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Wie verhalten bei fristgerechter, ordentlicher Kündigung

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Sam63
Jan 2018 bearbeitet

Dem Betriebsrat wurde eine fristgerechte, ordentliche Kündigung zur Anhörung vorgelegt. In dieser stand auch, dass bei dem Punktesystem mit den zu vergleichenden Kollegen, der Gekündigte die wenigsten Punkte hatte. Dies wurde von uns geprüft und ist auch so korrekt. Wie sollen wir uns in diesem Fall als Betriebsrat verhalten, um dem zu Kündigenden nicht zu schaden? Es gibt keine Gründe, der Kündigung zu widersprechen. Sollen wir die Kündigung zur Kenntnis nehmen und die Zeit verstreichen lassen?

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Community-Antworten (12)

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carrie

09.07.2008 um 16:15 Uhr

@Sam63 Ist das eine betriebsbedingte Kündigung oder warum ein Punktesystem? Aus welchen Gründen soll gekündigt werden?

S
Sam63

09.07.2008 um 16:22 Uhr

Vielen Dank für die schnelle Antwort. Es ist eine betriebsbedingte Kündigung. Da der Umsatz 'schlechter geworden' ist, baut der Arbeitgeber stellen ab. Es wurden alle möglichen vergleichbaren Positionen miteinander verglichen

C
carrie

09.07.2008 um 16:26 Uhr

S
Sam63

09.07.2008 um 16:36 Uhr

Habe auf der Seite gewühlt, aber nichts gefunden, wie wir uns als BR verhalten sollen. Wo steht denn etwas? Danke

C
carrie

09.07.2008 um 16:51 Uhr

@Sam63 Ihr könnt Bedenken und außerdem Widerspruch einlegen. Ein Widerspruch ist dann ordnungsgemäß, wenn er unter Heranziehung mindestens eines der in § 102 Abs. 3 BetrVG aufgeführten Fallbeispiele begründet wird. Ein ordnungsgemäßer Widerspruch löst einen Weiterbeschäftigungs - und Vergütungsanspruch des gekündigten Kollegen aus.

M
Matze24

09.07.2008 um 16:54 Uhr

@Sam63,

habt Ihr Einblick in die Betriebsfinanzen gehabt, um das Kündigungsbegehren nachvollziehen zu können? Wurde über mögliche Stundenreduzierung anderer Mitarbeiter zugunsten des zu kündigenden Mitarbeiters diskutiert? Warum war keine befristete Einstellung erfolgt, wenn die Umsätze so instabil sind? Wurdet Ihr über den Haushaltsplan informiert, sodass der Kündigung vorgebaut werden konnte? Hieraus ergäben sich mehrere Gründe einer Kündigung zu widersprechen und dem Mitarbeiter eine Chance vor dem Arbeitsgericht (Kündigungsschutzklage) einzuräumen. Mit kollegialen Grüßen

C
carrie

09.07.2008 um 17:00 Uhr

@Sam63 Der Arbeitgeber muss vor Gericht darlegen, dass die Kündigung gerechtfertigt ist. Oft ist so eine Kündigung dann nicht mehr haltbar und euer Kollege hat die Chance seinen Job zu behalten.

M
Mainpower

09.07.2008 um 17:02 Uhr

Hallo, entweder lasst Ihr die Frist verstreichen (stillschweigende Zustimmung). Der Kollege hat dann immer noch die Möglichkeit der Kündigungsschutzklage. Möglichkeit 2: Ihr widersprecht der Kündigung dann muß der AG sich die Zustimmung zur Kündigung vom Gericht ersetzen lassen. Zum Widerspruch braucht Ihr aber triftige Gründe.

S
Sam63

09.07.2008 um 17:04 Uhr

Nach §102 BetrVG trifft keiner der Gründe zu, der Kündigung zu widersprechen. Die GL hat uns den Umsatzrückgang gezeigt, auch über den längeren Zeitraum (was man im amerikanischen Unternehmen als länger ansehen kann). Befristete Einstellung ist nicht möglich, da seit 17 Jahren beschäftigt als Gebietsverkaufsleiter. In der Anhörung steht auch, dass für die anderen Mitarbeiter durch den Wegfall dieser Stelle keine Mehrarbeit anfällt. Also im ganzen ist die Anhörung schon recht sicher (ich denke, diese ist von einem Anwalt aufgesetzt)

U
uhu

09.07.2008 um 17:14 Uhr

@Sam63 kaum vorstellbar, dass bei einer Betriebszugehörigkeit von 17 Jahren dieser Kollege die wenigsten Punkte insgesamt hatte; was für ein Punktesystem ist das denn?

S
Sam63

09.07.2008 um 17:20 Uhr

wie es der Teufel will, sie passt schon, die vergleichbaren Kollegen sind auch über 17 Jahre dabei (bis 20 Jahre) und alle sind verheiratet und haben 2 Kinder (in ähnlichem Alter). Alter ist auch ca. gleich 3 Jahre Unterschied, d. h. der zu Kündigende hat die geringste Betriebszugehörigkeit ist aber wohl 3 Jahre älter. Laut Rechtssprechung hat die GL schon Einfluss auf das Punktesystem und Betriebszugehörigkeit zählt oft mehr

P
paula

10.07.2008 um 01:42 Uhr

Ich würde schon mal die Frage stellen ob ein Kündigungsgrund vorliegt. Umsatzrückgang ist KEIN Kündigungsgrund! Da gehört viel mehr dazu! Der Umsatzrückgang könnte ja auch daher rühren, dass der AG seine Ware günstiger verkauft. Es bedarf einer konkreten Darlegung welche unternehmerischen Maßnahmen ergriffen werden um die anfallende Arbeit zukünftig zu bewältigen und welches Personal in diesem Zusammenhang benötigt werden. Nur mit einem Umsatzrückgang kommt ein AG beim Arbeitsgericht nicht durch wenn der Kollege klagt.

Wie kommt es denn zu dem Punktesystem? Habt ihr da Eure MBR ausgeschöpft?

Wie sieht es mit der Vergleichbarkeit aus? Auch da gibt es viele Ansatzpunkte für Fehler...

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