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Sonderurlaub

K
Kerry
Nov 2016 bearbeitet

Hallo, ich hab mal wieder ein Problem...

Ich habe eine Kollegin die von ihrem Elternhaus ausziehen möchte und die Chefin weigert sich ihr den einen Tag Sonderurlaub zu geben , den sie bräuchte um alles über die Bühne zu bringen. Sie kam mit dem Argument, das ihr keiner zustünde. Nur wenn sie von einer eigenen Wohnung in eine andere umziehen würde, nicht aber wenn sie von ihren Eltern weg zieht. Ich kann dies nicht glauben, denn ein paar andere Kollegen haben den Sonderurlaub vor ein paar Jahren noch bekommen. Kann mir bitte jmd helfen oder mir zumindest sagen wo ich nachsehen könnte außer im 616 BGB ? Ich danke Euch schon mal im voraus ....

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Community-Antworten (4)

M
monalisa

30.06.2010 um 00:11 Uhr

@Kerry, solche Sonderurlaubstage sind oftmals tarifvertraglich geregelt und es gibt eine Faustregel bei Sonderurlaub wegen Umzug: wenn der Herd mit umzieht...... Demzufolge steht der Kollegin der Urlaub nicht zu. Sie hat bisher im Hotel Mama gewohnt!

S
Schnulli

30.06.2010 um 09:55 Uhr

@ Mona Lisa und wenn das Hotel Mama umzieht? Da kommt der Herd auch mit. Aber trotzdem kein Sonderurlaub, weil kein eigener Hausstand. Aber ich geb die Recht: Im Fall von Kerry kein Sonderurlaub, weil ja (noch) kein eigener Haushalt besteht.

P
pfeilenbogen

30.06.2010 um 11:22 Uhr

Also, arbeitsrectlich gibt es zu dieser Sache keine feste Regelung weder Anspruch noch was ist unter eigener Haushalt zu verstehen. Da kann man nur in den TV oder ggf. BV ArbV sehen ist dort was und wenn ja wie geregelt.

Stuerrechtlich gibt es eine Festlegung. Abschnitt 43 der amtlichen Lohnsteuerrichtlinien definiert den eigenen Hausstand wie folgt:

(3) 1 Ein eigener Hausstand setzt eine eingerichtete, den Lebensbedürfnissen entsprechende Wohnung des Arbeitnehmers voraus. 2 In dieser Wohnung muß der Arbeitnehmer einen Haushalt unterhalten, das heißt, er muß die Haushaltsführung bestimmen oder wesentlich mitbestimmen. 3 Es ist nicht erforderlich, daß in der Wohnung am Ort des eigenen Hausstands hauswirtschaftliches Leben herrscht, z.B. wenn der Arbeitnehmer seinen nicht berufstätigen Ehegatten an den auswärtigen Beschäftigungsort mitnimmt oder der Arbeitnehmer nicht verheiratet ist. 4 Die Wohnung muß außerdem der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers sein (=> LStR 42 Abs. 1 Satz 4 bis 8). 5 Bei größerer Entfernung zwischen dieser Wohnung und der Zweitwohnung, insbesondere bei einer Wohnung im Ausland, reicht bereits eine Heimfahrt im Kalenderjahr aus, um diese als Lebensmittelpunkt anzuerkennen, wenn in der Wohnung auch bei Abwesenheit des Arbeitnehmers hauswirtschaftliches Leben herrscht, an dem sich der Arbeitnehmer sowohl durch persönliche Mitwirkung als auch finanziell maßgeblich beteiligt. (...)

Mittelpunkt der Lebensinteressen ist der Ort mit den engsten sozialen Bindungen (Familie, Freunde, Vereinszugehörigkeit, etc.).

B
Biggy

30.06.2010 um 11:41 Uhr

Na die arme Kollegin muss sie jetzt bei Mama wohnen bleiben weil sie keinen Sonderurlaub bekommt, oder nimmt sie sich einfach einen Tag normalen Urlaub um umzuziehen. Ansonsten solltest du schauen ob ihr in einem Tarifvertrag geregelt habt ob ihr Urlaub zusteht, das kann von Tarifvertrag zu Tarifvertrag verschieden sein.

Entgegen der weitverbreiteten Meinung besteht kein genereller Anspruch auf Sonderurlaub für einen Umzug. Zur Begründung eines Sonderurlaubs wird oft der § 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) herangezogen. Er regelt explizit, dass der Arbeitnehmer nur durch nicht selbstverschuldete Abwesenheit von der Arbeitsstelle ein Recht auf Sonderurlaub hat. Ein Privatumzug fällt in der Regel nicht unter diesen Paragraphen.

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