Erstellt am 30.11.2017 um 20:37 Uhr von Krambambuli
Ihr solltet schnellstmöglich eure Grundlagenseminare nach § 37.6 BetrVG besuchen, damit ihr eure Rechte kennen lernt.
Erstellt am 30.11.2017 um 20:49 Uhr von hackenjas
Ach mano. Unsere Rechte sind uns eigentlich so lala bekannt, allerdings fehlt es noch am Durchsetzungsvermögen. An unserem Standort hat es keinen BR gegeben, und unsere vorgesetzten haben hier die ganze Zeit machen können was sie wollen. " Arbeitsschutz brauchen wir nicht, Arbeitnehmerrechte was ist das, und wer meckert der fliegt raus" so lief das hier die ganze zeit. Jetzt haben wir einen BR gegründet und müssen uns erstmal um ganz banale grundlegende sachen streiten. Unser Chef hat mir schon mer fach erklärt das was im BetrVG steht gilt nicht für unseren standort.☺ So jetzt haben sie mal Ruck zuck CRM eingeführt und stehen da und wissen nicht so recht weiter.
Erstellt am 30.11.2017 um 23:30 Uhr von basilica
Bezgl des CRM sehe ich erst einmal ein Unterrichtungs- und Beratungsrecht nach § 90 BetrVG. Kommt der AG diesen Pflichten nicht nach, kann gegen ihn vom Arbeitsgericht (auf Euren Antrag hin) "eine Geldbuße von bis zu 10 000 Euro verhängt werden" (Fitting, § 90 BetrVG Rn 47).
Ein MBR besteht ggf. nach § 91 BetrVG. Die Einigungsstelle kann auch nach § 87 BetrVG angerufen werden. Wenn der AG Euer MBR weiter hartnäckig mißachtet (oder wenn strittig ist, wie weit das CRM der Mitbestimmung unterliegt): Beschlußverfahren beim Arbeitsgericht (Fitting, § 87 Rn 610 bzw. § 91 Rn 23).
Wenn ein Stundenkonto geführt werden soll, muß das im Arbeitsvertrag geregelt sein. § 615 BGB (Annahmeverzug) ist vom Grundsatz her abdingbar, kann also durch einzelvertragliche Regelung ausgeschlossen werden. Bei Formularverträgen ist der Ausschluß allerdings nur in engen Grenzen möglich. Wenn die Belastung des Stundenkontos mit Minus-Stunden nicht arbeitsvertraglich geregelt ist, wird sie nicht möglich sein. Andernfalls wäre zu untersuchen, ob die Regelung einer "Interessenabwägung" (Erfurter Kommentar § 615 BGB Rn ) standhält, ggf. mit Hilfe eines Sachverständigen (BAG, 16.11.2005 - 7 ABR 12/05).