tantefrieda
§ 87 Abs.1 Nr. 2 Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage
Hierbei sind die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG)und/oder der Tarifverträge zu beachten. Soweit ein Regelungsspielraum besteht kann der Betriebsrat innerhalb solch einer Regelung mitbestimmen, z.B. beim Ausgleich für Nachtarbeit, Freizeit oder Entgeltzuschlag, siehe BAG, 26.08.1997, 1 ABR 16/97 u. a. zu Arbeitszeitgesetz § 6 Abs. 5.
Mitbestimmungspflichtig sind u.a.
Einführung, Abbau und Ausgestaltung von Schichtarbeit,
Dienstpläne und Rufbereitschaft, zu Dienstplänen siehe EuGH, 03.10.2000, AZ: C-303/98; Bereitschaftsdienst gleich Arbeitszeit,
Gleitarbeitszeit,
Teilzeitarbeit, bzgl. der innerbetrieblichen Gestaltung,
Variable Arbeitszeit, Arbeit auf Abruf, KAPOVAZ = kapazitätsorientierte, variable Arbeitszeit, nach § 12 Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge, Fragen der innerbetrieblichen Ausgestaltung,
Lage und Dauer der Pausen, beachte § 4 Arbeitszeitgesetz,
Sonn- und Feiertagsarbeit, soweit eine erforderliche behördliche Genehmigung vorliegt, die jedoch im allgemeinen die Mitbestimmung des Betriebsrats nicht einschränkt,
usw.