Erstellt am 29.01.2018 um 21:46 Uhr von celestro
Es ist wohl ziemlich absurd, wenn der (die) SBV-Vorsitzende Zugang hat, die Stellvertretung aber nicht.
Erstellt am 29.01.2018 um 22:00 Uhr von michalski0709
Nun eigendlich sollten wir den im Vertretungsfall auch bekommen, nur ist es so dass die Zugangsberechtigung zentral gesteuert wird und diese nur Mo - Fr von 8-17 zugriff drauf hat.Unser Unternehmen arbeitet aber von Mo - So 6-24 Uhr
Erstellt am 29.01.2018 um 22:41 Uhr von celestro
Naja ... wenn es nicht anders geht, sollte der AG schon soviel Vertrauen in den Stellvertreter haben, daß auch dieser Zugang hat. Ist ja das Problem des AG und nicht das der SBV.
Erstellt am 30.01.2018 um 09:12 Uhr von ickederdicke
Als SBV muss ich hier dem AG weitestgehends zustimmen, denn:
Eine Arbeitsteilung zwischen der Vertrauensperson und dem ersten Stellvertreter ist rechtlich nicht gestattet. Alle SBV-Aufgaben erledigt regelmäßig allein die gewählte Vertrauensperson. Denn die SBV ist kein Gremium, sondern eine Ein-Personen-Vertretung. Einzige Ausnahme: im Fall der so genannten Heranziehung (§ 95 Abs. 1 Satz 4 SGB IX). Das heißt, erst ab in der Regel mehr als 100 zu betreuenden schwerbehinderten bzw. gleichgestellten Beschäftigten im Betrieb kann die Vertrauensperson zu ihrer Entlastung bestimmte SBV-Aufgaben an den ersten Stellvertreter abgeben.
Das liegt hier im genannten Fall nicht vor, denn die 100 SB und GL sind nicht erreicht.
Eine Abwesenheit wegen 7 Tage 24 Std. Werktätigkeit zu konstruieren geht auch nicht, siehe Ein Personen Mandat.
Hier wären Sprechstunden in der Woche der richtige Weg.
Sollte es im seltenen Fall mal wirklich nur am WE passen etwas mit der SBV abzuhandeln muss diese halt kommen und bekommt die Zeit vergütet.
Einzig im echten Vertretungsfall ( Erkrankung / Urlaub der SBV ) ist eine Stellvertretung vollumfängig für diesen Zeitraum "in Amt und Würden". Und müsste hier nun z.B. den selben Zugang zu allen wie die SBV erhalten.
Oder:
Die SBV ist auch dann verhindert, wenn es sich um Angelegenheiten handelt, die die eigene Person betreffen.
Ein Fall der Verhinderung ist auch gegeben, wenn die SBV zwar im Betrieb oder in der Dienststelle anwesend, aber für eine bestimmte Tätigkeit nicht erreichbar ist, z. B. weil sie eine andere Angelegenheit aus dem Aufgabenkatalog des § 178 SGB IX wahrnimmt.
Dies liegt hier nicht vor, nur will die SBV sich an reguläre Arbeitszeiten unter der Woche hält.
Erstellt am 30.01.2018 um 09:22 Uhr von celestro
@ ickederdicke
Was dazu gelernt, Danke Dir !