Erstellt am 07.06.2005 um 13:51 Uhr von Rollie
Ich denke, hier sollte man vorab prüfen, was tarif- bzw. arbeitsvertraglich vereinbart ist.
Ansonsten (meine Meinung als BR) kann ein MA nicht zu Mehrarbeit verpflichtet werden, die durch den BR genehmigt wurden.
Hintergrund, wenn ich als BR einen Antrag auf Mehrarbeit bekomme, ist auf diesem Antrag der Name, die geplante Zeit und die Unterschrift des Mitarbeiters drauf.
Vor daher habe ich die Zustimmung des betroffenen Mitarbeiters. Fehlt die Unterschrift, stimme ich ihr nicht zu.
Erstellt am 07.06.2005 um 14:06 Uhr von nidis
Hallo! Ich sehe das nicht ganz so wie Rollie. Ein AN ist Aufgrund des Direktionsrechts zu Überstunden verpflichtet wenn a) es Einzel- oder Tarifvertraglich geregelt ist, b) es sich ausnahmsweise eine Überstundenverpflichtung aus Treu und Glauben ergibt (§242 BGB) und c) der BR den Überstunden zugestimmt hat. Der AN kann Überstunden trotz vorliegen der oben genannten Voraussetzungen nur verweigern wenn die Überstunden gegen ein Gesetz verstoßen (Arbeitszeitgesetz - Höchstarbeitszeit oder Schwerbehindertengesetz) oder wenn die Anordnung der Überstunden gegen die Grungsätze billigen Ermessens verstoßen (§315 BGB). Lehnt ein AN Überstunden ab, die sowohl individual- als betriebsverfassungsrechtlich zulässig angeordnet wurden, kann jedenfalls nach Abmahnung, eine Kündigung sozial gerechtfertig sein ( siehe LAG Köln v. 27.04.1999). Da der BR den Überstunden zustimmen muß, kann man ja im Vorfeld abklären welche AN wollen und welche nicht. Sind die Überstunden allerdings notwendig und keiner will freiwillig, kann der AG nach Zustimmung des BR Überstunden anordnen.