Erstellt am 26.02.2018 um 11:08 Uhr von Challenger
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer mit der Kündigung eine Abschrift der schriftlichen Stellungnahme des Betriebsrats zuzuleiten. Unterlässt er dies, macht dies die Kündigung zwar nicht unwirksam, allerdings könnten Schadensersatzansprüche zu Gunsten des Arbeitnehmers entstehen. Sinn und Zweck dieser Stellungnahme des Betriebsrats ist es, dem Arbeitnehmer, die Darlegungs- und Beweislast im Kündigungsschutzprozess zu erleichtern.
Unabhängig davon kann der BR dem zu kündigenden Arbeitnehmer seine Stellungnahme zuleiten.
Erstellt am 26.02.2018 um 11:09 Uhr von celestro
praktisch keine Folgen ... auch wenn der AG verpflichtet ist, die Abschrift dem AN auszuhändigen, so dürfte es in der Praxis ziemlich folgenlos bleiben. Aber wenn der AN einen Anwalt hat, dürfte der dieses Schreiben längst gesehen haben
Erstellt am 26.02.2018 um 12:15 Uhr von samira
wenn der Kollege nur deshalb nicht innerhalb der 3 Wochenfrist geklagt hat, war er schlecht beraten.
Wir schicken unsere Stellungnahme immer selbst den Betroffenen zu.