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Beteiligung des SBV bei Neueinstellung

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solotele
Feb 2018 bearbeitet

Hallo, ein Kollege ist befristet bis März eingestellt. Ab April soll diese neue Stelle fest besetzt werden und eine interne Stellenausschreibung ist erfolgt. Die GL würde gern diesen Kollegen einstellen. Allerdings haben sich auf diese Stelle jetzt mehrere Kollegen beworben. U. a. auch einer mit Schwerbehinderung bei gleicher Qualifizierung.

Ist dieser Kollege dem Befristeten vorzuziehen und inwieweit soll/kann/muss sich der SBV bei dieser Einstellung einbringen?

Vielen Dank

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Community-Antworten (4)

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Erbsenzähler

19.02.2018 um 08:41 Uhr

Die SBV muss bei der Einstellung einbezogen werden. Ist die "alte" Stelle des schwerbehinderten Kollegen gefährdet? Bzw. leidensgerechter? Vielleicht kann man einen Ringtausch machen. Der Mitarbeiter mit der Befristung bekommt die Stelle des Schwerbehinderten? Das haben wir mal vor längerer Zeit gemacht.

B
BrauseBär

19.02.2018 um 11:05 Uhr

Vorsicht! So generell würde ich das jetzt nicht behaupten. Einbeziehen im Sinne von Informieren und Anhören ja, aber nicht im Sinne von Mitbestimmen.

http://www.reha-recht.de/fileadmin/download/foren/b/2013/B1-2013_Beteiligung_SBV_an_Stellenausschreibung.pdf

S
solotele

19.02.2018 um 16:36 Uhr

Die "alte" Stelle ist nicht unbedingt gefährdet, jedoch würde eben der Schwerbehinderte gern wechseln weil die "neue" Stelle für ihn einfacher zu bewältigen wäre. Ringtausch habe ich auch überlegt, allerdings möchte das der AG nicht. Hat der Schwerbehinderte hier ein "besonderes" Recht auf Bevorzugung?

I
ickederdicke

20.02.2018 um 10:07 Uhr

@solotele, wenn dem internen SB Bewerber die ausgeschriebene Stelle leichter fiele, das wäre ein Schritt in Richtung Leidensgerechter Arbeitsplatz. Ggf. greift hier §164 SGB IX Abs. 4 Satz 1: Die schwerbehinderten Menschen haben gegenüber ihren Arbeitgebern Anspruch auf Beschäftigung, bei der sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln können,) § 164 Abs. 4 Nr. 4+5 : Behinderungsgerechte Gestaltung des/der Arbeitsplatzes, -umfeldes, -organisation und -zeit.

Zur SBV Beteiligung gilt § 178 Abs. 2. Unverzügliche und umfassende Unterrichtung durch den Arbeitgeber in allen Angelegenheiten, die den einzelnen oder die Gruppe der schwerbehinderten Menschen berühren. Sowie: Einsicht in Bewerbungsunterlagen / Teilnahme an Vorstellungsgesprächen ( §178 Abs.2 Satz 3 ) - dies gilt für alle Bewerber, sobald ein SB sich bewirbt.

Habt ihr eine Inklusionsvereinbarung ? Dort ließe sich einiges positiv für die Menschen mit Handycap regeln.

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