Nach der BR Sitzung noch eine volle Schicht arbeiten
Ich bin in einem Unternehmen mit ca. 400 Mitarbeitern tätig. Wir sind 9 BR Mitglieder wovon 1 freigestellt und der Rest im 3 Schichtdienst arbeitet. Wir haben an 2 festgelegten Tagen BAS und BR Sitzung. Diese Sitzungen werden aus "betrieblichen Gründen" sehr oft nicht an die Arbeitszeiten der Mitglieder angepasst. So kommen zum Beispiel Zeiten zu Stande,wie zum Beispiel
Montag 14-23 Uhr Arbeitszeit Dienstag 9-14 Uhr Betriebsratsarbeit im Anschluss von 14-23 Uhr Arbeitszeit Mittwoch 14-23 Uhr Arbeitszeit Donnerstag 9-14 Uhr Betriebsratsarbeit im Anschluss von 14-23 Uhr Arbeitszeit
Nach unserer Bitte an den Arbeitgeber, doch bitte unsere Arbeitszeiten an die BR- Sitzungen anzupassen um uns etwas zu entlasten,entgegnete dieser, das dies aus betrieblichen Gründen nicht möglich ist und verwies darauf, das er dazu auch nicht verpflichtet ist, da BR Arbeit ein Ehrenamt ist und nicht unter das Arbeitszeitgesetz fällt. BR Arbeit ist unser Privatvergnügen und wir müssen nicht an den Sitzungen vor unserer regulären Arbeitszeit teilnehmen.
Was habt ihr da für Erfahrungen gemacht und ist es wirklich so einfach einen BR durch solch eine Taktik zu schwächen?
Community-Antworten (5)
25.03.2018 um 23:17 Uhr
BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 18.1.2017, 7 AZR 224/15
Leitsätze des Gerichts
Betriebsratstätigkeit - Arbeitszeit Nimmt ein Betriebsratsmitglied an einer außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit stattfindenden Betriebsratssitzung teil und ist es ihm deswegen unmöglich oder unzumutbar, seine vor oder nach der Betriebsratssitzung liegende Arbeitszeit einzuhalten, so hat es insoweit gemäß § 37 Abs. 2 BetrVG einen Anspruch auf bezahlte Arbeitsbefreiung. Bei der Beurteilung, ob und wann einem Betriebsratsmitglied die Fortsetzung der Arbeit wegen einer außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit bevorstehenden Betriebsratssitzung unzumutbar ist, ist die in § 5 Abs. 1 ArbZG zum Ausdruck kommende Wertung zu berücksichtigen. Deshalb ist ein Betriebsratsmitglied, das zwischen zwei Nachtschichten an einer Betriebsratssitzung teilzunehmen hat, berechtigt, die Arbeit in der vorherigen Nachtschicht vor dem Ende der Schicht zu einem Zeitpunkt einzustellen, der eine ununterbrochene Erholungszeit von elf Stunden am Tag ermöglicht, in der weder Arbeitsleistung noch Betriebsratstätigkeit zu erbringen ist. ................... 7 AZR 224/15 > Rn 24
(1) Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit steht dem Arbeitnehmer nach § 5 Abs. 1 ArbZG regelmäßig eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 ArbZG ist Arbeitszeit die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen. Die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes dienen der Umsetzung der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung vom 4. November 2003 (RL 2003/88/EG). Nach Art. 2 Nr. 2 RL 2003/88/EG ist Ruhezeit jede Zeitspanne außerhalb der Arbeitszeit.
25.03.2018 um 23:38 Uhr
Grundsatz: Während der Arbeitszeit Die Betriebsratssitzungen müssen in der Regel während der Arbeitszeit stattfinden (§ 30 Satz 1 BetrVG). Der Betriebsratsvorsitzende sollte den genauen Zeitpunkt einer Betriebsratssitzung dabei so wählen, dass möglichst viele Betriebsratsmitglieder während ihrer persönlichen Arbeitszeit an ihr teilnehmen können. Die Betriebsratsmitglieder dürfen in aller Regel ihre Arbeit unterbrechen, um an der Betriebsratssitzung teilnehmen zu können.
Es kann aber auch vorkommen, dass Betriebsratssitzungen außerhalb der Arbeitszeit eines oder mehrerer Betriebsratsmitglieder stattfinden müssen. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn die Betriebsratsmitglieder in unterschiedlichen Schichten arbeiten.
Rücksichtnahme auf die betrieblichen Notwendigkeiten Bei der Festlegung des Termins einer Betriebsratssitzung muss der Betriebsratsvorsitzende auf die betrieblichen Notwendigkeiten Rücksicht nehmen (§ 30 Satz 2 BetrVG). Betriebliche Notwendigkeiten sind aber nur wirklich dringende Gründe, die der Durchführung der Betriebsratssitzung zu einem bestimmten Zeitpunkt zwingend entgegenstehen. Dazu muss ein besonderer Ausnahmefall vorliegen. Bloße betriebliche Interessen oder Bedürfnisse führen noch nicht dazu, dass der Betriebsrat eine Sitzung nicht zu dem von ihm vorgesehenen Zeitpunkt durchführen darf.
Wenn der Betriebsrat eine Betriebsratssitzung durchführen will, obwohl der Durchführung der Sitzung zu dem vorgesehenen Zeitpunkt betriebliche Notwendigkeiten entgegenstehen, darf der Arbeitgeber eine solche Sitzung dennoch nicht eigenmächtig verhindern. Er kann nur versuchen, über das Arbeitsgericht eine gerichtlich angeordnete Verschiebung der Sitzung zu erreichen.
Führt der Betriebsrat eine Betriebsratssitzung ohne Rücksicht auf die betrieblichen Notwendigkeiten durch, hat dies keine Auswirkung auf die Wirksamkeit der auf der Sitzung gefassten Beschlüsse. Die an der Sitzung teilnehmenden Betriebsratsmitglieder haben für die Zeit der Sitzungsteilnahme auch einen Anspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeit.
Euer AG hat euch da wohl schön veralbert. Ihr müsst diesen nicht bitten, sondern ihn nur informieren wann ihr eure BR Sitzungen macht!!!
Hat ein Betriebsratsmitglied bei Teilnahme an einer Betriebsratssitzung Anspruch auf Bezahlung und Fahrtkostenerstattung?
Wenn ein Betriebsratsmitglied während der Arbeitszeit an einer Betriebsratssitzung teilnimmt, muss der Arbeitgeber ihm die Zeit der Teilnahme so bezahlen, als wenn es in dieser Zeit gearbeitet hätte (inklusive aller Zulagen und Zuschläge). Ein Anspruch auf Fahrtkostenerstattung besteht dagegen normalerweise nicht. Denn dem Betriebsratsmitglied sind die Fahrtkosten zum Betrieb in der Regel nicht allein wegen der Teilnahme an der Betriebsratssitzung entstanden sind, sondern schon dadurch, dass es zur Arbeit fahren musste.
Wenn ein Betriebsratsmitglied an einer Betriebsratssitzung teilnimmt, die außerhalb seiner Arbeitszeit stattfindet, kann es vom Arbeitgeber bezahlten Freizeitausgleich verlangen. Das Betriebsratsmitglied muss in dem zeitlichen Umfang von der Arbeit freigestellt werden, wie die Betriebsratssitzung gedauert hat (gegebenenfalls zuzüglich Fahrtzeit). Auch Betriebsratsmitglieder, die in Teilzeit arbeiten, und die an einer Betriebsratssitzung außerhalb ihrer persönlichen Arbeitszeit teilnehmen, haben einen solchen Anspruch auf Arbeitsbefreiung.
Wenn ein Betriebsratsmitglied wegen der Teilnahme an einer Betriebsratssitzung zusätzliche Fahrtkosten hat, die es ohne Teilnahme an der Sitzung nicht gehabt hätte, kann es vom Arbeitgeber auch die Erstattung dieser Fahrtkosten verlangen.
Quelle:Dr. jur. Henning Kluge Herr Dr. Kluge ist Rechtsanwalt und Fachwanwalt für Arbeitsrecht. Er berät und unterstützt Betriebsräte bei rechtlichen Auseinandersetzungen mit dem Arbeitgeber und in Einigungsstellenverfahren.
25.03.2018 um 23:43 Uhr
Welche Arten der Freistellung gibt es? Betriebsräte sind immer automatisch von ihrer beruflichen Arbeit befreit, wenn sie Betriebsratstätigkeiten erledigen müssen. Diese vorübergehende Arbeitsbefreiung nennt man Teilfreistellung (§ 37 Abs. 2 BetrVG). Ist die Betriebsratsaufgabe erledigt, muss das Mitglied an seinen regulären Arbeitsplatz zurückkehren.
Ab einer Betriebsgröße von mindestens 200 Mitarbeitern gibt es für einzelne Betriebsratsmitglieder vollständige Befreiungen (§ 38 BetrVG). Das heißt: Sie sind für die Amtszeit vollständig von ihrer beruflichen Tätigkeit befreit und ausschließlich als Betriebsrat tätig.
Muss der Arbeitgeber immer die Arbeitsbefreiung genehmigen?
Nein. Für freigestellte Betriebsratsmitglieder gilt ja sowieso eine völlige Freistellung von ihrer Arbeit. Aber auch Betriebsratsmitglieder, die nur vorübergehend für das Erledigen konkreter Betriebsratsaufgaben befreit werden, müssen den Arbeitgeber nicht extra um Erlaubnis bitten. Die Befreiung gilt für erforderliche Tätigkeiten immer automatisch.
Was „erforderlich“ ist, bestimmt sich nach den Zwängen der Betriebsratsarbeit. Erforderlich sind Betriebsratssitzungen, Betriebsversammlungen, Besprechungen mit Gewerkschaften und Behörden. Aber auch Vor- und Nachbereitungen, alle in § 80 BetrVG gelisteten Aufgaben, der Besuch eines Rechtsanwaltes und Beratungsgespräche mit Arbeitnehmern sind „erforderliche“ Tätigkeiten, für die der Betriebsrat von seiner Arbeit befreit ist.
25.03.2018 um 23:55 Uhr
Zitat MaJoK : Grundsatz: Während der Arbeitszeit Die Betriebsratssitzungen müssen in der Regel während der Arbeitszeit stattfinden (§ 30 Satz 1 BetrVG).
Völlig richtig. Bei BR-Mitgliedern mit Schichtdienst werden Betriebsratssitzungen nicht selten außerhalb der Arbeitszeit angesetzt werden müssen. Deshalb haben sie auch, wie das BAG-Urteil zeigt, Anspruch auf bezahlten Freizeitausgleich
26.03.2018 um 00:06 Uhr
Zitat MaJoK : Ab einer Betriebsgröße von mindestens 200 Mitarbeitern gibt es für einzelne Betriebsratsmitglieder vollständige Befreiungen (§ 38 BetrVG). Das heißt: Sie sind für die Amtszeit vollständig von ihrer beruflichen Tätigkeit befreit und ausschließlich als Betriebsrat tätig
Wie §38 BetrVG zeigt, handelt es sich um eine MINDESTFREISTELLUNGSSTAFFEL.
§ 38 BetrVG - Freistellungen - (1) Von ihrer beruflichen Tätigkeit sind mindestens freizustellen in Betrieben mit in der Regel
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