Individualrecht/Kollektivrecht
Hallo, bei uns in der Firma werden neue Arbeitsverträge eingeführt. Jeder bestehende MA hat die Möglichkeit auf den neuen AV zu wechseln. Es stehen ein paar Sachen drin, die schlechter sind als im alten Vertrag bzw nicht den gesetzlichen Grundlagen entsprechen. Nun meine Frage: Der Vertrag unterliegt ja dem Individualrecht. Mehrere MA möchten dass der BR sich diesen Vertrag ansieht bzw. überprüfen lässt. Wieviel MA sind nötig das wir einen kollektiven Bezug haben? Geht das überhaupt? Danke für eure Hilfe. Sheila
Community-Antworten (16)
22.11.2016 um 11:04 Uhr
Ich nehme mal an, das die Verträge für "alle" kommen sollen (oder zumindest "ab sofort für alle neuen Mitarbeiter ) ? Damit ist der Kollektivbezug bereits gegeben.
22.11.2016 um 11:10 Uhr
Ja, den neuen Vertrag gibts ab sofort für neue MA. Der Wechsel von den alten zu den neuen Verträgen ist freiwillig. Danke für den Link. Werde diesen mal lesen und ggf mich nochmal melden
22.11.2016 um 11:18 Uhr
Celestro, die Arbeitsverträge bleiben dennoch Individualrecht
22.11.2016 um 11:26 Uhr
Richtig ... und weiter ?
22.11.2016 um 11:28 Uhr
Nichts desto Trotz kann der Betriebsrat über den §80 BetrVG die Formulararbeitsverträge kontrollieren! EDIT: http://www.boeckler.de/pdf/p_edition_hbs_124.pdf
22.11.2016 um 11:48 Uhr
Die Kontrolle bezieht sich ausschließlich auf die persönlichen Daten.
22.11.2016 um 12:33 Uhr
Nein, auf die Einhaltung der Gesetze, Vereinbarung etc. zum Vorteil der Mitarbeiter.
22.11.2016 um 12:44 Uhr
Eben ... die persönlichen Daten gehen den BR nichts an ... es reicht völlig, ein Standardformular ohne jeglichen persönlichen Bezug zu bekommen (als BR).
22.11.2016 um 14:13 Uhr
Schaut doch mal in den § 94 BetrVG. Da geht es um die Inhalte der "Vertrags-Rohlinge ". Und da findet ihr auch eine erzwingbare Mitbestimmung, wenn es um das Kleingedruckte geht.
Ansonsten, warum sollte denn überhaupt jemand einen neuen Vertrag unterschreiben?
22.11.2016 um 14:23 Uhr
Im alten Vertrag steht: Es gibt 1 x im Jahr eine freiwillige Sonderzahlung und im neuen eine Sonderzahlung. d.h. durch das wegfallen von "freiwillige" erhält man die Sonderzahlung auf jeden Fall.
22.11.2016 um 15:09 Uhr
Und welche Nachteile entstehen?
22.11.2016 um 15:11 Uhr
Das wäre jetzt kein Nachteil, aber die MA zweifeln dies an, dass eine Sonderzahlung trotzdem nicht gestrichen werden kann
22.11.2016 um 15:25 Uhr
betriebliche Übung ...
22.11.2016 um 15:27 Uhr
Ja, aber dann muss doch jeder von den alten MA, der den neuen Vertrag unterschreibt, individualrechtlich dagegen vorgehen oder?
22.11.2016 um 15:33 Uhr
@sheila
die Nachteile sehe ich aber immer noch nicht. Gibt's da noch andere nachteilige Folgen?
@gironimo mit Deinem § 94 kommst Du aber nicht weit. Schließlich ist das MBR auf "persönliche Angaben in schriftlichen Arbeitsverträgen" beschränkt. An das Kleingedruckte kommst du damit noch nicht so schnell
22.11.2016 um 18:13 Uhr
@ gironimo / ganther
"Der Betriebsrat hat bei der Verwendung der vom Arbeitgeber gestellten Formulararbeitsverträge ein Überwachungsrecht (80 Abs. 1 Nr. 1BetrVG). Es ist allerdings auf eine Rechtskontrolle des Vertragsinhalts hinsichtlich der Vereinbarkeit der Vertragsklauseln mit den Normen des Nachweisgesetzes und den Vorschriften des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB, §§ 305 bis 310 BGB) beschränkt."
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