Wochenendarbeit
Hallo Kollegen, Wir haben aktuell ein Fall, wo ein MA am Samstag und Sonntag arbeiten muss! Die GF hat den Antrag gestellt aber mit schlechten Konditionen und wir haben aktuell noch keine gültige Regelung für Mehrarbeit. Bei dem Arbeitsvertrag von dem MA steht drin das er evtl 2 Samstage im Monat arbeiten muss wenn es nötig ist. Wir haben abgelehnt und die GF sagt das es in seinem Vertrag steht und deswegen er Arbeiten wird. Was meint Ihr dazu WENN DER BR ABLEHNT DARF DOCH DER MA NICHT ARBEITEN ODER?
Community-Antworten (7)
02.05.2013 um 19:12 Uhr
Der BR ist selbst dann noch in der Mitbestimmung, wenn der MA die Samstagsschicht freiwillig machen will. Guckst Du z.B. hier: BAG vom 10.06.1986 - 1 ABR 61/84 oder auch hier: LAG Hamm, Beschluss vom 09.01.2009, Az. 10 TaBV 99/08
Spannend für Euren Chef vielleicht auch folgendes: Wenn MA Überstunden leisten wollen, die der BR nicht genehmigt hat, darf er diese bei Androhung eines Ordnungsgeldes nicht annehmen, d.h. der ArbGeb persönlich zahlt Strafe, wenn er nicht in der Lage ist, seine MA an den nichtgenehmigten Überstunden zu hindern... (LAG Hamm · Beschluss vom 9. März 2007 · Az. 10 TaBV 115/06)
02.05.2013 um 19:24 Uhr
Hier sollte der BR zu erst einmal wegen der Sonntagsarbeit vom AG die Berechtigung hierzu von der zuständigen Aufsichtsbehörde (Gewerbeaufsicht) vorlegen! Wichtig hier, der AG MUSS VORLEGEN!!!
Ohne das OK dieser Behörde ist erst einmal nichts mit Sonntagsarbeit. Da spielt es auch keine Rolle ws ggf im ArbV steht.
Viele AG kommen mit der idR falschen Aussage, sie benötigten die Zustimmung/Erlaubniss der zuständigen Behörde nicht, sie würde unter die Ausnahme fallen.
Dieses erst einmal nicht glauben und ggf die Behörde selbst als BR einmal anrufen und nachfragen.
02.05.2013 um 20:00 Uhr
Auf keinen Fall klein beigeben. Die Mitbestimmung kann nicht durch einzelvertragliche Regelungen ausgehebelt werden.
Samstag ist übermorgen!
Also sprecht noch einmal nachdrücklich mit dem Chef. Entweder er akzeptiert Euer Nein oder Ihr werdet ihm rechtliche Schritte androhen müssen, um Eure Mitbestimmungsrechte sicherzustellen. Falls Ihr was schriftliches braucht, um es ihm unter die Nase zu halten, findet Ihr mit sicherheit etwas im Kommentar zum BetrVG unter § 87 BetrVG.
Vielleicht läßt er sich ja auch auf bessere Konditionen ein.
Wegen Sonntag siehe Antwort von Charlys
02.05.2013 um 20:41 Uhr
Auch wenn es um Homeoffice geht? Das hatte ich vergessen zu schreiben
03.05.2013 um 11:34 Uhr
auch dann - Arbeit ist Arbeit.
Ich befürchte nur, der Kollege wird arbeiten. Trotzdem solltet Ihr für die Zukunft den Fall dazu verwenden, gegenüber dem AG Eure Rechte zu sichern.
03.05.2013 um 12:17 Uhr
Wenn der Koll. tritz Nein des BR arbeitet, auch von zu Hause aus, muss es der AG unterbibden. Notfalls mit arbeitsrechtlichen Mitteln. Unterlässt der AG dieses und nimmt die Arbeit an, macht er sich schuldig des Verstoßes gegen die MB. Wenn dann die zuständige Aufsichtsbehörde Sonntagsarbeit nicht erlaubt hatte, diese informieren/einbinden, dann bekommt er auch von dieser noch Probleme. Denn auch hier gilt, AG ist verantwotlich und muss handel und darf Arbeitsleistung nicht ermöglichen und oder annehmen. ........ weiter, Mehrarbeit kann durch Anordnung und oder Duldung entstehen und untetliegt in allen Fällen der MB
03.05.2013 um 15:15 Uhr
Ich hab mich bislang rausgehalten, denn Heimarbeit ist eine Grauzone....
auch dann - Arbeit ist Arbeit.
Und das ist IMHO differenziert zu sehen...
Nach dem HAG hat der AG dem AN die selbe Arbeitsmenge zuzuteilen, wie jedem anderen AN auch. Wie und wann der Heimarbeiter die Arbeit erledigt, ist im Grunde ihm überlassen. Das ArbZG gilt grundsätzlich auch, also darf auch der Heimarbeiter nicht länger als 8 (10) Stunden an 6 Werktagen arbeiten, der Sonntag ist arbeitsfrei. Überprüft wird das i.d.R. nicht. Insofern läuft auch das MBR des BR ins Leere, denn die MB bezieht sich auf die BETRIEBLICHE Arbeitszeit. Die Heimarbeit findet aber nicht im Betrieb statt. Wie will der BR festschreiben lassen, wann ein Heimarbeiter seine Arbeit erledigt?
Das BetrVG betrachtet Heimarbeit insofern auch differenziert, vgl. §5: Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten, die in der Hauptsache für den Betrieb arbeiten. Hier wird schon deutlich gemacht, dass die Heimarbeiter nicht IM Betrieb arbeiten.
Insofern greift §87 (1) Nr. 2 und 3 auch nur, wenn der AG die Arbeitszeit der Heimarbeiter FESTLEGT. Denn DANN wird davon der Begriff "Beginn und Ende der Arbeitszeit" eben erst berührt. Eine solche Festlegung macht bei Heimarbeit andererseits aber wieder nur Sinn, wenn der AN zeitgebunden arbeiten MUSS, z.B. weil er Online mit anderen Zusammenarbeitet oder z.B. Callcenter-Arbeiten macht. Andernfalls könnte ja selbst der AG die Einhaltung nicht überprüfen. Vgl. §106 GewO: Der Arbeitgeber kann die (...) Zeit der Arbeitsleistung (...) bestimmen, soweit diese (...) nicht durch (...) Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, (...) festgelegt sind. I.d.R. bestimmt der AG für AN in Heimarbeit die Zeit der Arbeitsleistung eben nicht, insofern entfaltet die BV eben keine Wirkung.
Hier BESTIMMT aber der AG wohl die Zeit der Arbeitsleistung der AN in Heimarbeit. In DIESEM Fall sehe auch ich das MBR als gegeben.
Wir haben abgelehnt und die GF sagt das es in seinem Vertrag steht und deswegen er Arbeiten wird.
DAS ist natürlich Unsinn! Das MBR des BR steht in der Rechtepyramide ÜBER dem Einzelvertrag. Die Entgegennahme von Arbeitsleistung außerhalb mit dem BR vereinbarter Arbeitszeiten ist deshalb ausgeschlossen, der AG darf die AN entsprechend keine derartigen Weisungen geben.
Der Vertrag als niederrangiges Recht verpflichtet lediglich den AN dazu, einer entsprechenden Weisung des AG zu folgen. Da dieser diese Weisung aber OHNE Zustimmung des BR nicht geben darf, entfaltet die Klausel keine Wirkung.
WENN DER BR ABLEHNT DARF DOCH DER MA NICHT ARBEITEN ODER
Wie gesagt, wenn der AG die Zeit NICHT bestimmt, ist der BR außen vor, bis auf die Überwachungspflicht des ArbZG. Aber WENN der AG die Zeit bestimmt (dieses Weisungsrecht ausübt), dann MUSS auch der AG dieses Weisungsrecht nutzen, um den AN am arbeiten zu hindern. Das kann so weit gehen, dass er z.B. den Onlinezugang außerhalb der AZ kappen muss. Der BR hat ein Recht darauf und kann das z.B. über einstweilige Verfügung durchsetzen. Aber wie gesagt: Das gilt nur, wenn der AG die Zeit der Arbeitsleistung bestimmt.
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