Ich hab mich bislang rausgehalten, denn Heimarbeit ist eine Grauzone....
> auch dann - Arbeit ist Arbeit.
Und das ist IMHO differenziert zu sehen...
Nach dem HAG hat der AG dem AN die selbe Arbeitsmenge zuzuteilen, wie jedem anderen AN auch. Wie und wann der Heimarbeiter die Arbeit erledigt, ist im Grunde ihm überlassen. Das ArbZG gilt grundsätzlich auch, also darf auch der Heimarbeiter nicht länger als 8 (10) Stunden an 6 Werktagen arbeiten, der Sonntag ist arbeitsfrei. Überprüft wird das i.d.R. nicht. Insofern läuft auch das MBR des BR ins Leere, denn die MB bezieht sich auf die BETRIEBLICHE Arbeitszeit. Die Heimarbeit findet aber nicht im Betrieb statt. Wie will der BR festschreiben lassen, wann ein Heimarbeiter seine Arbeit erledigt?
Das BetrVG betrachtet Heimarbeit insofern auch differenziert, vgl. §5:
Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten, die in der Hauptsache für den Betrieb arbeiten.
Hier wird schon deutlich gemacht, dass die Heimarbeiter nicht IM Betrieb arbeiten.
Insofern greift §87 (1) Nr. 2 und 3 auch nur, wenn der AG die Arbeitszeit der Heimarbeiter FESTLEGT. Denn DANN wird davon der Begriff "Beginn und Ende der Arbeitszeit" eben erst berührt. Eine solche Festlegung macht bei Heimarbeit andererseits aber wieder nur Sinn, wenn der AN zeitgebunden arbeiten MUSS, z.B. weil er Online mit anderen Zusammenarbeitet oder z.B. Callcenter-Arbeiten macht. Andernfalls könnte ja selbst der AG die Einhaltung nicht überprüfen.
Vgl. §106 GewO: Der Arbeitgeber kann die (...) Zeit der Arbeitsleistung (...) bestimmen, soweit diese (...) nicht durch (...) Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, (...) festgelegt sind.
I.d.R. bestimmt der AG für AN in Heimarbeit die Zeit der Arbeitsleistung eben nicht, insofern entfaltet die BV eben keine Wirkung.
Hier BESTIMMT aber der AG wohl die Zeit der Arbeitsleistung der AN in Heimarbeit. In DIESEM Fall sehe auch ich das MBR als gegeben.
> Wir haben abgelehnt und die GF sagt das es in seinem Vertrag steht und deswegen er Arbeiten wird.
DAS ist natürlich Unsinn! Das MBR des BR steht in der Rechtepyramide ÜBER dem Einzelvertrag. Die Entgegennahme von Arbeitsleistung außerhalb mit dem BR vereinbarter Arbeitszeiten ist deshalb ausgeschlossen, der AG darf die AN entsprechend keine derartigen Weisungen geben.
Der Vertrag als niederrangiges Recht verpflichtet lediglich den AN dazu, einer entsprechenden Weisung des AG zu folgen. Da dieser diese Weisung aber OHNE Zustimmung des BR nicht geben darf, entfaltet die Klausel keine Wirkung.
> WENN DER BR ABLEHNT DARF DOCH DER MA NICHT ARBEITEN ODER
Wie gesagt, wenn der AG die Zeit NICHT bestimmt, ist der BR außen vor, bis auf die Überwachungspflicht des ArbZG. Aber WENN der AG die Zeit bestimmt (dieses Weisungsrecht ausübt), dann MUSS auch der AG dieses Weisungsrecht nutzen, um den AN am arbeiten zu hindern. Das kann so weit gehen, dass er z.B. den Onlinezugang außerhalb der AZ kappen muss. Der BR hat ein Recht darauf und kann das z.B. über einstweilige Verfügung durchsetzen. Aber wie gesagt: Das gilt nur, wenn der AG die Zeit der Arbeitsleistung bestimmt.