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Über- und Minusstunden

H
Hansen
Jan 2024 bearbeitet

Hallo liebe BR- Kollegen,

ich bräuchte einmal Eure Hilfe. Als BR kontrollieren wir ab und an mal die Über- und Minusstunden der einzelnen Arbeitnehmer. Unser Unternehmen arbeitet im Handel. Im Handel entstehen dann oft Plus- und Minusstunden, je nach Saison. Ende Dezember sind die Überstunden am höchsten und Ende März sind die Minusstunden meistens am Höchsten. Was ist hier eigentlich Gesetzlich erlaubt? Kann man 100 Überstunden als Gesetzlich bezeichnen? Ich denke nicht, aber könnt Ihr mir BITTE ein Paragrafen zeigen?

Ich bedanke mich jetzt schon einmal.

Gruß Hansen

45708

Community-Antworten (8)

C
celestro

27.12.2023 um 16:05 Uhr

also hier:

https://www.betriebsrat.com/video/73842/mitbestimmungsrecht-bei-ueberstunden/164/odyhsiwmsky

findet man z.B.

"Das Arbeitszeitkonto eines Leiharbeitnehmers darf höchstens 200 Plusstunden umfassen. Zur Beschäftigungssicherung kann das Arbeitszeitkonto bei saisonalen Schwankungen im Einzelfall bis zu 230 Plusstunden umfassen. Beträgt das Arbeitszeitguthaben mehr als 150 Plusstunden, ist der Verleiher verpflichtet, die über 150 Stunden hinausgehenden Plusstunden einschließlich der darauf entfallenden Sozialversicherungsabgaben gegen Insolvenz zu sichern und die Insolvenzsicherung dem Leiharbeitnehmer nachzuweisen. Ohne diesen Nachweis darf das Arbeitszeitguthaben höchstens 150 Plusstunden umfassen."

also sehe ich bei 100 h noch nicht wirklich ein Problem.

*vom Administrator angepasst

J
Josefina

27.12.2023 um 20:22 Uhr

§3 des Arbeitszeitgesetzes sollte alle Fragen zum Thema beantworten

C
celestro

27.12.2023 um 22:20 Uhr

"§3 des Arbeitszeitgesetzes sollte alle Fragen zum Thema beantworten"

Erm ... nö? Wo sollte man da etwas finden, wie viele Plus- und / oder Minusstunden ein Gleitkonto haben darf?

S
Saft

28.12.2023 um 10:14 Uhr

Guten Morgen,

Habt ihr eine BV dazu?

In unserer sind 70 plus und 30 minus geregelt.

Allerdings minus Std. sehn ich bei Teilzeitkräften skeptisch ,denn die Kollegen und Kolleginnen arbeiten ja nicht umsonst weniger.

Wen diese dann 30 minus haben müssen sie die Std. wieder nacharbeiten was oft nicht möglich ist.

Im Gesetz ist dazu nichts konkretes geregelt. Nur wie viel Überstunden gemacht werden dürfen und in welchem Zeitraum diese dann abgebaut werden müssen.

C
Challenger

28.12.2023 um 12:26 Uhr

Zitat Hansen : Ende Dezember sind die Überstunden am höchsten und Ende März sind die Minusstunden meistens am Höchsten. Was ist hier eigentlich Gesetzlich erlaubt?

Zunächst einmal gilt das hier :

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 19. Januar 1999 - Az: 9 AZR 679/97

Annahmeverzug des Arbeitgebers

  1. Nach § 615 Satz 1 BGB hat der Arbeitgeber die vereinbarte Vergütung fortzuzahlen, wenn er mit der Annahme der Dienste in Verzug gerät. Die Voraussetzungen des Annahmeverzuges richten sich nach den §§ 293 ff. BGB. Ist für die vom Gläubiger vorzunehmende Handlung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt, bedarf es nach § 296 BGB keines Angebots des Arbeitnehmers, wenn der Arbeitgeber die Handlung nicht rechtzeitig vornimmt.

  2. Dem Arbeitgeber obliegt es als Gläubiger der geschuldeten Arbeitsleistung, dem Arbeitnehmer die Leistungserbringung zu ermöglichen. Dazu muß er den Arbeitseinsatz des Arbeitnehmers fortlaufend planen und durch Weisungen hinsichtlich Ort und Zeit der Arbeitsleistung näher konkretisieren. Kommt der Arbeitgeber dieser Obliegenheit nicht nach, gerät er in Annahmeverzug, OHNE daß es eines Angebots der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer bedarf (Fortführung der Rechtsprechung BAG Urteile vom 9. August 1984 - 2 AZR 374/83 - BAGE 46, 234, 244 = AP Nr. 34 zu § 615 BGB; vom 24. November 1994 - 2 AZR 179/94 - BAGE 78, 333 = AP Nr. 60 zu § 615 BGB).


Bezüglich der Minusstunden kommt es darauf an, wie diese entstanden sind. Minusstunden können und dürfen nämlich nur dann in das Arbeitszeitkonto eingestellt werden, wenn diese vom Arbeitnehmer verursacht wurden. Vergleich :

BAG - 5 AZR 819/09 -

(Arbeitszeitkonto - Minusstunden - Annahmeverzug)

12 2. Der Beklagte war nicht zur Verrechnung von „Minusstunden“ berechtigt. 13 a) Ein Arbeitszeitkonto gibt den Umfang der vom Arbeitnehmer geleisteten Arbeit wieder und kann abhängig von der näheren Ausgestaltung in anderer Form den Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers ausdrücken (vgl. BAG 10. November 2010 – 5 AZR 766/09 – Rn. 16, DB 2011, 306; 28. Juli 2010 – 5 AZR 521/09 – Rn. 13 mwN, EzA BGB 2002 § 611 Arbeitszeitkonto Nr. 2). Die Belastung eines Arbeitszeitkontos mit Minusstunden setzt folglich voraus, dass der Arbeitgeber diese Stunden im Rahmen einer verstetigten Vergütung entlohnt hat und der Arbeitnehmer zur Nachleistung verpflichtet ist, weil er die in Minusstunden ausgedrückte Arbeitszeit vorschussweise vergütet erhalten hat. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Arbeitnehmer allein darüber entscheiden kann, ob eine Zeitschuld entsteht und er damit einen Vorschuss erhält (vgl. BAG 13. Dezember 2000 – 5 AZR 334/99 – zu II 2 der Gründe, AP BGB § 394 Nr. 31 = EzA TVG § 4 Friseurhandwerk Nr. 1). Andererseits kommt es zu keinem Vergütungsvorschuss, wenn der Arbeitnehmer aufgrund eines Entgeltfortzahlungstatbestands Vergütung ohne Arbeitsleistung beanspruchen kann (zB § 616 Satz 1 BGB, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 EntgeltFG, § 37 Abs. 2 BetrVG) oder sich der das Risiko der Einsatzmöglichkeit bzw. des Arbeitsausfalls tragende Arbeitgeber (dazu BAG 9. Juli 2008 – 5 AZR 810/07 – Rn. 22 ff., BAGE 127, 119; ErfK/Preis 11. Aufl. § 615 BGB Rn. 120 ff. mwN) nach § 615 Satz 1 und 3 BGB im Annahmeverzug befunden hat.

K
Kampfschwein

28.12.2023 um 12:36 Uhr

@Hansen : Als BR kontrollieren wir ab und an mal die Über- und Minusstunden der einzelnen Arbeitnehmer. Unser Unternehmen arbeitet im Handel. Im Handel entstehen dann oft Plus- und Minusstunden, je nach Saison.

Existiert eine BV ? Wenn nicht, wird vom AG denn bei einer vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit, die Zustimmung des BR beantragt ?

Betriebsverfassungsgesetz § 87 Mitbestimmungsrechte (1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

  1. ...........

  2. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;

  3. vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;

VB
Vic Brom

08.01.2024 um 12:31 Uhr

Also eine Obergrenze müsstet ihr dann wohl in eine BV selbst reinschreiben. Aber ihr müsst natürlich im Einzelfall auf die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes schauen, weil da sowas drinsteht, dass binnen Fristen Überstunden ausgeglichen werden müssen, damit die durchschnittliche Arbeitszeit wieder eingehalten ist.

J
jutti1965

08.01.2024 um 14:50 Uhr

Wir haben eine BV die -100 und + 80 Std erlaubt. Allerdings muss einmal im Jahr das Konto bei +- 10 Std ausgeglichen sein. Ansonsten wird Gehalt abgezogen oder Ausbezahlt. Hat sich prima bewährt und der AG macht auch sowas mit denn er muss keine Rückstellung bilden.

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