dürfen die Mamis / Papis während des Erziehungsurlaubes 30 Std in der Woche arbeiten. Vorsicht bei dem Gehalt: Mir wurde dadurch das Erziehungsgeld komplett gestrichen! Grüsse, Irena