Erstellt am 27.12.2017 um 15:54 Uhr von celestro
Also zunächst einmal gebe ich Dir recht. Die "Einteilung" sollte natürlich viel weiter im Voraus passieren.
Wobei sich natürlich zunächst einmal die Frage stellt was "Da wir normal 5 Tage die Woche, im 3 Schicht System arbeiten" bedeutet. Hat der AG überhaupt die Möglichkeit, WE Arbeit anzuordnen (Arbeitsverträge) ? Wieviele Wochenstunden macht Ihr ? Und kommt Ihr mit dem Dienst am WE darüber ? Hat der BR seine Mitbestimmung wahrgenommen ?
Erstellt am 27.12.2017 um 16:11 Uhr von Ernsthaft
„Der Arbeitgeber sichert sich mit den unschönen Worten “nach billigem Ermessen“ ab.“
Warum unschön?
Das kann es doch nur dann sein, wenn man nicht weiß, was sich alles Schöne für einen AN dahinter verbirgt.
Schau dir einmal den Beschluss des BAG vom 14.6.2017, 10 AZR 330/16 (A) an. Hier besonders ab der RN 60 ff.
Geht zwar um ein anderes Thema, ist aber im Grunde auf alles, was ein billiges Ermessen umschreibt anzuwenden.
Erstellt am 27.12.2017 um 16:54 Uhr von Niddataler
erstmal danke für eure beiden antworten :)
@celestro
wir haben vollzeitverträge mit 35 Stunden, gehen von Montag bis Freitag je 7,5 stunden (+0,5 std. pause) arbeiten, demnach machen wir pro woche schon 2,5 überstunden, welche auf unserem überstundenkonto gutgeschrieben werden.
im arbeitsvertrag steht auch das wir uns für mehrarbeit und wochenendarbeit bereit erklären.
im normalfall finden sich immer freiwillige die am wochenende kommen um zb mehr überstunden aufzubauen. Ich komme normalerweise auch regelmässig am wochenende freiwillig (ca jedes zweite Wochenende)
@ernsthaft
naja unser AG sieht dies als nutzen uns zum wochenende "einzuteilen", wenn sich keine freiwilligen finden.
Erstellt am 27.12.2017 um 17:43 Uhr von ganther
die 4 Tage Rege wird von einigen Juristen im Netz durchaus vertreten. Das höchstinstanzliche Urteil das in diese Richtung geht ist m.E. dieses: LAG Hessen, 13.01.2006 - 3 Sa 2222/04
Die IGM ist bei ihrer generellen Aussage dazu aber bedeutend vorsichtiger
https://netkey40.igmetall.de/homepages/virtueller-gewerkschaftssekretaer/3betrieblicheundpersnlichearbeitszeit/32berstunden/325mssenberstundenangekndigtwerden.html
Das liegt sicher auch daran, das man bei diesem Thema auch immer den Einzelfall betrachten muss und dass es durchaus Situationen gibt bei der eine kürzere Ankündigungsfrist als akzeptabel angesehen wird.
Einfach zu Hause bleiben und ggf. eine Kündigung zu riskieren ist also nicht unbedingt anzuraten. Der Schuss kann eben auch nach hinten losgehen
Erstellt am 27.12.2017 um 18:11 Uhr von Krambambuli
Urteile und Juristenmeinungen sind hier eher unwichtig. Der Fragesteller scheint BR zu sein. Und an den BR vorbei gibt es keine "Zangseinteilung" und freiwillige Mehrarbeit ohne Zustimmung des BR auch nicht.
Hier sollte man sich als BR eher auf seine eigene Rolle und die eigenen Rechte besinnen.
Erstellt am 27.12.2017 um 20:55 Uhr von michalski0709
Ist der AG an TV gebunden?? Und wenn nich, würde ich erstmal als BR den AG nach triftigen Gründen fragen. Eigenes Ermessen reicht nicht aus, denn es gibt ein generelles beschäftigungsverbot an Sonn und Feiertagen. Und die muss behördlich genemigt werden. Wenn die WE Arbeit auch am Wochentag erledigt werden kann, wird es schwierig.
Erstellt am 28.12.2017 um 09:51 Uhr von celestro
"Der Fragesteller scheint BR zu sein."
Den Eindruck habe ich ganz und gar nicht.
Erstellt am 28.12.2017 um 10:18 Uhr von anwatec
Der Kollege fragt ob er gefahrlos zu Hause bleiben kann. Da ist in meinen Augen eine juristische Betrachtung schon nicht unwichtig.
Ich kann nur berichten, dass bei uns einem Kollegen das nicht gut bekommen ist. Er war der Meinung er muss Mehrzeiten, die der Chef kurzfristig ansetzt nicht nachkommen. Seine Kündigung ist glatt durchgegangen, da der AG nachweisen konnte, dass nur diese kurzfristig angesetzten Mehrzeiten einen enormen Schaden vom Unternehmen abwenden konnten. Es ging um Retouren die nachgearbeitet werden mussten und im Raum stehende Vertragstrafen in Millionenhöhe. Das ist leider das harte Brot der Zulieferindustrie in Deutschland