Kollektivrecht
hallo zusammen, bei unseren neu gewählten Betriebsrat stellt sich gerade die Frage um das Kollektivrecht.
In unserem Unternehmen sind ca 155 Beschäftigte. Davon ca 120 in Vollzeit und ca 35 in Teilzeit von 450 Minijob bis 100 std
Die Vollzeitbeschäftigten bekommen Zulagen für Wochenendarbeit und Weihnachtsgeld.
Die geringfügig Beschäftigten/ Teilzeit bekommen diese Zulagen nicht. Seitens der Geschäftsleitung würde immer gesagt das dieses individualrecht ist. Also nach dem Motto, wir zahlen nicht, da soll der mitarbeiter doch klagen, was natürlich keiner macht, da er Angst um seinen Arbeitsplatz hat.
Hier besteht doch aber Kollektivrecht, also wie gehen wir als Betriebsrat jetzt am besten vor ?
Es gibt weiterhin Mitarbeiter die einen Arbeitsvertrag haben in dem nichts geregelt ist, also praktisch nur ihr std Lohn steht. Haben diese Mitarbeiter dadurch den Gesetzlichen Anspruch von Rückwirkenden Zahlungen von 3 Jahren ?
LG
Community-Antworten (8)
24.12.2014 um 10:46 Uhr
In der Tat kann nur jeder AN selbst Entgeltansprüche geltend machen (Individualrecht). Außerdem gilt für den BR ja auch der § 77 Abs. 3 BetrVG (auch wenn bei Euch kein Tarif gelten sollte).
Bestenfalls könntet Ihr Eure Mitbestimmung bei den Verteilungsgrundsätzen (§ 87 Abs. 1 BetrVG) geltend machen. Aber das will gut überlegt sein.
PS:
450 Minijob bis 100 std< macht 4,50 die Stunde - da ändert sich jetzt hoffentlich etwas (Mindestlohn)
24.12.2014 um 11:32 Uhr
@ gironimo
Die Angabe "Davon ca 120 in Vollzeit und ca 35 in Teilzeit von 450 Minijob bis 100 std" stellt doch nur die Bandbreite der Teilzeitbeschäftigten dar. Da steht nicht, dass die 450 € Jobber 100 Stunden arbeiten ...
@ heinemann
Wenn Euer AG Weihnachtsgeld als freiwillige Leistung zahlt, ist der BR in der Mitbestimmung! Der AG bestimmt, wieviel Geld er in den Topf "Weihnachtsgeld" wirft; der AG bestimmt auch, welche Gruppe AN er begünstigen will! Der BR bestimmt die Regeln mit!
Die von Eurem AG vorgenommene Gruppenbildung (bei Euch: Vollzeittätigkeit) wird einer gerichtlichen Überprüfung aber mit Sicherheit NICHT standhalten.
Als BR solltet Ihr also hingehen und von Eurem MBR Gebrauch machen >> § 87 Abs.1 Nr. 10,11 BetrVG
Siehe: http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Weihnachtsgeld.html
Siehe auch: BAG, Urteil vom 12. 10. 2005 - 10 AZR 640/04
24.12.2014 um 11:33 Uhr
Ok, danke für die Antwort.
nein, vieleicht habe ich mich falsch ausgedrückt. Es gibt 450 Minijobber die verdienen alle 8,50 Euro. Und wir haben teilzeitkräfte von 80-100 std
Aber da war noch die Frage, wenn jemand einen Vertrag mit dem Unternehmen schließt, in dem aber nichts geregelt ist, in dem also nur steht, wann der Vertrag geschlossen wurde und wie hoch der std ist. Können die Personen dann die gesetzliche Rückforderung des Arbeitsentgeltes, also kein Weihnachtsgeld, keine Wochenendzuschläge 3 jahre rückwirkend geltend machen. Denn ca 15 Arbeiter bei uns haben diese Verträge.
frohe Weihnachten
24.12.2014 um 11:37 Uhr
es geht hier nicht nur um Weihnachtsgeld, sondern auch um Zuschläge am Wochenende, die werden aber nur an die Vollzeitbeschäftigten gezahlt.
Wir als neuer Betriebsrat werden auch keine Einstellung mehr zustimmen, in der nicht geregelt ist, dass auch die Geringfügigbeschäftigten diese Zulagen erhalten
24.12.2014 um 11:44 Uhr
@ heinemann
"Wir als neuer Betriebsrat werden auch keine Einstellung mehr zustimmen, in der nicht geregelt ist, dass auch die Geringfügigbeschäftigten diese Zulagen erhalten"
Das ist KEIN Grund, die Zustimmung zur Einstellung verweigern zu können!!!
Wo Euer MBR liegt, hab ich ja bereits angemerkt.
24.12.2014 um 12:06 Uhr
@Hoppel
Es mag sein das diese kein Grund ist.
Aber nach § 80 Des Weiteren ergibt sich aus § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG eine Überwachungspflicht. Der Betriebsrat hat darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer wirkenden Regelungen durchgeführt werden, d.h. er übt eine Rechtskontrolle aus, vgl. F.K.H.E. § 80 Rn. 12, 20. Auflage.
Das heißt für mich als Betriebrat, das es ein Gesetz gibt an das sich der Arbeitgeber zu halten hat. Es kann doch nicht sein, dass der Betriebsrat hier tatenlos zusieht. Der AN hat Angst um seinen Arbeitsplatzzu und klagt daher nicht, obwohl er Recht bekommen würde.
Hier muss der Betriebrat doch Möglichkeiten haben. Und daher meinte ich ja in meinem Anfangsschreiben, da es viele Mitarbeiter betrifft, es Kollektivrecht ist.
24.12.2014 um 12:44 Uhr
Naja - du hast darüber zu wachen - damit ist aber dann auch aus. Du machst den AG darauf aufmerksam, dass etwas nicht stimmt und dieser muss dann handeln. Tut er es nicht, kannst Du nicht die Kastanien aus dem Feuer holen, die der AN selbst aus dem Feuer holen müsste (vielleicht mit der Gewerkschaft).
Verständlicher Weise scheuen sich die meisten AN davor, eventuelle Ansprüche rechtlich geltend zu machen. Und natürlich kannst Du als BR auch vermittelnd und mit Diplomatie und Überzeugungskraft dem AN hilfreich zur Seite stehen - aber der BR hat hier auch seine Grenzen.
Wenn Du mehr Lohngerechtigkeit im Betrieb willst, brauchst Du eine Strategie und langen Atem - und möglichst auch die Mithilfe der Gewerkschaft.
24.12.2014 um 12:47 Uhr
Heinemann Ich glaube Ihr verwechselt die Schlachtplätze die Widerspruchsgründe sind abschliessend aufgeführt im 99er BetrVG und können nicht dafür verwendet werden den AG zu erpressen.
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