Erstellt am 14.02.2009 um 20:55 Uhr von Kölner
@Quasselstrippe
Die 11 Stunden Ruhezeit interessieren ja eigentlich ein BRM nicht...
...und Dein Anrechnungswunsch hat einen kleinen Haken: Es wäre Betrug!
Erstellt am 14.02.2009 um 21:09 Uhr von Quasselstrippe
Hallo Kölner,
ist es wirklich Betrug?
Bei einem BR-Seminar rechne ich ja auch einen ganzen Tag ab,egal wie lange das Seminar tatsächlich dauert
Gruss Quasselstrippe
Erstellt am 14.02.2009 um 21:17 Uhr von Kölner
@Quasselstrippe
Na, wenigstens ist es dann eine Vorteilsnahme.
Auf einem Seminar wirst Du auch hoffentlich in einem entsprechenden Zeitumfang geschult. Und wenn Du ein Seminar besuchst und wirst nicht mindestens 8 Unterrichtsstunden unterrichtet (!), dann solltest Du mal den Anbieter wechseln.
Wie wäre es mit einem Schichtwechsel?
Erstellt am 14.02.2009 um 21:30 Uhr von Quasselstrippe
Hallo Kölner,
Schichtwechsel bringt nicht wirklich was,denn irgendwann ist wieder mal Nachtschichtwoche und andere Schichtsysteme mit rollenden Schichten passen noch weniger.Ich habe zwei kleine Kinder im Kindergartenalter und bin froh überhaupt noch voll arbeiten zu können.
@Seminare:
geplant sind Seminare ja nun fast immer Ganztags,aber ich hab noch bei keinem Anbieter erlebt das das tatsächlich so ist. Denke nur mal an die Raucherpausen...
Gruss
Quasselstrippe
Erstellt am 14.02.2009 um 21:30 Uhr von Lotte
Quasselstrippe,
vielleicht hilft der Däubler (10. Auflage) Dir?
Unter § 37 BetrVG RN 42:
"Nimmt ein in Nachtschicht arbeitendes BR-Mitglied an einer ganztägigen BR-Sitzung teil, ist es jedenfalls dann von der Arbeitsleistung in der vorausgehenden und nachfolgenden Nachtschicht befreit, wenn es ihm unmöglich oder unzumutbar ist, seine vor oder nach der BR-Sitzung liegende Arbeitszeit einzuhalten (BAG 7. 6. 89, ... ArbG Lübeck 7. 12. 99, DB 00, 2074, wonach ein in Nachtschicht beschäftigtes BR-Mitglied vor BR- und/oder Ausschusssitzungen von der Nachtschicht unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts zu befreien ist; vgl. ferner Fitting, Rn. 44, der auf die Umstände des Einzelfalls abstellt). Es kann seine Tätigkeit früher beenden, wenn kurzfristig eine BR-Sitzung angesetzt wurde, um einigermaßen ausgeschlafen an dieser Sitzung teilnehmen zu können (ArbG Koblenz 3. 5. 88, AiB 89, 79). Die Beachtung gesetzlicher Regelungen zur Höchstarbeitszeit und zu den einzuhaltenden Ruhezeiten (vgl. §§ 3 und 5 ArbZG) kann die Arbeitszeit ebenfalls begrenzen "
Erstellt am 14.02.2009 um 21:32 Uhr von Kölner
@Quasselstrippe
Ich kann Dir ein paar Seminaranbieter nennen, die das anders sehen...
Erstellt am 14.02.2009 um 21:37 Uhr von kriegsrat
....und aus den von lotte zitierten gründen dauern bei uns die br-sitzungen auch immer 8 std......
Erstellt am 14.02.2009 um 21:38 Uhr von Kölner
@kriegsrat
Respekt. Mit Urkundenfälschung oder ohne? ;-)
Erstellt am 14.02.2009 um 21:39 Uhr von Lotte
kriegsrat,
und Du bist die Nachtwache...? ;-))
Erstellt am 14.02.2009 um 22:06 Uhr von Laffo
Quasselstrippe,
irgendwie kommt mir das bekannt vor!
ich möchte hier nur auf meine Frage vom 12.04.2007 - 13:59 Uhr von Laffo unter der Beitragsnummer "13809" verweisen !
Erstellt am 14.02.2009 um 22:18 Uhr von nicoline
@Quasselstrippe
vielleicht könnte das helfen:
ArbG Lübeck, Urteil vom 07.12.1999, Az.: 6 Ca 2589/99:
"...Im Hinblick auf die um 11.00 Uhr beginnenden Betriebsratssitzungen war es dem Kläger im vorliegenden Fall unzumutbar, die komplette Nachtschicht von 22.00 bis 06.00 Uhr zu arbeiten. Nach Auffassung der Kammer durfte er die Arbeit jeweils um 03.00 Uhr einstellen, um hinreichend ausgeruht an den Betriebsratssitzungen teilzunehmen.
Ist die Frage, wieviel Aufwand es dem AG wert ist, Dich nachts immer ablösen zu lassen?!
Und auch wenn mir sehr bewußt ist, dass BR Arbeit ein Ehrenamt, arbeitsschutzrechtlich nicht als Arbeit und damit nicht als Arbeitszeit zu bewerten ist, sagt DKK zu § 37 ebenfalls RN 42 aber auch:
ArbG Lübeck 7. 12. 99, (s.o) wonach ein in Nachtschicht beschäftigtes BR-Mitglied vor BR- und/oder Ausschusssitzungen von der Nachtschicht unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts zu befreien ist.
Der zwingenden Anwendbarkeit des ArbZG steht nicht entgegen, dass die BR-Mitglieder ihr Amt als Ehrenamt führen. Die sich aus ihrer Tätigkeit im Betrieb ableitende ehrenamtliche Tätigkeit kann nicht zur Folge haben, dass sie aus dem Bereich des gesetzlichen Arbeitszeitschutzes ausgeschlossen werden, der gem. § 2 Abs. 2 für alle AN besteht. Der Ausschluss der Anwendbarkeit der Regeln des gesetzlichen Arbeitszeitschutzes, der im Ergebnis zu gesundheitlichen und persönlichen Risiken für die betroffenen BR-Mitglieder führen würde, ist schon mit Blick auf das Benachteiligungsverbot des § 78 S. 2 unzulässig (Manstetten, a. a. O., S. 215, verweist zutreffend auf die Pflicht zur aktiven, d. h. geistig wachen Teilnahme an der BR-Sitzung).
Zumindest könnte man versuchen, ein Gespräch mit dem AG hierüber zu führen.
Erstellt am 15.02.2009 um 10:56 Uhr von Quasselstrippe
Hallo Lotte und Nicoline,
das sind genau die Antworten die ich gesucht habe.Danke dafür! :o)
Es geht mir nicht darum einen finanziellen Vorteil für mich zu erlangen,sondern um die Möglichkeit ohne finanzielle Einbußen an BR-Sitzungen teilnehmen zu können.
Gruss
Quasselstrippe