Grundsatz: Während der Arbeitszeit
Die Betriebsratssitzungen müssen in der Regel während der Arbeitszeit stattfinden (§ 30 Satz 1 BetrVG). Der Betriebsratsvorsitzende sollte den genauen Zeitpunkt einer Betriebsratssitzung dabei so wählen, dass möglichst viele Betriebsratsmitglieder während ihrer persönlichen Arbeitszeit an ihr teilnehmen können. Die Betriebsratsmitglieder dürfen in aller Regel ihre Arbeit unterbrechen, um an der Betriebsratssitzung teilnehmen zu können.
Es kann aber auch vorkommen, dass Betriebsratssitzungen außerhalb der Arbeitszeit eines oder mehrerer Betriebsratsmitglieder stattfinden müssen. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn die Betriebsratsmitglieder in unterschiedlichen Schichten arbeiten.
Rücksichtnahme auf die betrieblichen Notwendigkeiten
Bei der Festlegung des Termins einer Betriebsratssitzung muss der Betriebsratsvorsitzende auf die betrieblichen Notwendigkeiten Rücksicht nehmen (§ 30 Satz 2 BetrVG). Betriebliche Notwendigkeiten sind aber nur wirklich dringende Gründe, die der Durchführung der Betriebsratssitzung zu einem bestimmten Zeitpunkt zwingend entgegenstehen. Dazu muss ein besonderer Ausnahmefall vorliegen. Bloße betriebliche Interessen oder Bedürfnisse führen noch nicht dazu, dass der Betriebsrat eine Sitzung nicht zu dem von ihm vorgesehenen Zeitpunkt durchführen darf.
Wenn der Betriebsrat eine Betriebsratssitzung durchführen will, obwohl der Durchführung der Sitzung zu dem vorgesehenen Zeitpunkt betriebliche Notwendigkeiten entgegenstehen, darf der Arbeitgeber eine solche Sitzung dennoch nicht eigenmächtig verhindern. Er kann nur versuchen, über das Arbeitsgericht eine gerichtlich angeordnete Verschiebung der Sitzung zu erreichen.
Führt der Betriebsrat eine Betriebsratssitzung ohne Rücksicht auf die betrieblichen Notwendigkeiten durch, hat dies keine Auswirkung auf die Wirksamkeit der auf der Sitzung gefassten Beschlüsse. Die an der Sitzung teilnehmenden Betriebsratsmitglieder haben für die Zeit der Sitzungsteilnahme auch einen Anspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeit.
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Euer AG hat euch da wohl schön veralbert. Ihr müsst diesen nicht bitten, sondern ihn nur informieren wann ihr eure BR Sitzungen macht!!!
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Hat ein Betriebsratsmitglied bei Teilnahme an einer Betriebsratssitzung Anspruch auf Bezahlung und Fahrtkostenerstattung?
Wenn ein Betriebsratsmitglied während der Arbeitszeit an einer Betriebsratssitzung teilnimmt, muss der Arbeitgeber ihm die Zeit der Teilnahme so bezahlen, als wenn es in dieser Zeit gearbeitet hätte (inklusive aller Zulagen und Zuschläge).
Ein Anspruch auf Fahrtkostenerstattung besteht dagegen normalerweise nicht. Denn dem Betriebsratsmitglied sind die Fahrtkosten zum Betrieb in der Regel nicht allein wegen der Teilnahme an der Betriebsratssitzung entstanden sind, sondern schon dadurch, dass es zur Arbeit fahren musste.
Wenn ein Betriebsratsmitglied an einer Betriebsratssitzung teilnimmt, die außerhalb seiner Arbeitszeit stattfindet, kann es vom Arbeitgeber bezahlten Freizeitausgleich verlangen. Das Betriebsratsmitglied muss in dem zeitlichen Umfang von der Arbeit freigestellt werden, wie die Betriebsratssitzung gedauert hat (gegebenenfalls zuzüglich Fahrtzeit). Auch Betriebsratsmitglieder, die in Teilzeit arbeiten, und die an einer Betriebsratssitzung außerhalb ihrer persönlichen Arbeitszeit teilnehmen, haben einen solchen Anspruch auf Arbeitsbefreiung.
Wenn ein Betriebsratsmitglied wegen der Teilnahme an einer Betriebsratssitzung zusätzliche Fahrtkosten hat, die es ohne Teilnahme an der Sitzung nicht gehabt hätte, kann es vom Arbeitgeber auch die Erstattung dieser Fahrtkosten verlangen.
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Quelle:Dr. jur. Henning Kluge
Herr Dr. Kluge ist Rechtsanwalt und Fachwanwalt für Arbeitsrecht. Er berät und unterstützt Betriebsräte bei rechtlichen Auseinandersetzungen mit dem Arbeitgeber und in Einigungsstellenverfahren.