Erstellt am 18.02.2009 um 05:36 Uhr von DonJohnson
Nein darf nciht, da ich mir nicht vorstellen kann, dass Fälle in denen das erlaubt ist in Häufe so auftreten können. Siehe hierzu das Arbeitszeitgesetz. Habe jetzt leider keine Zeit das genauer zu erörtern.
Erstellt am 18.02.2009 um 06:11 Uhr von Postbot
hier findest du einen Auszug, was Gesetzlich genehmigt wurde....außer du hast einen Tarifvertrag ( was ich nicht glaube )....der deine Arbeitszeit vorsieht..;o))
ansonsten ab zur Gewerkschaft mit deinem Problem oder Betriebsrat ( glaub da ist gar keiner ? )...
Arbeitszeitgesetz ...Werktägliche Arbeitszeit und arbeitsfreie Zeiten
§ 3
Arbeitszeit der Arbeitnehmer
Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.
§ 9
Sonn- und Feiertagsruhe
(1) Arbeitnehmer dürfen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden.
(2) In mehrschichtigen Betrieben mit regelmäßiger Tag- und Nachtschicht kann Beginn oder Ende der Sonn- und Feiertagsruhe um bis zu sechs Stunden vor- oder zurückverlegt werden, wenn für die auf den Beginn der Ruhezeit folgenden 24 Stunden der Betrieb ruht.
(3) Für Kraftfahrer und Beifahrer kann der Beginn der 24stündigen Sonn- und Feiertagsruhe um bis zu zwei Stunden vorverlegt werden.
und wenn du noch mehr Wissen möchtest schau einfach hier nach:
http://dejure.org/gesetze/ArbZG