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Dieser Beitrag ist vor 8 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Zugangsberechtigung für Stellvertretenden SBV

M
michalski0709
Jan 2018 bearbeitet

Wir sind ein Unternehmen mit ca 50 Schwerbehinderten von ungefähr 800 Beschäftigten. Die SB sind auf verschiedenen Projekten und auf mehreren Großraumbüros von Mo - So verteilt.

Die Großraumbüros sind nur durch eine Zugangsberechtigung zugänglich.

Die Berechtigung haben natürlich die in den Projekten beschäftigten Mitarbeiter, der BR, HR, die Geschäftsfürung und die SBV. Normalerweise im Vertretungsfall dessen Vertretung.

Nun ist die SBV nur von Mo-Fr bis 14 Uhr anwesend. Das heist am WE, wo auch gearbeitet wird, wäre die Stellvertretung zuständig. Nun meint HR, weil Angelegenheiten die am WE anfallen könnten, was er sich nicht vorstellen kann, diese dann auch in der Wo von der zuständigen SBV erledigt werden könnte. Das heist er verweigert der WE Vertretung den Zugang zu den jeweiligen Großraumbüros, wo die SB arbeiten. Jetzt meine Frage : Ist das eine Behinderung in der Ausübung der Vertretung der SBV oder darf HR das abwegen??

Danke

76305

Community-Antworten (5)

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celestro

29.01.2018 um 22:46 Uhr

Es ist wohl ziemlich absurd, wenn der (die) SBV-Vorsitzende Zugang hat, die Stellvertretung aber nicht.

M
michalski0709

29.01.2018 um 23:00 Uhr

Nun eigendlich sollten wir den im Vertretungsfall auch bekommen, nur ist es so dass die Zugangsberechtigung zentral gesteuert wird und diese nur Mo - Fr von 8-17 zugriff drauf hat.Unser Unternehmen arbeitet aber von Mo - So 6-24 Uhr

C
celestro

29.01.2018 um 23:41 Uhr

Naja ... wenn es nicht anders geht, sollte der AG schon soviel Vertrauen in den Stellvertreter haben, daß auch dieser Zugang hat. Ist ja das Problem des AG und nicht das der SBV.

I
ickederdicke

30.01.2018 um 10:12 Uhr

Als SBV muss ich hier dem AG weitestgehends zustimmen, denn: Eine Arbeitsteilung zwischen der Vertrauensperson und dem ersten Stellvertreter ist rechtlich nicht gestattet. Alle SBV-Aufgaben erledigt regelmäßig allein die gewählte Vertrauensperson. Denn die SBV ist kein Gremium, sondern eine Ein-Personen-Vertretung. Einzige Ausnahme: im Fall der so genannten Heranziehung (§ 95 Abs. 1 Satz 4 SGB IX). Das heißt, erst ab in der Regel mehr als 100 zu betreuenden schwerbehinderten bzw. gleichgestellten Beschäftigten im Betrieb kann die Vertrauensperson zu ihrer Entlastung bestimmte SBV-Aufgaben an den ersten Stellvertreter abgeben.

Das liegt hier im genannten Fall nicht vor, denn die 100 SB und GL sind nicht erreicht. Eine Abwesenheit wegen 7 Tage 24 Std. Werktätigkeit zu konstruieren geht auch nicht, siehe Ein Personen Mandat. Hier wären Sprechstunden in der Woche der richtige Weg. Sollte es im seltenen Fall mal wirklich nur am WE passen etwas mit der SBV abzuhandeln muss diese halt kommen und bekommt die Zeit vergütet. Einzig im echten Vertretungsfall ( Erkrankung / Urlaub der SBV ) ist eine Stellvertretung vollumfängig für diesen Zeitraum "in Amt und Würden". Und müsste hier nun z.B. den selben Zugang zu allen wie die SBV erhalten. Oder: Die SBV ist auch dann verhindert, wenn es sich um Angelegenheiten handelt, die die eigene Person betreffen.

Ein Fall der Verhinderung ist auch gegeben, wenn die SBV zwar im Betrieb oder in der Dienststelle anwesend, aber für eine bestimmte Tätigkeit nicht erreichbar ist, z. B. weil sie eine andere Angelegenheit aus dem Aufgabenkatalog des § 178 SGB IX wahrnimmt. Dies liegt hier nicht vor, nur will die SBV sich an reguläre Arbeitszeiten unter der Woche hält.

C
celestro

30.01.2018 um 10:22 Uhr

@ ickederdicke

Was dazu gelernt, Danke Dir !

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