Erstellt am 01.06.2007 um 11:27 Uhr von Konrad
Ist das wieder eine so eine allgemein gehaltene Frage zu einer Diplomarbeit ?
Ist vom konkreten Einzelfall abhängig, ob vor einer verhaltens- bzw. personenbedingte Kündigung zuvor abgemahnt werden muss.
Erstellt am 01.06.2007 um 11:29 Uhr von Mona-Lisa
@Neuling45,
wenn ein Kollege dem anderen eine scheuert, geht's garantiert ohne Abmahnung.... :-))
Aber wie Konrad schon sagte, es kommt im einzelnen auf den Kündigungsgrund an.
Da müsstest Du schon genauer werden.
Erstellt am 01.06.2007 um 11:36 Uhr von Neuling45
Ist keine Diplomarbeit , dem Arbeitnehmer wird Nichtbeachtung bzw. Unterlassung von Vorgaben eines Vorgesetzen vorgeworfen, ferner soll er beleidigend zu diesem geworden sein. Die GL will darum eine fristgerechte Kündigung aussprechen, meine Frage war deshalb, weil nach BR-Informationen, weder der AN gehört wurde noch eine Abmahnung wegen dieser Vergehen erfolgt ist. Und darum wollte ich wissen ob eine Abmahung, vor Kündingung erfolgen muß.
Erstellt am 01.06.2007 um 13:17 Uhr von paula
dann handelt es sich aber um eine verhaltensbedingte Kündigung und nicht um eine personenbedingte. Bei einer personenbedingten Kündigung wäre nämliche schon aus der Logik heraus keine Abmahnung notwendig.
Bei einer verhaltensbedingten Kündigung kommt es auf die Schwere des vorgeworfenen Vergehens an. Der AG muss unter Beachtung aller Umstände des Einzelfalls prüfen ob eine Weiterbeschäftigung zumutbar ist. Grundsätzlich hat erst eine Abmahnung zu erfolgen. Bei einer Beleidung eines Vorgesetzten kann ggf. eine Abmahnung nicht erforderlich sein. Aber anhand des hier genannten Sachverhaltes ist dies nicht abschließend zu beurteilen
Erstellt am 01.06.2007 um 13:25 Uhr von Frank B
Wie Paula schreibt, dies ist eine klassische verhaltensbedingte Kündigung.
Wenn der AN seinen Vorgesetzten ein A*******h nennt, ist eine fristlose Kündigung sogar möglich.
Sicher muss man hier differenzieren.
Bei einer ordentlichen Kündigung, sollte eine Abmahnung vorrausgegangen sein. Macht sich für den AG besser im Kündigungsschutzprozess.
Erstellt am 01.06.2007 um 15:07 Uhr von paula
@Frank B
Das mit dem A******** ist ja ein Klassiker. Aber auch da ist immer der Einzelfall zu prüfen. Ein Schwerbehinderter der 8 Kinder hat und seit 35 untadelig im Betrieb arbeitet kann sich ggf. mehr erlauben als der eben übernommene Ex-Azubi
Ich fand es auch lustig, das es anscheinend auf die Branche ankommt. Das genannte Schimpfwort scheint auf dem Bau zum guten Ton zu gehören. Zumindest hat dies ein Arbeitsgericht letztens so gesehen. Man sprach in diesem Zusammenhang von sozailadäquater Kommunikation. Leider finde ich das Urteil gerade nicht....