Erstellt am 01.12.2017 um 07:22 Uhr von ickederdicke
Du schreibst:Mitarbeiter, die Namen bleiben bei dir.Aber da es wohl mehrere Beschwerder gab, solltest du was an der Hand haben, um dies - da die Vorgesetzte es "breittrat", auch vor ihr und der GF zu belegen.Die familiäre Nähe disqualifiziert einen Vorgesetzten schon mal, da nicht neutral.
Erstellt am 01.12.2017 um 07:59 Uhr von Meyman
Aus den Angaben heraus lese Ich, dass es sich um Vertraulichkeit handelt und nicht um Schweigepflicht ( Geheimhaltungspflicht ). Liegen Beschwerden von Mitarbeiter/n vor, hat der Betriebsrat sie anzunehmen und prüfen ob diese Beschwerde/n berechtigt sind. Erachtet der BR die Beschwerde/n für berechtigt, muss er beim Arbeitgeber entsprechende Abhilfe beantragen. Der AG muss der Sache nachgehen und den BR über den Stand informieren.
Erstellt am 01.12.2017 um 10:09 Uhr von Pjöööng
Zitat (ickederdicke):
"Die familiäre Nähe disqualifiziert einen Vorgesetzten schon mal, da nicht neutral."
Eine wirklich unqualifizierte Bemerkung!
Ansonsten zum Sachverhalt:
Wie heißt es doch? "Gut gemeint ist die Mutter von schlecht gemacht!"
Der erste Fehler ist hier offensichtlich schon bei der Entgegennahme der Beschwerde gemacht worden. Die Beschwerdeführerin ist hier wohl nicht über da Beschwerdeverfahren aufgeklärt worden.
Nächster Fehler: Die BRV fühlt sich als Privatdetektivin / Großinquisitorin und lädt die Mitarbeiterin über die sich beschwert wurde und deren Vorgesetzte zu einem Gespräch.. Vorbereitung auf dieses Gespräch: Keine! Völlig überraschend entgleitet ihr die Gesprächsführung und das Ergebnis des Gespräches ist nicht die wundersame Bereinigung der Situation, sondern dass jetzt die Karre richtig im Dreck steckt.
Das A&O ist doch mit dem Beschwerdeführer die möglichen Schritte zu erörtern. Mit ihm zu klären ob er tatsächlich eine Beschwerde einreichen möchte (und die kann ohne Namensnennung nicht fünktionieren), oder ob er andere Wünsche an den BR hat. Falls der AN wünscht dass ein BRM den Sachverhalt mit irgendjemandem (die betroffene Mitarbeiterin, deren Chefin, Geschäftsführung) bespricht, dann muss man den Rahmen und den Ablauf gemeinsam abklären. Die wesentliche Arbeit bei einer Beschwerde besteht nicht in deren Behandlung, sondern in der Beratung des Beschwerdeführers.
Erstellt am 01.12.2017 um 11:25 Uhr von celestro
"Liegen Beschwerden von Mitarbeiter/n vor, hat der Betriebsrat sie anzunehmen und prüfen ob diese Beschwerde/n berechtigt sind. Erachtet der BR die Beschwerde/n für berechtigt, muss er beim Arbeitgeber entsprechende Abhilfe beantragen. Der AG muss der Sache nachgehen und den BR über den Stand informieren."
Soweit richtig ... aber dabei kann man sich dann eher nicht hinter Anonymität verstecken.
Edit: Das Post von Pjöööng wurde mir erst nach meinem Absenden angezeigt. Komisch.
Erstellt am 01.12.2017 um 12:07 Uhr von Meyman
@celestro bei meinem Beitrag war kein Wort von Anonymität nur von Vertraulichkeit.
Erstellt am 01.12.2017 um 14:25 Uhr von ganther
die Antwort von Pjöööng kann man nur unterschreiben! Danke!
Erstellt am 02.12.2017 um 22:06 Uhr von basilica
"Es besteht kein Anspruch des ArbN auf anonyme Behandlung der Beschwerde. Allerdings dürfen weder ArbGeb. noch das BRMitgl. das allgemeine Persönlichkeitsrecht des ArbN verletzen."
(Fitting § 84 BetrVG Rn 14)
Zu den Allgemeinen Persönlichkeitsrechten gehört auch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.
Wenn die sich beschwerenden Kollegen nun sagen, daß Ihr Name nicht genannt werden solle, dann würde ich das beachten. Allerdings würde ich dann auch sagen, daß der Beschwerde unter dieser Einschränkung nur eingeschränkt nachgegangen werden kann.