Erstellt am 05.12.2017 um 14:59 Uhr von Pjöööng
Die Länge der vertraglichen Arbeitszeit kann und darf der BR nicht beeinflussen. Das ist den Tarifvertragsparteien vorbehalten. Insofern kann der BR meines Erachtens an diesen Vereinbarungen nicht rütteln.
Zu prüfen wäre, ob es sich bei diesen Stunden möglicherweise um Mehrarbeit handelt, dann wäre der BR in jedem einzelnen Fall wieder im Boot.
Erstellt am 05.12.2017 um 15:02 Uhr von DeziMan
Sorry, wenn ich meine Frage mißverständlich formuliert haben sollte.
Wir haben einen TV mit 38h/Wo
Es geht bei meiner Frage ausschließlich um inkludierte Mehrarbeit, die über die 38h hinausgeht.
Erstellt am 05.12.2017 um 16:49 Uhr von anwatec
Das kann der AG durchaus einzelvertraglich vereinbaren, ohne dass es ein Mitbestimmungsrecht auslöst
Erstellt am 05.12.2017 um 20:33 Uhr von DummerHund
Hier würde ich durchaus mal unter Mitbestimmung bei Musterarbeitsverträgen googlen. Was die Überstunden an geht die der AG Einzelvertaglich regeln will ist hier bei knapp 33% der betroffenen Belegschaft schon das Kollektivrecht an zu sehen. Ist der AG nicht eurer Meinung schaut euch als BR genau an welche Tätigkeiten vor und nach dem zu tätigem sind, zu dem Bereich wo der AG ohne BR tätig werden will. Genau in diesen Bereichen dann, ohne wenn und aber Mehrarbeit ablehnen. Ich hoffe mich verständlich ausgedrückt zu haben.
Erstellt am 05.12.2017 um 22:06 Uhr von basilica
Bei über 100 Verträgen dürfte auf jeden Fall die Inhaltskontrolle §§ 305-310 BGB greifen. Dem Erfurter Kommentar (Rn 22) zufolge reichen bereits 3 gleichlautende Verträge, um von einem Formulararbeitsvertrag zu reden.
Die Rechtslage scheint im Wandel zu sein. Ich empfehle die neueste Ausgabe des Erfurter Kommentars, dort Randnummer 91f zu den §§ 305-310 BGB. In meiner älteren Auflage steht unter Rn 92: "Früher hat die Rspr. Pauschalierungsabreden ausschließl. an § 138 gemessen [...] Daran kann gem Rn. 91 nicht festgehalten werden. Eine krasse Beeinträchtigung des Äquivalenzverhältnisses und damit eine unangemessene Benachteiligung liegt vor, wenn vorformuliert die Verpflichtung zur Ableistung von Mehr- und Überstunden mit einer Pauschalabgeltung verbunden wird. Ohne Begrenzung der Anordnung von Mehr- bzw. Überarbeit wird dem AG damit das Recht zum einseitigen, zT erhebl. Einbruch in das Synallagma eröffnet" usw usf
Mitbestimmen könnt Ihr da vielleicht nicht. Aber gem. § 80 BetrVG diese Verträge unter die Lupe nehmen.
Erstellt am 06.12.2017 um 10:17 Uhr von Pjöööng
Damit etwas was der Arbeitgeber mit mehreren AN macht, tatsächlich Kollektivrecht wird, muss der BR überhaupt in der Mitbestimmung sein. Arbeitsvertraglich Regelungen unterliegen nunmal nicht der Mitbestimmung. Deshalb gibt es hier keine Mitbestimmung.
Formulararbeitsvertrag / Inhaltskontrolle kann man natürlich machen, aber dabei geht es nur um den Inhalt in Gänze aber nicht darum ob und wem der Arbeitsgeber das anbietet.
Der BR kommt hier erst dazu wenn die Mehrarbeit konkret angewiesen wird. Da ist der Arbeitgeber dann auf die Mitwirkung des BR angewiesen. Darauf kann man den Arbeitgeber durchaus im Vorfeld hinweisen. Gut möglich dass er sein Vorhaben dann mit dem BR konstruktiv bespricht.