Telearbeitsvertrag eines "unerwünschten" Mitarbeiters gekündigt
Ein Mitarbeiter ist "nahe gelegt" einen neuen Job zu suchen. Der Mitarbeiter will aber bleiben. Jetzt geht die Tendenz in der Richtung Fehler bei ihm zu finden. Was können wir ihm beraten? (z.B. Tagesbuch zu führen? ) es wird z.B. behauptet, dass er nicht effizient genug arbeitet, denn sonst hätte er ja nicht so viele Überstunden.
Der Arbeitgeber hatte ihm nun vor ca zwei Wochen mitgeteilt, dass sein 1 x Telearbeitstag in der Woche gekündigt ist. In der Betriebsvereinbarung (von 2004) steht, dass Telearbeit kündbar von beiden Seiten ist. Mittlerweile sollte es einen neuen Urteil zur Telearbeit von 2014 geben. Stimmt dies? Können wir noch Wiederspruch einlegen? Der Betriebsrat wurde von dieser Kündigung im Vorfeld nicht informiert.
Der Mitarbeiter steht perplex dazu. Die Begründung war einfach "man braucht ihm im Büro". Die BV zur Telearbeit ist kurz gehalten und macht keine Aussage zu den Kriterien: wer darf Telearbeit und wer nicht?
Dieser Mitarbeiter hat einen langen Weg zur Arbeit (220 km Hin und Zurück). Jetzt muss er dann fünf Tage in der Woche zur Arbeit fahren und hat dann nicht mehr die Zeit an seinen Telearbeitstag einen Job zu suchen. Außerdem hatte er gesundheitliche Maßnahmen an diesem Tag geplant. Gibt es einen Urteil, dazu dass der Arbeitgeber - wenn er jemand loswerden will - auch die Möglichkeit geben soll, einen Job zu suchen?
Community-Antworten (6)
11.04.2018 um 17:43 Uhr
Als "Gegenwehr" würde ich dem Kollegen raten, sich beim BR zu beschweren (§ 85 BetrVG).Dann kann der sich angemessen um die Sache kümmern.
11.04.2018 um 19:48 Uhr
Der Mitarbeiter hat sich schon bei uns beschwert. Leider sind wir ein junger Betriebsrat und haben hierin nicht viel Erfahrung.
11.04.2018 um 20:03 Uhr
"und hat dann nicht mehr die Zeit an seinen Telearbeitstag einen Job zu suchen"
erzähl mehr....
11.04.2018 um 20:10 Uhr
@Pickel ha ha
220 km am Tag sind über zwei Stunden im Auto. Diese Zeit könnte er ausnutzen. Das kommt dann gerade vor, als würde der Arbeitgeber wollen, dass der Mitarbeiter sich um einen neuen Job kümmert. Der Mitarbeiter kann in diesem Fall übrigens nachweisen, was er an seinem Telearbeitsplatz macht (Berichte, Pläne, etc)
11.04.2018 um 21:36 Uhr
Zitat: "Zudem stellt die Beendigung der Telearbeit eine Versetzung im Sinne des BetrVG dar, die eine Zustimmung des Betriebsrats erfordert." dies bezieht sich auf das von dir zitierte Urteil von 2014 ...LAG, Düsseldorf, Urteil vom 10.09.2014 Aktenzeichne 12 Sa 505/14 LAG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 23.10.2014
Mal die rechtlichen Grundlagen zu Telearbeit in Deutschland:
Rechtliche Regelungen zur alternierenden Telearbeit
In Deutschland ist die (alternierende) Telearbeit nicht gesetzlich geregelt. Es gibt rechtlich weder eine Pflicht dazu, noch ein Recht darauf. Beide Parteien, der Arbeitnehmer sowie die Arbeitgeber, sind bei der Einführung von alternierender Telearbeit auf die Zustimmung der jeweils anderen Partei angewiesen. Ist der Arbeitsort im Arbeitsvertrag nicht festgelegt, bestimmt ihn der Arbeitgeber aufgrund seines Weisungsrechts aus § 106 GewO. Dieses muss er nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) ausüben und somit auch die Interessen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers berücksichtigen. Ein Anspruch auf Telearbeit kann trotz der Rücksichtnahmepflichten auch nicht aus § 241 Absatz 2 BGB hergeleitet werden. Auch am heimischen Arbeitsplatz gelten das Arbeitszeitgesetz (ArbZG), sowie das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und die Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV). Der Arbeitgeber kann sich im Arbeitsvertrag vorbehalten die Wohnung betreten zu dürfen, um zu kontrollieren, dass diese gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden. Das vertragliche Zutrittsrecht bedarf der fortwährenden Zustimmung aller im Haushalt lebenden volljährigen Bewohner. Ein generelles Zutrittsrecht hat der Arbeitgeber wegen der Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Art. 13 Absatz 1 Grundgesetz (GG) nicht.
Nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) findet das BetrVG auch auf Beschäftigte Anwendung, die Telearbeit ausüben. Die Einführung und Beendigung von Telearbeit stellt eine Versetzung im Sinne des § 95 Absatz 3 Satz 1 BetrVG dar, welche der Zustimmung des Betriebsrats bedarf.
Also die Anzahl der Überstunden hat ja nichts mit Effizienz des AN zu tun sondern mit einer schlechten Arbeitsorganisation des Arbeitgebers :) Kann es sein das euer AG was verwechselt,siehe Link: https://projekte-leicht-gemacht.de/blog/definitionen/effizienz-effektivitaet/
Und deine letzte Frage, nein der aktuelle AG ist nicht verpflichtet dem von Kündigung bedrohten AN Zeit für eine Jobsuche einzuräumen.Das ist Privatsache.
Ich würde ein Gespräch AN - AG -BR empfehlen um über das Problem zu reden.
11.04.2018 um 21:44 Uhr
"Gibt es einen Urteil, dazu dass der Arbeitgeber - wenn er jemand loswerden will - auch die Möglichkeit geben soll, einen Job zu suchen?"
Ist die Frage ein Scherz ?
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