Erstellt am 12.06.2008 um 10:49 Uhr von jotim
Hier gibts einen ganz klaren Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz. Falls es bei Euch einen gültigen Arbeitszeit-Tarifvertrag gibt - dann wird wohl auch dieser mißachtet!
Die höchstzulässige tägliche Arbeitszeit liegt bei 10 Stunden (zzgl. 45 Minuten Pause). Also konkret ist bei Arbeitsbeginn 7 Uhr und einer Stunde Pause spätestens um 18 Uhr ENDE!!! Das muß der BR sowohl die Geschäftsleitung auffordern das einzuhalten bzw. den Gesetzesverstoß der beiden Kollegen zu unterbinden. Wenn der nicht reagiert wäre auch ein Hinweis an die Berufsgenossenschaft sinnvoll. Denn bei so langer Arbeitszeit ist das Unfallrisiko erheblich höher und die Kollegen setzen sich auch einem höheren "Verschleißrisiko" aus.
Erstellt am 12.06.2008 um 10:56 Uhr von pirat
@Roman,
ergänzend zu jotim auch die Struktur und Genehmigungsbehöre
( Gewerbeaufsichtsamt ) interessiert sich für die Einhaltung der Arbeitszeitgesetze.
Erstellt am 12.06.2008 um 11:49 Uhr von Roman19
Danke jotim und pirat, also hat das etwas mit dem Arbeitszeitgesetz zu tun und gar nicht mit der Genehmigung von Überstunden durch den Betriebsrat, richtig verstanden ? Was meinen die dann aber damit, dass bei nur 2 Arbeitnehmern sie nicht für eine solche Genehmigung zuständig sind und darum nichts machen können?
Gruß Roman
Erstellt am 12.06.2008 um 13:29 Uhr von Angsthase
@roman19
sie meinen das sie den Schwanz einkneifen vor dem Arbeitgeber
Erstellt am 12.06.2008 um 15:04 Uhr von pirat
@Roman19,
1., jede Arbeitszeit die über TV, oder AV hinausgeht und angeordet wird, ist nach § 87 Abs. 1 Nr.2 mitbestimmungspflichtig.
2., die Überschreitung des Arbzg. (10 Std) ist nur in Ausnahmefällen möglich, kommt darauf an was im Baugewerbe tarifvertrafglich geregelt ist.
Eine Arbeitszeit über die gesetzlichen Stunden hinaus muss von DER BEHÖRDE genehmigt werden. Sowas könnt ihr garnicht genehmigen.
Die Anzahl der MA spielt dabei keine Rolle.
Erstellt am 13.06.2008 um 08:54 Uhr von Andi66
@angsthase
Voll ins Schwarze getroffen
@Roman19
Warum nur 10 Stunden?
Wer zu lange arbeitet, lebt gefährlich. Mit der Zahl der Überstunden steigt das Unfallrisiko rapide an. Laut einer amerikanischen Studie erhöht sich das Risiko von Erkrankung oder Verletzung bei Beschäftigten, die mehr als 12 Stunden täglich arbeiten, um 23 Prozent! Andere Studien kommen sogar auf ein erhöhtes Risiko von bis zu 28 Prozent. Und eine noch größere Gefahr bei schwerer körperlicher Arbeit (30 Prozent).
Tarifliche Arbeitszeit
In den Monaten Januar bis März und Dezember beträgt die regelmäßige werktägliche
Arbeitszeit ausschließlich der Ruhepausen montags bis donnerstags 8 Stunden
und freitags 6 Stunden, die wöchentliche Arbeitszeit 38 Stunden (Winterarbeitszeit).
In den Monaten April bis November beträgt die regelmäßige werktägliche Arbeitszeit
ausschließlich der Ruhepausen montags bis donnerstags 8,5 Stunden und freitags
7 Stunden, die wöchentliche Arbeitszeit 41 Stunden (Sommerarbeitszeit).
Also erst mal müßte euer Betriebsrat eine Freistellung haben (bei der Betriebsgröße). Dazu ist ihm auch ernsthaft zu raten, da er sich anscheinend überhaupt nicht auskennt. Er soll sich mal etwas genauer mit seinen Mitbestimmungsrechten befassen.
Um den Betriebsrat seit ihr nicht zu beneiden.
P.S.: komme aus der derselben Branche. Etwa gleiche MitarbeiterZahl.
Gruß
Andi66
Erstellt am 13.06.2008 um 09:02 Uhr von Andi66
@Roman19
Der Arbeitgeber darf ohne die Zustimmung des Betriebsrates die Überstunden noch nicht einmal dulden. Also auch keiene ''freiwilligen'' Überstunden.
Wenn ihr wollt besorgt euch 'ne Kaffemaschine und ein Radio für das Magazin und macht auch ''Überstunden''. ;-)
So nun noch das BAG Urteil hierzu.
Ordnungsgeld wegen Anordnung von Überstunden ohne Zustimmung des Betriebsrats
Voraussetzung für die Festsetzung eines Ordnungsgelds ist, dass ein zu Grunde liegender Vergleich einen vollstreckungsfähigen Inhalt hat. Dazu muss insbesondere die Verpflichtung des Arbeitgebers hinreichend bestimmt sein.
Die Parteien stritten vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) über die Rechtmäßigkeit eines gerichtlich verhängten Ordnungsgelds. Der beteiligte Arbeitgeber ordnete in seinem Betrieb mehrfach Überstunden an, ohne die Zustimmung des Betriebsrats eingeholt zu haben. Der Betriebsrat leitete daraufhin ein gerichtliches Verfahren ein. Zur Erledigung dieses Verfahrens schlossen die Beteiligten vor dem Arbeitsgericht einen Vergleich, in dem der Arbeitgeber sich verpflichtete, es zu unterlassen, für Arbeitnehmer im Betrieb Mehrarbeit anzuordnen oder duldend entgegenzunehmen, ohne den Betriebsrat ordnungsgemäß zu beteiligen. Mit Beschluss von Mai 2001 drohte das Arbeitsgericht dem Arbeitgeber auf Antrag des Betriebsrats für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus dem Vergleich ein Ordnungsgeld bis zu einer Höhe von 20.000,00 DM an. Auf Antrag des Betriebsrats setzte das Arbeitsgericht mit Beschluss im Februar 2002 gegen den Arbeitgeber wegen eines solchen Verstoßes rechtskräftig ein Ordnungsgeld von 7.000,00 Euro fest. Auf weitere Anträge des Betriebsrats von Juli und August 2002 setzte das Arbeitsgericht wegen weiterer Vorfälle mit Beschluss von Oktober 2002 erneut ein Ordnungsgeld von 7.000,00 Euro gegen den Arbeitgeber fest. Hiergegen hat der Arbeitgeber im Dezember 2002 sofortige Beschwerde eingelegt. Der Arbeitgeber machte geltend der Vergleich sei wegen Verwendung unbestimmter Begriffe wie „Arbeitnehmer“ und „Mehrarbeit“ unwirksam.
Das BAG entschied zu Ungunsten des Arbeitgebers. Die Voraussetzungen für die Festsetzung eines Ordnungsgelds gegen den Arbeitgeber liegen vor. Voraussetzung für die Festsetzung eines Ordnungsgelds ist, dass der Vergleich einen vollstreckungsfähigen Inhalt hat. Dazu muss insbesondere die Verpflichtung des Arbeitgebers hinreichend bestimmt sein. Der Vergleich von März 2001 genügt diesen Bestimmtheitsanforderungen. Der Arbeitgeber hat vor einer Anordnung von Mehrarbeit die Zustimmung des Betriebsrats einzuholen und im Fall der Nichterteilung einen Spruch der Einigungsstelle herbeizuführen.
Der Vergleich ist auch nicht auf Grund der Verwendung des Begriffs "Arbeitnehmer" zu unbestimmt. "Arbeitnehmer" sind sämtliche Beschäftigte im Betrieb, auf die sich das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Absatz 1 Nr. 3 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) erstreckt. Der in diesem Zusammenhang von dem Arbeitgeber erhobene Einwand, die mögliche Einbeziehung von Leiharbeitnehmern sei ungeklärt, ist nicht berechtigt. Der Vergleichstext ist nicht deshalb zu unbestimmt, weil es im Einzelfall schwierig sein kann festzustellen, welche konkreten Personen in diesem Sinn zu Arbeitnehmern zählen. Ein Vergleich darf deshalb den Begriff "Arbeitnehmer" im Zusammenhang mit der Beteiligung des Betriebsrats nach § 87 Absatz 1 Nr. 3 BetrVG verwenden, auch wenn es im Einzelfall schwierig sein kann festzustellen, ob sich die Anordnung zur Mehrarbeit etwa an einen leitenden Angestellten gerichtet hat, auf den sich Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nicht erstrecken.
Auch der im Vergleich verwendete Ausdruck "Mehrarbeit" ist hinreichend bestimmt. Die Beteiligten haben darunter erkennbar jegliche "Überarbeit" im Sinne einer vorübergehenden Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit nach § 87 Absatz 1 Nr. 3 BetrVG verstanden. Mit dem Einwand, der einschlägige Tarifvertrag gestatte die Anordnung von Überstunden auch ohne Beteiligung des Betriebsrats, ist der Arbeitgeber ausgeschlossen. Er liegt außerhalb des Vollstreckungsverfahrens und hätte allenfalls im vorausgehenden Erkenntnisverfahren, d.h. bei der Formulierung des Vergleichs Beachtung finden können.
BAG Beschluss vom 25.8.2004 - 1 AZB 41/03
Erstellt am 13.06.2008 um 10:02 Uhr von Roman19
Danke euch allen, auch den heutigen Nachzüglern, ich hatte gestern kurz nach Feierabend Gelegenheit den Stellvertretenden Vorsitzenden des Betriebsrats zu sprechen und habe ihn gleich darauf aufmerksam gemacht, dass sie endlich was unternehmen sollen. Ok, dass mit der Überschreitung der Arbeitszeit ist bestimmt nicht richtig, aber der Betriebsrat hätte ja erst durch meine erste Anfrage überhaupt davon erfahren, denn eine Überstundenmeldung für die beide Personen gibt es überhaupt nicht und hier wurden mir dann Wörter wie - es fehle der kollektive Bezug. Bin ja mal gespannt was das noch gibt, heute habe ich Urlaub, mal Montag nachfragen. Gruß Roman
Erstellt am 13.06.2008 um 12:21 Uhr von Andi66
Gibt es auch Urteile drüber
Habe ich leider nicht zur Hand.
Kollektiv bedeutet das kein einzelner betroffen ist. Also genau das ist hier der Fall. Außerdem wofür haben wir tarifliche Arbeitszeiten???
Die Kollegen arbeiten nach deiner Aussage 13-14 Stunden. Hier liegt sogar ein Straftatbestand vor (abs. maximum sind 12).
In der Haut der Bauleitung möchte ich nicht stecken, falls ein (tödlicher) Unfall passiert.
Gruß Andi