Individual- oder Kollektivrecht
Hallo, in unserem Betrieb ist folgende Situation:
Vor einigen Jahren hat die Firma umfirmiert und einen neuen Namen bekommen. Hierbei wurden in Absprache und Vereinbarung mit dem BR neue Musterarbeitsverträge mit den MA geschlossen. Von etwa 350 MA, weiß der BR, dass bei mindestens 110 später noch eine weitere Vereinbarung getroffen wurde, so dass der MA Inklusivstunden erhalten hat. Also Stunden, die wenn sie erbracht werden, durch eine entsprechende Zulage abgegolten sind.
Individualrechtlich ist das machbar, das hatte ich schon einmal geprüft. Wenn aber inzwischen fast ein Drittel der Belegschaft diesen Passus haben, ist das dann eigentlich nicht schon kollektiv, so dass der BR hier in die Mitbestimmung kommen müsste.
Ab wann kann eine Vorgehensweise nicht mehr als individuell gesehen werden? Es gibt ja eindeutige Hinweise, dass dies eben nicht individuell ist.
Community-Antworten (6)
05.12.2017 um 15:59 Uhr
Die Länge der vertraglichen Arbeitszeit kann und darf der BR nicht beeinflussen. Das ist den Tarifvertragsparteien vorbehalten. Insofern kann der BR meines Erachtens an diesen Vereinbarungen nicht rütteln.
Zu prüfen wäre, ob es sich bei diesen Stunden möglicherweise um Mehrarbeit handelt, dann wäre der BR in jedem einzelnen Fall wieder im Boot.
05.12.2017 um 16:02 Uhr
Sorry, wenn ich meine Frage mißverständlich formuliert haben sollte. Wir haben einen TV mit 38h/Wo Es geht bei meiner Frage ausschließlich um inkludierte Mehrarbeit, die über die 38h hinausgeht.
05.12.2017 um 17:49 Uhr
Das kann der AG durchaus einzelvertraglich vereinbaren, ohne dass es ein Mitbestimmungsrecht auslöst
05.12.2017 um 21:33 Uhr
Hier würde ich durchaus mal unter Mitbestimmung bei Musterarbeitsverträgen googlen. Was die Überstunden an geht die der AG Einzelvertaglich regeln will ist hier bei knapp 33% der betroffenen Belegschaft schon das Kollektivrecht an zu sehen. Ist der AG nicht eurer Meinung schaut euch als BR genau an welche Tätigkeiten vor und nach dem zu tätigem sind, zu dem Bereich wo der AG ohne BR tätig werden will. Genau in diesen Bereichen dann, ohne wenn und aber Mehrarbeit ablehnen. Ich hoffe mich verständlich ausgedrückt zu haben.
05.12.2017 um 23:06 Uhr
Bei über 100 Verträgen dürfte auf jeden Fall die Inhaltskontrolle §§ 305-310 BGB greifen. Dem Erfurter Kommentar (Rn 22) zufolge reichen bereits 3 gleichlautende Verträge, um von einem Formulararbeitsvertrag zu reden.
Die Rechtslage scheint im Wandel zu sein. Ich empfehle die neueste Ausgabe des Erfurter Kommentars, dort Randnummer 91f zu den §§ 305-310 BGB. In meiner älteren Auflage steht unter Rn 92: "Früher hat die Rspr. Pauschalierungsabreden ausschließl. an § 138 gemessen [...] Daran kann gem Rn. 91 nicht festgehalten werden. Eine krasse Beeinträchtigung des Äquivalenzverhältnisses und damit eine unangemessene Benachteiligung liegt vor, wenn vorformuliert die Verpflichtung zur Ableistung von Mehr- und Überstunden mit einer Pauschalabgeltung verbunden wird. Ohne Begrenzung der Anordnung von Mehr- bzw. Überarbeit wird dem AG damit das Recht zum einseitigen, zT erhebl. Einbruch in das Synallagma eröffnet" usw usf
Mitbestimmen könnt Ihr da vielleicht nicht. Aber gem. § 80 BetrVG diese Verträge unter die Lupe nehmen.
06.12.2017 um 11:17 Uhr
Damit etwas was der Arbeitgeber mit mehreren AN macht, tatsächlich Kollektivrecht wird, muss der BR überhaupt in der Mitbestimmung sein. Arbeitsvertraglich Regelungen unterliegen nunmal nicht der Mitbestimmung. Deshalb gibt es hier keine Mitbestimmung.
Formulararbeitsvertrag / Inhaltskontrolle kann man natürlich machen, aber dabei geht es nur um den Inhalt in Gänze aber nicht darum ob und wem der Arbeitsgeber das anbietet.
Der BR kommt hier erst dazu wenn die Mehrarbeit konkret angewiesen wird. Da ist der Arbeitgeber dann auf die Mitwirkung des BR angewiesen. Darauf kann man den Arbeitgeber durchaus im Vorfeld hinweisen. Gut möglich dass er sein Vorhaben dann mit dem BR konstruktiv bespricht.
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