Erstellt am 13.12.2008 um 08:54 Uhr von Blonderengel
Hallo
Den Br- mitgliedern dürfen in Ihrer Tätigkeit als Betriebsrat in Ihrer Amtszeit keine Vor - oder Nachteile entstehen. Der Arbeitgeber hat dich und den BR zu informieren und zu gegründen , damit an dein Arbeitsplatz genug Aufgaben vor liegen für eine Vollzeitkraft und ihr die zu prüfen habt.
Änderung der Arbeitzeit § 87 BetrVG , sind Mitbestimmungsrechte des BR und glaub das dein Vorsitzender, dir in diesem Fall weiter helfen kann. Auch hast du selber das Recht dir beim Anwalt Infomation einzu holen.
MfG
Erstellt am 13.12.2008 um 09:17 Uhr von frager1
@Alice im Wunderland
Einen AV gibt es übrigens nicht.?????
Erstellt am 13.12.2008 um 09:49 Uhr von Blonderengel
Ihr müsst euch ja mündlich geeinigt haben, auch ein mündlicher Vertrag ist rechtskräftig. So wird es auch der Arbeitsrichter sehen, gehe davon aus damit du schon eine paar Jahre als Halbkraft arbeitest.
Erstellt am 13.12.2008 um 09:49 Uhr von Alice im Wunderland
@ frager1
Der Inhaber hat eine Schwesterfirma gegründet und mich kurzerhand dort eingestellt und dabei versäumt, etwas schriftlich festzulegen. Das ist jetzt über 10 Jahre her. Alle Absprachen liefen bisher mündlich. Die letzte nach meiner Rückkehr aus der letzten Elternzeit vor 5 Jahren. Mit der Firma, in der ich jetzt beschäftigt bin, gibt es keinen schriftlichen AV.
Erstellt am 13.12.2008 um 09:50 Uhr von Immie
Da dürfte dein AG ein Problem mit dem Nachweisgesetz bekommen
Erstellt am 13.12.2008 um 09:51 Uhr von pirat
@ frager1,
es war einmal vor langer Zeit....
da wurde ein MA per Handschlag in die Welt der Proletarier aufgenommen...als man ihm nach 35 jähriger Betriebszugehörigkeit eine Änderungskündigung aussprechen wollte stellte man fest.....upps...er war vollkommen freiwillig in die Dienste des AG eingetreten ohne das dazugehörige gütlige Arbeits-Vertrags-Dokoment....
Und die Moral von der Geschicht...es gibt viele Dinge vor Gott und auf hoher See....
Erstellt am 13.12.2008 um 09:55 Uhr von DonJohnson
hmmm, wenn ich es richtig verstehe sollst du anstatt vormittags, nachmittags arbeiten, gell? Wie oder womit wird das begründet? Einen AV hast du, wenn auch nciht schriftlich, so doch mündlich. Eine Änderung dieses AV (deinem mündlichen) ist so einfach nicht. Hier kommt meines Erachtens nur eine Änderungskündigung in Frage. Mit allem was dazu gehört. Anhörung des Gremiums usw. den 87er sehe ich somit nciht. Eher den 99er und wegen der Änderungskündigung in deinem Fall den 103er. Diese Sache liegt in meinen Augen eindeutig nciht im Direktionsrecht des AG. Der Vertrag wird geändert. Also ich persönlich sehe da gute Chancen für dich. Dennoch solltest du vieleicht einen Anwalt für AR hinzuziehen, der ist kompetenter als wir hier. Wenn ich dein BR wäre, würde cih aber so argumentieren.
Halt uns auf den Laufenden
Gruß DJ
Erstellt am 13.12.2008 um 11:58 Uhr von peanuts
Ich würde vor allem nicht damit argumentieren, dass es mir auf Grund meiner familiären Situation nicht möglich ist nachmittags arbeiten zu können.
Da die Arbeitsbedingungen nicht schriftlich fixiert sind, würde ich ausschließlich den Standpunkt vertreten, dass ich als Halbtagskraft explizit für den Vormittag eingestellt worden bin.
Dagegen wird der AG nicht anstinken können, da "zweifelhafte" Absprachen zu Gunsten des Arbeitnehmers auszulegen sind. Und Deine bisherige Beschäftigung bzw. Arbeitszeit spricht für Dich.
Erstellt am 13.12.2008 um 12:15 Uhr von Lotte
Alice...,
Du solltest Dir auf jeden Fall eine Rechtsberatung holen, wenn der AG kein Einsehen findet.
Peanuts Vorschlag ist im ersten Schritt gut, gefährlich würde es nur dann, wenn der AG beweisen kann, dass er die Organisation der Firma dermaßen ändert, dass eine Arbeit am Vormittag nicht mehr nötig ist.
Für Dich ist auch das TzBfG mit § 8 interessant. Hier heißt es z.B. unter Abs. 5:
"...Der Arbeitgeber kann die nach Satz 3 oder Absatz 3 Satz 2 festgelegte Verteilung der Arbeitszeit wieder ändern, wenn das betriebliche Interesse daran das Interesse des Arbeitnehmers an der Beibehaltung erheblich überwiegt und der Arbeitgeber die Änderung spätestens einen Monat vorher angekündigt hat."
Er muss also erstmal ein betriebliches Interesse nachweisen, welches Dein Interesse erheblich überwiegt. Aber leider musst Du im Zweifelsfall vor Gericht Dein Recht erkämpfen.
Der BR kann allerdings auch tätig werden. Wenn ein solch erhebliches Interesse des Betriebes vorliegt, heißt das ja, dass es eine wesentliche Änderung der Arbeitsabläufe geben muss bis hin zur Betriebsänderung. Da ist der BR in der Mitbestimmung und kann diese natürlich einfordern. Neben § 87 (1) Nr.2 BetrVG würde dann auch der § 111 BetrVG zum Tragen kommen.
Erstellt am 13.12.2008 um 13:03 Uhr von TELOT
@Lotte
§87(1)NR2...Wo siehst du in diesem Fall den kollektiven Tatbestand?
Erstellt am 13.12.2008 um 13:13 Uhr von peanuts
Für Dich ist auch das TzBfG mit § 8 interessant. Hier heißt es z.B. unter Abs. 5 ... :"
Warum gehst Du davon aus, dass die Arbeitszeit auf Wunsch der Kollegin reduziert worden ist? Denn nur in diesem Fall käme der zitierte Passus in Betracht.
Und wenn wir davon ausgehen, dass der geschlossene Arbeitsvertrag lautet "Halbtagstätigkeit / Vormittags" müsste der AG zum Mittel einer Änderungskündigung greifen, was ihm bei einem BRM schwer fallen dürfte. Das "Gefahrenpotential" wäre ausgesprochen gering.
Erstellt am 13.12.2008 um 13:31 Uhr von Lotte
peanuts,
mir geht es im § 8 Abs (5) um den Wunsch auf Verteilung der Arbeitszeit, da ist ein Wunsch auf Verringerung unerheblich. Das TzBfG gilt für alle AN in Teilzeit, nicht nur für AN mit gewünschter Teilzeit. Und der § 8 handelt halt nicht nur von dem Wunsch auf Verringerung, sondern auch von dem Wunsch der Arbeitsverteilung.
Wenn das BRM als einziges Vormittags arbeitet und der Betrieb nur noch nachmittags stattfinden sollte und das BRM nicht in der Lage ist, nachmittags zu arbeiten, dann wird es dem AG nicht allzu schwer fallen, die Zustimmung zur Kündigung durch das ArbG ersetzen zu lassen.
Daher mein Hinweis auf § 111 BetrVG.
Halte diese Gefahr aber für äußerst gering, daher ja auch "Gefährlich würde es NUR dann..."
Telot,
den kollektiven Tatbestand sehe ich in "wenn das betriebliche Interesse überwiegt..."
Erstellt am 13.12.2008 um 15:04 Uhr von Alice im Wunderland
Danke ersteinmal an alle:-)
Ich bin nicht die einzige, die halbtags arbeitet, ein Kollege ist noch an zwei bis drei Vormittagen da. Die anderen Kollegen arbeiten ganztags. Im übrigen sind die Kollegen Singles bzw. in Altersteilzeit. An deren Arbeitszeit soll sich nichts ändern.
Erstellt am 13.12.2008 um 16:27 Uhr von peanuts
"mir geht es im § 8 Abs (5) um den Wunsch auf Verteilung der Arbeitszeit, da ist ein Wunsch auf Verringerung unerheblich."
Nach nochmaligem Blick in den gesamten § 8 TzBfG stelle ich fest, dass Du mich nicht davon hast überzeugen können, dass der Wunsch nach Verteilung der Arbeitszeit getrennt von der Verringerung der Arbeitszeit durchsetzbar wäre. So ist die Verteilung der Arbeitszeit im § 8 NUR als Annex zum Verringerungsanspruch zu werten.
Die Konsequenz Deiner Auslegung wäre, dass AN die als Teilzeitler eingestellt worden sind oder werden sollen, einen Anspruch auf die Verteilung der Arbeitszeit rechtlich durchsetzen könnten und dem ist definitiv nicht so.
Erstellt am 19.01.2009 um 14:11 Uhr von Alice im Wunderland
Hallo an alle,
ich wollte kurz das Ergebnis der ganzen Sache bekanntgeben:
Aufgrund Eurer tollen Tipps hatte ich natürlich eine gute Ausgangsposition, weil sehr selbstsicher, im Personalgespräch mit meinem Chef. Ich bat ihn mir die Sache schriftlich mitzuteilen, damit ich mich mit meinem Rechtsbeistand beraten könne.
Fünf Minuten später rief er mich in sein Büro und bat mich - als seine langjährige Mitarbeiterin - eine Stellenbeschreibung meines Arbeitsplatzes zu verfassen, in der eine Begründung für die Vormittagsarbeit enthalten ist. Dies hab ich gemacht und siehe da:
Ich arbeite also weiterhin vormittags. Mit ein paar anderen Aufgaben als zuvor, die aber nicht minderwertiger sind:-)
Danke ans Forum