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Minusstunden

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Eierkopf15
Jan 2021 bearbeitet

Moin, MA (30Std.Woche) hat in einem Jahr 35 Minusstunden angesammelt. Im Dienstplan wird der MA Mo - Fr mit 6 Std. eingeplant. Durch die Tagesplanung sind die Minusstunden entstanden (Fehlplanung). Muss der MA die Minusstunden nacharbeiten?0 0 Ich denke nicht, Annahmeverzug vom AG Im Arbeitsvertrag steht : Der MA ist als Teilzeitbeschäftiger mit einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 30Std in der Woche von Mo - Fr. tätig. Der Bezugzeitraum für die durchschnittliche Arbeitszeit beträgt 12 Monate. Es gibt kein Arbeitszeitkonto und in der BV steht nichts von Minusstunden.

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Community-Antworten (18)

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Pickel

12.01.2021 um 22:25 Uhr

Bei einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 30 Stunden sind minusstunden auch möglich ohne dass Annahmeverzug entsteht wenn im Gesamtzeitraum die Stunden vorhanden sind.

Ob die Bv das verbietet (und sich daraus ein Recht ableiten lässt) lässt sich hier mangels Infos nicht sagen.

M
Moreno

12.01.2021 um 23:04 Uhr

Na hier schläft der Betriebsrat aber tief und fest!

C
celestro

13.01.2021 um 01:02 Uhr

hat denn der AN aktiv seine Arbeit angeboten? Einfach nur zu "schlafen" halte ich nicht für zielführend.

E
Eierkopf15

13.01.2021 um 08:23 Uhr

Moin, Der MA hat sich aktiv angeboten. Der BR schläft tief und fest, weil er neu aufstellt ist.

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XYZ68

13.01.2021 um 08:41 Uhr

Zum Einem muss der Mitarbeiter seine Arbeit aktiv anbieten und sich auch nicht einfach nach Hause schicken lassen (gibt genug Mitarbeiter, die, wenn der Chef sagt "ist nicht viel zu tun, kannst heute früher heim" dies ohne zu murren tun und sich sogar drüber freuen) Hinterher ist das Geschrei groß, wo die Minusstunden herkommen.

Die andere Frage ist für mich, warum fällt das erst jetzt auf, wann sind die Minusstunden aufgetreten? Innerhalb der letzten 12 Monate, der letzten 10 Monate oder, oder, oder...

Der Betriebsrat hat für die Zukunft viel zu tun, auf jeden Fall solltet ihr euch die Dienstpläne genau anschauen, hier seid ihr in der Mitbestimmung und könnt und müsst darauf achten, das auch die Teilzeitkräfte auf ihre Stunden kommen.

Falls die Mitarbeiterin nachweisen kann, dass sie gegen ihren Willen nach Hause geschickt wurde, wäre es Annahmeverzug, ansonsten sehe ich schwarz. Mit einem starken Betriebsrat kann man eventuell einen Kompromiss finden. Aber wenn ihr erst neu gegründet seid, gab es zu dem Zeitpunkt keine Mitbestimmung beim Dienstplan. Es wäre Individualrecht und die Mitarbeiterin müsste bereit sein zu klagen.

Eine Sache könnt ihr ggf. noch prüfen: Falls es die Dienstpläne der letzten 12 Monate gibt und sie schon laut Plan nicht auf ihre Stunden gekommen wäre, dann ständen die Zeichen gut für Annahmeverzug. Der Einsatzplaner hat bei der Erstellung der Pläne auch darauf zu achten, das der Mitarbeiter auf seine Arbeitszeit kommt.

K
Kjarrigan

13.01.2021 um 08:54 Uhr

"Im Dienstplan wird der MA Mo - Fr mit 6 Std. eingeplant. "

Das sind doch 5 Tage * 6 h = 30 h - Warum wurde die nicht jeden Tag geleistet?

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Eierkopf15

13.01.2021 um 09:34 Uhr

Die Minusstunden sind in den letzten 12 Monaten entstanden. Die 30 h wurden nicht geleistet, weil wir jeden Morgen Tagesepläne gekommen und die unterschiedlich sind mal 5h am Tag mal 7h. Dazu kommen Absagen von Kunden ( ambulanter Pflegedienst). Oder z. B Der MA fährt zum Kunden, der möchte den Einsatz nicht, weil dem Kunden nicht mitgeteilt wurden ist, daß der MA kommt.

M
Moreno

13.01.2021 um 10:25 Uhr

Das nennt sich Betriebsrisiko und darf nicht auf den AN abgewälzt werden. Aber wenn ich als AN sehe, dass ich meine Stunden nicht voll bekomme dann warte ich doch kein Jahr? Auch wenn der BR sich neu aufgestellt hat sollte er jetzt mit dem AG verhandeln wie mit Minusstunden umgegangen wird!

K
Kjarrigan

13.01.2021 um 10:45 Uhr

Wenn es kein Zeitkonto gibt - Wer sagt denn jetzt, dass "irgendwo" 35 Minusstunden stehen? Wurdest du vom AG aufgefordert die jetzt abzuleisten. Wie weist der AG denn die Stunden nach?

Noch ein Hinweis - stehen in deinem AV Ausschlussfristen? Wenn der AG dich jetzt erst auffordert - es keine Vereinbarung Zeit Konto gibt - könnte evtl. nur die letzten 3 Monate (wenn überhaupt) gefordert werden.

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Eierkopf15

13.01.2021 um 11:33 Uhr

Es gibt kein Arbeitszeitkonto. " die tägliche und tatsächliche Arbeitszeit werden durch EDV Systeme erfasst" so steht es in der BV. Also Arbeitszeiterfassung. Das ist für mich der Unterschied. In der Abteilung sind 5 AN, 3 davon mit Überstunden und 2 mit Minusstunden. Deswegen bin der Meinung, das Annahmeverzug von AG ist durch falsche Planung. Den AV kenne ich nicht. Ich habe einen anderen AV, von den vorherigen AG. Betriebsübernahme vor 4 Jahren. Der MA wurde jetzt dazu aufgefordert.

X
XYZ68

13.01.2021 um 13:26 Uhr

da ihr eine elektronische Zeiterfassung habt, stellt sich für mich die Frage, ob ihr auch monatlich den Zeiterfassungsbeleg bekommt? Wenn ja, sollte man dort auch draufschauen, wenn sich Minusstunden aufbauen, die ich nicht selbst verursacht habe (früher gegangen, da ich noch zu Tante Käthes Geburtstag wollte), ist der nächste Weg zum Einsatzplaner, das er hier bitte mal nachsteuern soll.

Auch bei unterschiedlich langen Tagesplänen, müssen die Wochenstunden erreicht werden. Laut Plan muss die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit erreicht werden.

Alles andere ist ebenso in der Hoheit des Arbeitgebers. Somit klassischer Annahmeverzug.

Notfalls muss halt der Arbeitgeber Arbeit suchen oder man stellt sich zum Einsatzplaner und fragt diesen nach Arbeit.

Als guter Einsatzplaner habe ich aber eigentlich die Stundenkonten meiner Leute im Blick und achte drauf, das sich kein einsatzbedingtes Minus aufbaut.

Schwierig ist es immer dann, wenn der "liebe" Planer kommt und sagt, du, Termin X ist ausgefallen, kannst nach Hause gehen, wenn du willst. Wenn ich dann will, ist es kein Annahmeverzug. (Bei uns ist entweder die Maschine kaputt oder kein Material da, und die Leute rennen nach Hause, fragen sogar aktiv nach, ob sie gehen können und wundern sich dann über Minusstunden)

C
Challenger

13.01.2021 um 14:40 Uhr

BAG, 19.01.1999 - 9 AZR 679/97 Amtlicher Leitsatz:

  1. Dem Arbeitgeber obliegt es als Gläubiger der geschuldeten Arbeitsleistung, dem Arbeitnehmer die Leistungserbringung zu ermöglichen. Dazu muß er den Arbeitseinsatz des Arbeitnehmers fortlaufend planen und durch Weisungen hinsichtlich Ort und Zeit der Arbeitsleistung näher konkretisieren. Kommt der Arbeitgeber dieser Obliegenheit nicht nach, gerät er in Annahmeverzug, ohne daß es eines Angebots der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer bedarf (Fortführung der Rechtsprechung BAG Urteile vom 09.08.1984 - 2 AZR 374/83 - BAGE 46, 234, 244 = AP Nr. 34 zu § 615 BGB; vom 24.11.1994 - 2 AZR 179/94 - BAGE 78, 333 = AP Nr. 60 zu § 615 BGB). 14

  2. Nach § 615 Satz 1 BGB hat der Arbeitgeber die vereinbarte Vergütung fortzuzahlen, wenn er mit der Annahme der Dienste in Verzug gerät. Die Voraussetzungen des Annahmeverzuges richten sich nach den §§ 293 ff. BGB. Ist für die vom Gläubiger vorzunehmende Handlung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt, bedarf es nach § 296 BGB keines Angebots des Arbeitnehmers, wenn der Arbeitgeber die Handlung nicht rechtzeitig vornimmt. Der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts hat die nach dem Kalender bestimmte Mitwirkungshandlung des Arbeitgebers darin gesehen, dem Arbeitnehmer für jeden Arbeitstag einen funktionsfähigen Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen. Nach einer unwirksamer Kündigung müsse deshalb der Arbeitgeber den Arbeitnehmer, wenn er nicht in Annahmeverzug geraten wolle, die Arbeit wieder zuweisen (BAG Urteil - 2 AZR 374/83 - BAGE 46, 234, 244 = AP Nr. 34 zu § 615 BGB, zu II 5 b der Gründe; vom 21.03.1985 - 2 AZR 201/84 - AP Nr. 35 zu § 615 BGB; vom 19.04.1990 - 2 AZR 591/89 - BAGE 65, 98 = AP Nr. 45 zu § 615 BGB; vom 21. Januar 1992 - 2 AZR 309/92 - AP Nr. 53 zu § 615 BGB; vom 24.11.1994 - 2 AZR 179/94 - BAGE 78, 333 = AP Nr. 60 zu § 615 BGB, mit Anm. Ramrath; vom 21. Januar 1994 - 2 AZR 584/93 - AP Nr. 32 zu § 2 KSchG 1969; vom 21.11.1996 - 2 AZR 660/95 - RzK I 13 b Nr. 31; vom 28. Mai 1998 - 2 AZR 496/97 - n. v. ). Dem stimmt der erkennende Senat zu. Dem Arbeitgeber obliegt es als Gläubiger der geschuldeten Arbeitsleistung, dem Arbeitnehmer die Leistungserbringung zu ermöglichen. Dazu muß er den Arbeitseinsatz des Arbeitnehmers fortlaufend planen und durch Weisungen hinsichtlich Ort und Zeit näher konkretisieren. Kommt der Arbeitgeber dieser Obliegenheit nicht nach, gerät er in Annahmeverzug, ohne daß es eines Angebots der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer bedarf.

C
celestro

13.01.2021 um 14:49 Uhr

@Challenger

Supi, Danke! Also muss der AN noch nicht einmal aktiv anbieten.

"(Bei uns ist entweder die Maschine kaputt oder kein Material da, und die Leute rennen nach Hause, fragen sogar aktiv nach, ob sie gehen können und wundern sich dann über Minusstunden)"

das würde ich mit einem RA mal abklären. Muss der AN dableiben, auch wenn keine Arbeit gemacht werden kann? Ich denke nicht ...

M
Moreno

13.01.2021 um 15:00 Uhr

Celestro natürlich muss der AN da bleiben sonst hat er eventuell ein größeres Problem wie Minusstunden!

K
Kampfschwein

13.01.2021 um 16:01 Uhr

Diese Urteil fide ich auch sehr interessant.

BAG · Urteil vom 16. April 2014 - 5 AZR 483/12 -

  1. In welchem zeitlichen Umfang dabei der Arbeitgeber in Annahmeverzug geraten kann, richtet sich nach der arbeitsvertraglich vereinbarten oder - falls diese regelmäßig überschritten wird - nach der tatsächlich praktizierten Arbeitszeit (vgl. BAG 21. November 2001 - 5 AZR 296/00 - ). Denn die für das Arbeitsverhältnis maßgebliche Arbeitszeit bestimmt den zeitlichen Umfang, in welchem der Arbeitnehmer berechtigt ist, Arbeitsleistung zu erbringen und der Arbeitgeber verpflichtet ist, die Arbeitsleistung anzunehmen.

  2. Das bedeutet, dass der Beklagte jedenfalls in Annahmeverzug gerät, wenn er die - angebotene - Arbeitsleistung des Klägers nicht in einem Mindestumfang von 35 Wochenstunden annimmt.

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Eierkopf15

13.01.2021 um 16:42 Uhr

Super. Danke für Antworten

N
nicoline

13.01.2021 um 22:01 Uhr

Hinzuzufügen wäre noch, dass das hier gar nicht geht: Im Dienstplan wird der MA Mo - Fr mit 6 Std. eingeplant. Durch die Tagesplanung sind die Minusstunden entstanden (Fehlplanung).

Gewerbeordnung § 106 Weisungsrecht des Arbeitgebers Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind.

Mit der Herausgabe eines Dienstplanes hat der AG dieses Weisungsrecht verwirkt. Der Dienstplan ist verbindlich. Eine vom Dienstplan abweichende Tagesplanung wäre dann eine mitbestimmungspflichtige Änderung des Dienstplanes, es sei denn, dass die BV hierzu eine Regelung enthält.

Empfehlen möchte ich noch, den Bezugszeitraum genauer zu definieren und zwar z.B. so: " Der Bezugszeitraum beträgt 12 Monate, er beginnt am 01.01. eines jeden Jahres und endet am 31.12. desselben Jahres." Steht lediglich "12 Monate" in der BV hat der AG die Möglichkeit, z.B. im Januar 2020 entstandene Minusstunden bis zum Januar 2021 auszugleichen, im Februar 2020 entstandene Minusstunden bis zum Februar 2021 auszugleichen. Bei der Benennung von Beginn und Ende des Bezugszeitraums, ist der AG gezwungen innerhalb dieses Zeitraums die durchschnittliche Arbeitszeit zu erreichen/ermöglichen.

Viel Glück bei eurer Arbeit!

X
XYZ68

14.01.2021 um 09:13 Uhr

""(Bei uns ist entweder die Maschine kaputt oder kein Material da, und die Leute rennen nach Hause, fragen sogar aktiv nach, ob sie gehen können und wundern sich dann über Minusstunden)"

das würde ich mit einem RA mal abklären. Muss der AN dableiben, auch wenn keine Arbeit gemacht werden kann? Ich denke nicht ... " Es wird immer Arbeit gefunden, ohne Witz. Aber wenn der Mitarbeiter nach Hause möchte, wird ihn niemand aufhalten. Und er wird es dem Schichtleiter bestätigen müssen, dass er auf eigenen Wunsch geht.

Als BR würde ich mir die Einsatzplanung vornehmen und sehr genau prüfen. Und dann in einer BV nochmals entsprechende Regelungen verankern.

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