Erstellt am 02.02.2018 um 13:35 Uhr von Pjöööng
1) Annahmeverzug erfordert dass dei Arbeitskraft auch angeboten wurde. Das scheint nach Deiner Schilderung nicht der Fall zu sein.
2) Anscheinend hat der Arbeitgeber diesen Zustand mehr oder weniger geduldet.
3) Wenn er weiterhin seine durchschnittliche Arbeitszeit erbringt bauen sich seine Minusstunden nicht ab.
4) Üblicherweise wird es so betrachtet, dass erst die Fehlstunden nachgearbeitet werden und damit also z.B. 80 Fehlstunden letztendlich Fehlstunden der vergangenen 2 Wochen sind.
Erstellt am 03.02.2018 um 01:45 Uhr von Challenger
Zitat :
Nun hat dieser Mitarbeiter seit Jahren ein negatives Arbeitszeitkonto (bewegt sich zwischen -30 bis - 80)
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Wie sind die Minusstunden denn entstanden ?
War nicht genug Arbeit vorhanden ? In diesem Fall gilt folgendes :
§ 615 BGB Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko
Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein.
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Oder konnte der AN selbst darüber entscheiden, ob Minusstunden entstehen und wann er sie wieder ausgleichen will ? In diesem Fall ist er verpflichtet, die Minusstunden nachzuarbeiten. Voraussetzung dafür ist allerdings, das der AG im Rahmen einer verstetigten Vergütung die Minusstunden auch vergütet hat. Vergleich :
BAG, 13.12.2000 - 5 AZR 334/99 - dejure.org
[27] (2) Durch die Ermöglichung eines negativen Zeitkontos wird auch gegen bestehende tarifliche Regelungen nicht verstoßen. Wenn die Arbeitnehmer weniger als die tariflich vorgesehene Wochenarbeitszeit leisten, gleichwohl aber auf deren Basis vergütet werden, stellt dies für sie zunächst einen Vorteil dar. Wird dieser Vorteil später dadurch aufgezehrt, daß die Arbeitnehmer im entsprechenden Umfang ohne zusätzliche Vergütung länger als die tarifliche Wochenarbeitszeit arbeiten, liegt darin keine tarifwidrige Benachteiligung. Der ursprüngliche Vorteil wird vielmehr lediglich ausgeglichen. Die Situation wird auf den tariflichen Regelzustand zurückgeführt.
[28]Notwendige Voraussetzung für das Ausbleiben einer tarifwidrigen Schlechterstellung ist allerdings, daß die Arbeitnehmer selbst über die Entstehung und den Ausgleich eines negativen Kontostandes entscheiden können. Dies betrifft sowohl die Entscheidung darüber, ob überhaupt ein negatives Guthaben entstehen soll, als auch darüber, wann und wie es ggf. ausgeglichen werden soll. Könnte dies der Arbeitgeber bestimmen, würde gegen den Anspruch der Arbeitnehmer auf Einhaltung der tariflichen Wochenarbeitszeit unter Vergütung jeder geleisteten Arbeitsstunde verstoßen.Im übrigen unterliegt die Ermöglichung eines negativen Zeitguthabens gem. § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG der Mitbestimmung des Betriebsrats. Daß bei der Beklagten ein Betriebsrat gebildet war, ist aber weder vorgetragen noch festgestellt.
Erstellt am 03.02.2018 um 19:25 Uhr von basilica
Das Urteil redet von einer "tarifwidrigen" Schlechterstellung und bemerkt, "daß die einschlägige Vorschrift des § 6 a MTV 1996 lediglich Regelungen über den Aufbau und den Ausgleich eines positiven Zeitguthabens enthält". Wenn weder im Arbeitsvertrag noch im Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung ein negativer Stand des Arbeitszeitkontos ermöglicht wird, kann so ein Minus-Eintrag eben nur vorgenommen werden, wenn "die Arbeitnehmer selbst über die Entstehung und den Ausgleich eines negativen Kontostandes entscheiden können".
Anders sieht es selbstverständlich aus, wenn die Entstehung eines negativen Kontostandes vertraglich geregelt ist. Dann kann das in Grenzen wirksam sein, auch wenn die Minusstunden nur wegen Arbeitsmangel anfallen.
Wenn im Arbeitsvertrag nun steht, daß der Arbeitgeber im vereinbarten Rahmen die Arbeitszeit festlegen kann, dann ist eben eine unregelmäßige Verteilung der Arbeitszeit wirksam vereinbart, und der AN kann sich nicht mit § 615 BGB herausreden, um vollen Lohn für ungeleistete Arbeit bei Arbeitsmangel zu verlangen.
Ein Betriebsrat hat hier aber die Möglichkeit, für die AN eine Verbesserung zu erwirken, denn laut BAG "unterliegt die Ermöglichung eines negativen Zeitguthabens gem. § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG der Mitbestimmung des Betriebsrats" (BAG 13.12.2000 5 AZR 334/99).
Erstellt am 03.02.2018 um 21:08 Uhr von Looping82
Der Mitarbeiter wird mit einer festen Schicht geplant, arbeitet allerdings seit Jahren wie er will. Die Schichten werden seit Jahren vom Arbeitgeber angepasst.
Ich habe auch gelesen, dass der Mitarbeiter in diesem Fall die Stunden eigentlich nacharbeiten muss, da er selbst darüber entscheidet. Die Möglichkeit, ins Minus zu gehen, steht in einer Betriebsvereinbarung.
Was mich eher beschäftigt, ist der Eintrag im Arbeitsvertrag:
"Laut Arbeitsvertrag hat der Mitarbeiter eine 40 Std Woche zu leisten, die zwischen 30 und 50 Stunden schwanken kann. Innerhalb eines Zeitraumes von 6 Monaten hat er im Schnitt auf 40 Wochen Std zu kommen."
a) Nun hat der Mitarbeiter in den letzten 6 Monaten im Schnitt 40 Stunden gearbeitet.
b) Zusätzlich steht im Arbeitsvertrag eine Ausschlussfrist von 6 Monaten.
Hätte der Arbeitgeber evtl. wegen dem Punkt a oder b längst reagieren müssen?