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Schweigepflicht

N
Nani22
Jan 2018 bearbeitet

Guten Abend,

Mitarbeiter haben sich über das Verhalten einer anderen Mitarbeiterin beschwert.

Als Betriebsratvorsitzende habe ich und ein Gespräch mit der Mitarbeiterin gebeten im Br Büro mit ihrer Teamleiterin und erst einmal zu hören was da los ist.

Aber die Teamleiter die auch die Schwester der Mitarbeiterin ist war sehr erbost und unterstellt mir das dies nicht sein könnte und es würde keine Beschwerden gegen darf ich die Namen sagen der Mitarbeiter die sich beschwert haben?jetzt ist es durch die Mitarbeiterin zur Geschäftsführung gelangt was eigentlich nur ein Kolligalles Gespräche sein sollte um zuhören was los ist

1.06307

Community-Antworten (7)

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ickederdicke

01.12.2017 um 08:22 Uhr

Du schreibst:Mitarbeiter, die Namen bleiben bei dir.Aber da es wohl mehrere Beschwerder gab, solltest du was an der Hand haben, um dies - da die Vorgesetzte es "breittrat", auch vor ihr und der GF zu belegen.Die familiäre Nähe disqualifiziert einen Vorgesetzten schon mal, da nicht neutral.

M
Meyman

01.12.2017 um 08:59 Uhr

Aus den Angaben heraus lese Ich, dass es sich um Vertraulichkeit handelt und nicht um Schweigepflicht ( Geheimhaltungspflicht ). Liegen Beschwerden von Mitarbeiter/n vor, hat der Betriebsrat sie anzunehmen und prüfen ob diese Beschwerde/n berechtigt sind. Erachtet der BR die Beschwerde/n für berechtigt, muss er beim Arbeitgeber entsprechende Abhilfe beantragen. Der AG muss der Sache nachgehen und den BR über den Stand informieren.

P
Pjöööng

01.12.2017 um 11:09 Uhr

Zitat (ickederdicke): "Die familiäre Nähe disqualifiziert einen Vorgesetzten schon mal, da nicht neutral."

Eine wirklich unqualifizierte Bemerkung!

Ansonsten zum Sachverhalt:

Wie heißt es doch? "Gut gemeint ist die Mutter von schlecht gemacht!"

Der erste Fehler ist hier offensichtlich schon bei der Entgegennahme der Beschwerde gemacht worden. Die Beschwerdeführerin ist hier wohl nicht über da Beschwerdeverfahren aufgeklärt worden.

Nächster Fehler: Die BRV fühlt sich als Privatdetektivin / Großinquisitorin und lädt die Mitarbeiterin über die sich beschwert wurde und deren Vorgesetzte zu einem Gespräch.. Vorbereitung auf dieses Gespräch: Keine! Völlig überraschend entgleitet ihr die Gesprächsführung und das Ergebnis des Gespräches ist nicht die wundersame Bereinigung der Situation, sondern dass jetzt die Karre richtig im Dreck steckt.

Das A&O ist doch mit dem Beschwerdeführer die möglichen Schritte zu erörtern. Mit ihm zu klären ob er tatsächlich eine Beschwerde einreichen möchte (und die kann ohne Namensnennung nicht fünktionieren), oder ob er andere Wünsche an den BR hat. Falls der AN wünscht dass ein BRM den Sachverhalt mit irgendjemandem (die betroffene Mitarbeiterin, deren Chefin, Geschäftsführung) bespricht, dann muss man den Rahmen und den Ablauf gemeinsam abklären. Die wesentliche Arbeit bei einer Beschwerde besteht nicht in deren Behandlung, sondern in der Beratung des Beschwerdeführers.

C
celestro

01.12.2017 um 12:25 Uhr

"Liegen Beschwerden von Mitarbeiter/n vor, hat der Betriebsrat sie anzunehmen und prüfen ob diese Beschwerde/n berechtigt sind. Erachtet der BR die Beschwerde/n für berechtigt, muss er beim Arbeitgeber entsprechende Abhilfe beantragen. Der AG muss der Sache nachgehen und den BR über den Stand informieren."

Soweit richtig ... aber dabei kann man sich dann eher nicht hinter Anonymität verstecken.

Edit: Das Post von Pjöööng wurde mir erst nach meinem Absenden angezeigt. Komisch.

M
Meyman

01.12.2017 um 13:07 Uhr

@celestro bei meinem Beitrag war kein Wort von Anonymität nur von Vertraulichkeit.

G
ganther

01.12.2017 um 15:25 Uhr

die Antwort von Pjöööng kann man nur unterschreiben! Danke!

B
basilica

02.12.2017 um 23:06 Uhr

"Es besteht kein Anspruch des ArbN auf anonyme Behandlung der Beschwerde. Allerdings dürfen weder ArbGeb. noch das BRMitgl. das allgemeine Persönlichkeitsrecht des ArbN verletzen." (Fitting § 84 BetrVG Rn 14)

Zu den Allgemeinen Persönlichkeitsrechten gehört auch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

Wenn die sich beschwerenden Kollegen nun sagen, daß Ihr Name nicht genannt werden solle, dann würde ich das beachten. Allerdings würde ich dann auch sagen, daß der Beschwerde unter dieser Einschränkung nur eingeschränkt nachgegangen werden kann.

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