Zeitausgleich für Wochenendarbeit
Unser Unternehmen organisiert verschiedene Events – von Ausstellungen über Tagungen.
Einige dieser Veranstaltungen sind länger als 5 Tage, das heißt, Mitarbeiter werden zur Wochenendarbeit abgeordnet (ähnlich wie im öffentlichen Dienst).
Grundlage für diese Abordnung ist eine Betriebsvereinbarung, in welcher es heißt, dass Mitarbeiter 10 Stunden am Tag (in der Praxis allerdings mehr) während des Abordnungszeitraums arbeiten.
Dafür gibt es einen pauschalen Geldbetrag, der für Wochenendarbeit etwas höher als für einen Werktag ausfällt.
Allerdings haben die Mitarbeiter auch die Möglichkeit statt des Geldbetrages für das Wochenende (Samstag und Sonntag) Freizeit zu nehmen. Jeder Tag zählt als 1,5 Tage frei.
Ein Beispiel: Herr Müller hat am Samstag und am Sonntag gearbeitet und bekommt dafür 2x250 Euro = 500 Euro für das Wochenende. Alternativ hätte er statt des Geldes auch 2x1,5 = 3 Tage frei nehmen können.
Neulich machte der Geschäftsführer die Belegschaft darauf aufmerksam, dass es unserem Unternehmen weitaus mehr Kosten verursacht, wenn sich jemand für die freien Tage statt für das Geld entscheidet.
Wenn wir als Betriebsrat die Betriebsvereinbarung kündigen würden, wie sähe die Rechtslage für die Arbeitszeit aus? Muss der Arbeitgeber die geleistete Arbeitszeit am Wochenende nicht sowieso als freie Tage anbieten? Und wie wird das ausgerechnet? Entspricht jede Arbeitsstunde am Wochenende genau einer Stunde Freizeit?
Community-Antworten (10)
02.01.2018 um 17:53 Uhr
"Wenn wir als Betriebsrat die Betriebsvereinbarung kündigen würden, wie sähe die Rechtslage für die Arbeitszeit aus?" Hier muss geprüft werden, ob die BV bis zum Abschluss einer neuen BV nachwirkt.
"Muss der Arbeitgeber die geleistete Arbeitszeit am Wochenende nicht sowieso als freie Tage anbieten?" Nein. Es muss nur für Arbeit an Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen ein Ausgleichsruhetag gewährt werden. Dieser darf aber auch auf einen sowieso arbeitsfreien Samstag fallen.
"Entspricht jede Arbeitsstunde am Wochenende genau einer Stunde Freizeit?" Sofern ein Tarifvertrag oder eine BV nichts anderes regelt, ist dies genau so.
Da eure BV für die Belegschaft besser ist als die gesetzlichen Regelungen empfehle ich euch, die BV nicht zu kündigen. Soll dies doch der Arbeitgeber machen, wenn es ihm so wichtig ist. Erklärt aber eurem Arbeitgeber bitte auch, dass die Mehrkosten für den Freizeitausgleich bei eurer aktuellen Regelung den Ausfallkosten für Krankheit aufgrund Überlastung gegenübergestellt werden können. Mitarbeiter*innen, die immer nur das Geld nehmen, werden ggf. eher mal krank. Das sollte aber bitte nicht dazu führen, dass jetzt der Arbeitgeber Statistiken führt.
03.01.2018 um 08:59 Uhr
Ich empfehle sie zu kündigen. Eine BV zur Verteilung bzw.Verlängerung und Verkürzung der Arbeitszeit wirkt nach, bis es eine neue "Abmachung" gibt. In den Verhandlungen solltet ihr klarere Regeln für den Zeitausgleich im Blick haben.
03.01.2018 um 11:52 Uhr
"Ich empfehle sie zu kündigen. Eine BV zur Verteilung bzw.Verlängerung und Verkürzung der Arbeitszeit wirkt nach, bis es eine neue "Abmachung" gibt. In den Verhandlungen solltet ihr klarere Regeln für den Zeitausgleich im Blick haben."
und wenn der AG sich kratzbürstig zeigt, dann gibt es aus einer neuen BV zukünftig nichts mehr als zusätzliche Zeitgutschrift oder Zuschlag.
03.01.2018 um 12:06 Uhr
Danke für die Antworte. Es ist für uns nicht klar: Wenn es keine BV gibt, wie wird die Arbeitszeit am Wochenende ausgerechnet. Ist eine Stunde Arbeitszeit = eine Stunde Freizeit oder gibt es mehr Ausgleich, weil es hier um Sonntagsarbeit geht?
03.01.2018 um 12:26 Uhr
Grundsätzlich gibt es hier zwei Möglichkeiten:
Entweder handelt es sich um Mehrarbeit, dann wird diese gemäß der arbeits- bzw. tarifvertraglichen Regelungen ausbezahlt (oder auch nicht).
Odfer es handelt sich um verlegte Arbeitszeit. Da sich (im nichtrelativistischen Bereich) die Zeit gleichmäßig fortbewegt, bleibt dann eine Stunde auch eine Stunde. Ggf. fallen zusätzlich Zuschläge an, die zu vergüten sind.
03.01.2018 um 12:52 Uhr
Danke für die Antwort. Es handelt sich um Mehrarbeit. Wir sehen es so: Sollte es keinen BV geben, würde es am Sonntag heißen, dass ein Mitarbeiter laut TVÖD 25% Zuschlag bekommt und dann auch diese Stunden an diesem Tag normal als Gleitzeit danach nehmen kann. Wenn er also 10 Stunden an einem Sonntag gearbeitet hat, kann er diese 10 Stunden als Gleitzeit nehmen und bekommt auch 25% Zuschlag pro gearbeitete Stunde. Ist das korrekt?
03.01.2018 um 14:14 Uhr
gilt denn überhaupt der TVöD? Oben sprichst Du an einer Stelle von "ähnlich wie im öffentlichen Dienst"
03.01.2018 um 14:37 Uhr
Ob es "als Gleizeit" genommen werden kann, hängt natürlich davon ab, ob es dazu eine Vereinbarung gibt.
Wenn es MEHRarbeit ist, dann ist es mit Zuschlägen auszuzahlen.
Wenn es auf das Gleitzeitkonto geht, ist es nicht MEHRarbeit. Dennoch wären in der Regel die vereinbarten Zuschläge auszuzahlen.
04.01.2018 um 13:10 Uhr
@BR4eva @Kratzbürste Was seht ihr denn als Vorteil, wenn ihr die BV kündigt? Für mich scheint sie besser als die gesetzlichen und ggf. tarflichen Regelungen zu sein. Ich würde meinen BR zum Teufel jagen, wenn er eine für die AN günstige BV kündigt!
05.01.2018 um 14:05 Uhr
Schließe mich rsddbr an: Warum sollte ein BR eine günstige BV kündigen wollen? Das schwächt doch nur die Verhandlungsposition. Er kann doch mit dem AG trotzdem eine neue BV verhandeln. In dieser neuen BV steht dann der Passus drin, dass die alte BV gegenstandslos wird.
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