Erstellt am 01.12.2010 um 10:26 Uhr von rkoch
Nein, es ist dem BR nicht untersagt.....
Erstellt am 01.12.2010 um 12:25 Uhr von neskia
Muss der AG überhaupt dem Kündigungsschreiben die Stellungnahme des BR beifügen?
Nach §102 nur nach Widerspruch bei einer ordentlichen Kündigung.
Erstellt am 01.12.2010 um 15:21 Uhr von DonJohnson
Spätestens bei einem Kündigungsschutzprozess wird der vorsitzende Richter diese Stellungnahme des BR anfordern ;-)
Erstellt am 01.12.2010 um 15:51 Uhr von neskia
Erstellt am 02.12.2010 um 07:13 Uhr von gbico
...weil sie relevant ist.
Erstellt am 20.12.2010 um 15:43 Uhr von burki
Die Bedenken können aber nur geäußert werden, wenn einer der Gründe nach §102, Abs. 3 relevant ist? Andere Gründen sind irrelevant (z.B. wenn der Kündigungsgrund, hier 2. Abmahnung als nicht ausreichend) gesehen wird?