Erstellt am 28.03.2006 um 09:31 Uhr von Angi1
Hallo valinu,
im Falle einer Betriebsschließung tritt § 15 Abs. 4 KSchG in Kraft.
"Wird ein Betrieb stillgelegt, so ist die Kündigung der in den Absätzen 1 - 3 genannten Personen frühestens zum Zeitpunkt der Stillegung zuläassig, es sei den daß Ihre Kündigung zu einem früheren Zeitpunkt durch zwingende betriebliche Erfordernisse bedingt ist."
Die Kündigungsfrist ergibt sich wie bei jedem Arbeitnehmer aus § 622 BGB
nach den Zugehörigkeitsjahren ab dem 25.. Lebensjahr.
MfG
Angi1