Erstellt am 20.05.2005 um 07:03 Uhr von Werner
Überstunden sind die Arbeitszeiten, in der der Arbeitnehmer über seine vertraglich oder tarifliche vereinbarte regelmäßige betriebliche Arbeitszeit hinaus eine Arbeitsleistungen erbringt. Hierin besteht auch der Unterschied zum Begriff der Mehrarbeit .
Der Arbeitnehmer ist in der Regel zur Ableistung von Überstunden einerseits weder verpflichtet, noch hat er andererseits einen Anspruch darauf, Überstunden zu leisten. Allerdings kann in besonderen Fällen durchaus auch eine Verpflichtung zur Überstundenleistung des Arbeitnehmers vorliegen. Dies dürfte immer dann der Fall sein, wenn besondere betriebliche, nicht vorhersehbare Ereignisse im Unternehmen vorliegen, beispielsweise Maschinenausfall, Brand, Umzug, etc. Hier kann die im Anstellungsverhältnis begründete Treuepflicht vom Arbeitnehmer eine erhöhte Solidarität und damit die Erbringung von Überstunden erfordern. Andererseits sind Überstunden zulässig, wenn dies ausdrücklich einzelvertraglich vereinbart wurde.
Erstellt am 20.05.2005 um 07:10 Uhr von ulli
Hallo Werner,
worin siehst Du den Unterschied zwischen Mehrarbeit und Überstunden?
Ich muss noch hinzufügen, dass es in unserem Fall um "Anforderung von Mehrarbeit" zur Termineinhaltung geht, die beim Betriebsrat gestellt und gehnehmigt wurde.
Erstellt am 20.05.2005 um 08:57 Uhr von Nidis
Hallo Ulli! Grundsätzlich ist Mehrarbeit und Überstunden das selbe. Aber in vielen Tarifverträgen gibt es erst Überstundenzuschläge wenn man über die tarifliche Wochenarbeitszeit hinaus arbeitet. Es kann also sein, dass eine Teilzeitkraft die 20 Std./Woche arbeitet, bei einer tariflichen Wochenarbeitszeit von 40 Std./ Woche erst ab der 21 Std. Mehrarbeit einen Überstundenzuschlag erhält. Der Unterschied bei Überstunden Mo.-Fr. zu Sa. ist der, dass man unter der Woche, bedingt durch die tägliche Arbeitszeit, nur soviel Überstunden machen darf, bis die Höchstarbeitszeitgrenze erreicht ist. Samstags kann man dann, da die meisten Samstags nicht arbeiten, theoretisch bis zu 10 Überstunden machen. Der AN kann die vom BR genehmigten Überstunden nur verweigern wenn die Überstunden gegen ein Gesetz ( z.B. Arbeitszeitgesetz), oder gemäß § 315 BGB gegen die Grundsätze des billigen Ermessens verstoßen. Sind die Überstunden individual- und betriebsverfassungsrechtlich zulässig angeordnet, kann der AN bei Verweigerung abgemahnt und bei wiederholter Verweigerung sogar ordentlich gekündigt werden (siehe LAG Köln v. 27.04.1999).
Gruß Nidis
Erstellt am 20.05.2005 um 09:27 Uhr von Werner
Gemäß § 3 ArbZG (Arbeitszeitgesetz) darf die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.
Demzufolge sprich man von Mehrarbeit immer dann, wenn die übliche Höchstarbeitszeit täglich oder wöchentlich insgesamt überschritten wird, also 8 Stunden täglich bzw. 48 Stunden wöchentlich bzw. 96 Stunden im Zweiwochenturnus. Dagegen sind Überstunden die geleisteten Arbeitsstunden, die ein Arbeitnehmer über seine vertraglich und/oder tariflich festgelegte Arbeitszeit hinaus leistet.