Erstellt am 09.04.2008 um 16:14 Uhr von Efaienaerbeer
§ 84 Abs. 1 SGB IX: Der Arbeitgeber schaltet bei Eintreten von personen-, verhatens- und betriebsbedingten Schwierigkeiten im Arbiets- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnis, die zur Gefährdung dieses Verhältnisses führen können, möglichst frühzeitig die SBV ... ein, um mit ihnen alle Möglichkeiten ... zu erörtern, mit denen die Schwierigkeiten beseitigt werden können und sas Arbeits- oder sonstige Beschäftigungsverhältnis möglichst dauerhaft fortgesetzt werden kann.
Also: Ja, ihr seid dabei.
Erstellt am 09.04.2008 um 20:36 Uhr von Grinsi
@Efaienaerbeer
Holla! So nicht ganz richtig. Das SGB IX gilt für "Behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen". Per Definition gehören darunter auch MA die innerhalb von 12 Monaten über 6 Wochen arbeitsunfähig waren. Dann auch BEM.
Sarmale schreibt lediglich, das ein Personalgespräch geführt werden soll. Da ist das SGB IX nicht automatisch anwendbar.
MfG
Grinsi
Erstellt am 09.04.2008 um 20:50 Uhr von sarmale
Hallo Grinsi , die Person um die es geht ist schwerbehindert. Da müsste doch die Antwort von efaienaerbeer richtig sein , oder ?
Erstellt am 09.04.2008 um 21:19 Uhr von Grinsi
Dann ja!
(Woher wusste E. das bloß?)
Grinsi
Erstellt am 10.04.2008 um 16:25 Uhr von Efaienaerbeer
Hi Grinsi, sarmale hatte ".. wenn mit einem SB..." geschrieben und "SB"ist die gängige Abkürzung für Schwerbehinderter. Bin also keine Hellseherin, sondern nur aufmerksame Leserin. ;-)
Schöne Grüße von Evawieauchimmer, wie mich Lotte so schön nennt. :-)