Erstellt am 31.07.2014 um 20:50 Uhr von Hoppel
@ drareg
Jahre später ist der Anspruch mit Sicherheit verwirkt. :-)
Da der AG vor dem BAG nachgegeben hat, ist das Urteil des LAG Köln (Az: 6 Sa 91/11, 28.04.2011) nunmehr wirksam.
"Grundsätzlich muss ein zeitlicher Zusammenhang gewahrt sein, aber auch zu einem späteren Zeitpunkt kann noch der anlassbezogene Bedarf für eine Gewährung des Sonderurlaubs bestehen, um dem Mitarbeiter die Gelegenheit zu geben, sich wahlweise um Mutter und/oder Kind zu kümmern oder anlassbezogene Maßnahmen durchzuführen."
Falls ein TV greift, einfach mal nachsehen, ob der Anspruchszeitraum konkret geregelt ist.