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Wochenendarbeit

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ichbinich
Jan 2018 bearbeitet

meine frage bezieht sich auf einen Betrieb in dem der Arbeitgeber nicht im Arbeitgeberverband ist und enstprechend es auch keinen Tarifvertrag gibt. Zur Zeit wird im Betrieb die 6 Tage Woche teilweise auch die 7 Tage Wo. geflegt.. Das bedeutet 5 tage Woche + mindestens 1 Zusatzschicht in Früh bzw. Spätschicht am Samstag nach Schichtplan .( wenn man am Samstag Arbeiten soll , muss der Ausgleich für diesen Samstag schon am Montag vor den Samstag genommen werden.) Samstag wird ohne jeglichen Steuerlichen Vorteile bzw. Zuschläge gearbeitet . Am Sonntag gibt es einen Pauschalbetrag .... € der Brutto ohne jegliche Steuerliche Vorteile gezahlt wird. Fragen dazu : 1.Gibt es Regelungen ( Gesetze ) die einen finanziellen Ausgleich auch für den Samstag regeln. 2.Sonntagsarbeit , Zuschlag als Pauschalbetrag ? 3.Wie seht ihr den Freizeitausgleich , das dieser schon vor der erbrachten Arbeit genommen werden muss ? 4.Bis vor ein paar Wochen wurde noch ein finanzieller Anreiz für den Samstag geleistet, mit dem Hinweis das der Samstag ein Regelarbeitstag wurde dieses eingestellt. Ist dieses Rechtens ?

Mit freundlichen Grüßen

3.727018

Community-Antworten (18)

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Watschenbaum

07.10.2012 um 14:35 Uhr

zu1 . Regelungen bestimmt (Arbeits-,Tarifverträge), Gesetze nicht

zu2 . wenn es einen "Sonntagszuschlag" gibt, schön (das Gesetz schreibt soetwas nicht vor). entbindet den AG aber nicht davon, einen Ersatzruhetag zu geben , der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von zwei Wochen zu gewähren ist.

zu3. sehe ich nicht als Problem, für Samstage muß sowieso kein Freizeitausgleich erfolgen

zu4. verboten ist es nicht, wenn man nicht aufgrund z.b. betrieblicher Übung diesen guten alten Brauch weiterverlangen will, ist man selbst schuld

Fragen von mir : -gibt es vielleicht einen allgemeinverbindlichen Tarifvertrag ? -was steht zum Thema Arbeitszeit/Zuschlägen in den Arbeitsverträgen ? bei allen dasselbe, oder gibt es unterschiedliche Vereinbarungen?

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ichbinich

07.10.2012 um 14:51 Uhr

Hallo Watschenbaum Nein es gibt keinen allgemeinverbindlichen Tarifvertrag... Jeder Arbeitnehmer hat einen anderen Arbeitsvertrag .... die einen mit 20 Std. inklusive andere ohne Angabe von Std.... usw. Frage zu 2. Für Sonntagsarbeit muss ein Ersatzruhetag gewährt werden ? obwohl ein Pauschalbetrag gezahlt wird ?

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Hoppel

07.10.2012 um 15:24 Uhr

@ ichbinich

Gibt es denn einen Betriebsrat?

Für Sonntagsarbeit MUSS ein Ersatzruhetag gewährt werden, der kann auch NICHT abgekauft werden. Siehe §§ 11,12 ArbZG.

W
Watschenbaum

07.10.2012 um 15:24 Uhr

§ 11 ArbZG Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung Werden Arbeitnehmer an einem Sonntag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von zwei Wochen zu gewähren ist

so stehts im Gesetz

I
ichbinich

07.10.2012 um 15:32 Uhr

Einen BR gibt es erst seit anfang des Monats... Alle noch Seminarbedürftig ..... ! Das würde bei uns bedeuten , Arbeitgeber muss Freizeitausgleich für den Samstag ( da keine Überstunden bez. werden ) und für den Sonntag geben. Na das ist ja mal eine Nachricht... Vielen Dank sagt ichbinich

W
Watschenbaum

07.10.2012 um 15:40 Uhr

nicht so euphorisch

dieses "ersatzfrei" für den Sonntag kann auch ein ohnehin freier Tag sein (z.b. ein Samstag, an dem mal zufällig nicht gearbeitet wird)

auch ein Montag, an dem "überstundenfrei" wäre

es geht nämlich nur um eine "Ersatzruhe" für den Sonntag, nicht um ggfs.zusätzliche freie Tage

I
ichbinich

07.10.2012 um 15:48 Uhr

Ok ich habe verstanden...

H
Hoppel

07.10.2012 um 16:22 Uhr

Zu beachten ist aber auch, dass sich der Ersatzruhetag an eine elfstündige Ruhezeit anschließen muss ...

So wäre der Ersatzruhetag nicht wirksam gewährt, wenn ein Kollege Sonntags Spätschicht bis z.B. 23 Uhr leistet, der Montag "Ü´stundenfrei" ist und er am Dienstag ab 6 Uhr zur Frühschicht eingeteilt ist. Der Einsatz wäre in diesem Beispiel erst ab Dienstag 10 Uhr möglich (Ausnahmen außen vor).

ichbinich, ist die Sonn- und/oder Feiertagsarbeit bei Euch überhaupt zulässig? Sprich, greift eine Ausnahmeregelung gem. § 10 ArbZG oder liegt eine Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde vor?

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ichbinich

07.10.2012 um 16:36 Uhr

ist die Sonn- und/oder Feiertagsarbeit bei Euch überhaupt zulässig? Sprich, greift eine Ausnahmeregelung gem. § 10 ArbZG oder liegt eine Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde vor?

Hallo Hoppel

Die Regelung zu der Wochenendarbeit wurde zuletzt von der Gewerkschaft genehmigt mit der Auflage , das der Arbeitgeber mit dem neuen BR. ( bislang gab es keinen BR ) eine Betriebsvereinbarung zu der Wochenendarbeit macht. Mal sehen was die machen !

H
Hoppel

07.10.2012 um 17:53 Uhr

@ ichbinich

Eine Gewerkschaft kann zwar viel, aber mit Sicherheit keine Ausnahmegenehmigung für Sonntagsarbeit erteilen; siehe § 13 ArbZG. Die Gewerbeaufsicht ist z.B. eine solche Aufsichtsbehörde.

Wie kommt bei Euch überhaupt die Gewerkschaft in´s Spiel? Da kein allgemeinverbindlicher TV oder eine sonstige tarifvertragliche Regelung (z.B. Haustarif) greift, der AG nicht im AG-Verband ist, ist eine Gewerkschaftsbeteilung doch eh eine Luftnummer.

W
walterBR

07.10.2012 um 19:14 Uhr

@ ichbinich hast Du vielleicht Gewerkschaft und Gewerbeaufsicht verwechselt?

H
Hoppel

07.10.2012 um 19:55 Uhr

Ein Gewerbeaufsichtsamt, dass eine Zustimmung "Sonntagsarbeit" davon abhängig macht, dass der AG mit einem etwaigen BR eine BV "Wochenendarbeit" abschließt??? Da hege ich doch erhebliche Zweifel ...

M
Marianne

07.10.2012 um 20:25 Uhr

Der Ersatzruhetag für den Sonntag an welchem gearbeitet wurde, kann aber auch ein ehe arbeitsfreier Tag sein. Also zb der ehe freie Samtag.

BAG, Urteil vom 23. März 2006 - 6 AZR 497/05 § 11 Abs. 3 Satz 2 ArbZG Der in § 11 Abs. 3 Satz 2 ArbZG vorgeschriebene Ersatzruhetag für die Arbeit an einem Wochenfeiertag kann an jedem Werktag und damit auch an einem ohnehin arbeitsfreien Samstag oder einem schichtplanmäßig freien sonstigen Werktag gewährt werden. Arbeitnehmer können keine bezahlte Freistellung an einem Beschäftigungstag verlangen.

(Leitsatz des Bearbeiters)

Also, es muss nicht ein zusätzlicher freier Tag sein

BAG, Urteil vom 23. März 2006 - 6 AZR 497/05 § 11 Abs. 3 Satz 2 ArbZG Der in § 11 Abs. 3 Satz 2 ArbZG vorgeschriebene Ersatzruhetag für die Arbeit an einem Wochenfeiertag kann an jedem Werktag und damit auch an einem ohnehin arbeitsfreien Samstag oder einem schichtplanmäßig freien sonstigen Werktag gewährt werden. Arbeitnehmer können keine bezahlte Freistellung an einem Beschäftigungstag verlangen.

(Leitsatz des Bearbeiters)

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ichbinich

07.10.2012 um 21:34 Uhr

@ walter BR Arbeitschutzbehörde zb. NRW http://www.arbeitsschutz.nrw.de/Service/ansprechpartner_beratung/index.php . Siehe dort Formular "Arbeitsschutzbeschwerde" @hoppel Die Gewerkschaft kommt dann ins Spiel wenn mindestens ein Arbeitnehmer im Betrieb Gewerkschaftlich Organisiert ist , dies führt dann zb. zu einer BR Wahl ( So wie bei uns ) Und jetzt kommt wieder die Gewerkschaft ins Spiel nähmlich dann wenn diese oben genannte Behörde wissen will , wer diese Wochenendarbeit im betreffenden Betrieb genehmigen kann.. Da noch kein BR installiert war wurde die Gewerkschaft gefragt... und siehe da genehmigung ja aber nur mit der Auflage eine Betriebsvereinbarung zu dem Thema zu machen.

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gironimo

08.10.2012 um 11:32 Uhr

also ich finde das schon ziemlich verwirrend. Nach Deiner Aussage besteht keine Tarifbindung - und doch kommt die Gewerkschaft ins Spiel? Dann gäbe es doch auch Antworten zu eventuellen Zuschlägen.

Vielleicht solltest Du Dich einfach mal an die Gewerkschaft wenden, die ja wohl mit der "Genehmigung" und der geforderten BV meinte, dass der BR im Betrieb unter Beachtung des Tarifes entsprechende Regelungen treffen soll (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG

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GuidW

09.10.2012 um 13:19 Uhr

Wenn ich aber einen AV über 40 Wochenstunden habe und an 7 Tagen die Woche 8 h arbeite, habe ich quasi 16 Überstunden, welche ich in einem Ausgleichszeitraum mit 2 freien Tagen ausgleichen kann. Oder liege ich da falsch? Und was sind das für AV in denen keine wöchentl. AZ vereinbart ist? Da könnte mich ja der AG 48 h wöchentlich für den Betrag x, welcher evtl. auch für 20 Wochenstunden gilt, einsetzen. Es sei denn es ist ein Stundenlohn im AV vereinbart.

Bitte berichtigt mich.

Guido

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ichbinich

09.10.2012 um 20:13 Uhr

@GuidoW

Tatsache ist es ist zb. bei mir Arbeitvertrag inkl. aller Überstunden ( Festgehalt ) steht bei anderen inkl. zb. 20 Stunden usw. So ist es bei uns..und daher benötigten wir dringend einen BR der jetzt gewählt ist und daher wird auch dringend ein Tarifvertrag ( Haustarifvertrag )benötigt.Bei uns ist der Wilde Westen :-)

@gironimo Bei uns gibt es keinen Tarif .... da es keinen Haustarif noch sonstiges gibt ..alles fein nach Nasenfaktor.. gironimo Gewerkschaft kommt erst dann richtig ins Spiel wenn genügend Arbeitnehmer in die Gewerkschaft eintreten ...

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Watschenbaum

10.10.2012 um 10:23 Uhr

das wäre ja wieder ein anderes schönes Thema

pauschale Abgeltungsklauseln von Überstunden mit dem Gehalt

wann wirksam, wann unwirksam ..............

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