W.A.F. LogoSeminare
Dieser Beitrag ist vor 21 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Mitbestimmungsrecht bei der Rufbereitschaft

O
Oumo
Jan 2018 bearbeitet

Hallo allerseits,

nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG. hat der Betriebsrat bei der Rufbereitschaft ein Mitbestimmungsrecht. Meine Frage habe ich als Arbeitnehmer auch ein Mitbestimmungsrecht? Ich stelle mir folgendes vor: Betriebsrat und Personalabteilung sind einig, es soll Rufbereischaft vom Mitarbeitern geleistet werden und diese Einigung wurde in Form einer Betriebsvereinbarung von beiden unterschrieben!Aber ich/wir bin/sind mit diese Vereinbarung nicht einverstanden. Kann ich es trotzdem ablehnen, ohne dass ich dabei Nachteile fürchten muss?

Es gibt Betriebsräte, die sich bei Personalchefs nicht durchsetzen können und da es ist möglich, dass so was vorkommt!

Für eine aufklärende Antwort wäre sehr dankbar.

Vielen Dank. Oumo

1.18301

Community-Antworten (1)

M
merlin

23.05.2005 um 15:58 Uhr

Bedeutet das, daß Ihr jetzt Schicht arbeiten oder Überstunden machen müßt? Was wurde denn genau vereinbart?

Ihre Antwort