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Heiligabend 2

T
tantefrieda
Jan 2018 bearbeitet

Kann uns der Arbeitgeber zwingen, an Heiligabend und Silvester frei zu nehmen? Urlaub nehmen wohl nicht, aber sonstige freie Tage und Überstunden einsetzen?

1.99006

Community-Antworten (6)

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gironimo

26.09.2015 um 13:29 Uhr

Ich weiß immer noch nicht, ob Du BR bist, oder es einen BR bei Euch gibt.

Der ist jedenfalls in der Mitbestimmung, da es ja eine Frage der Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage ist. Dann ist also nichts mit zwingen.

P
Pickel

26.09.2015 um 13:34 Uhr

Davon ab: Wenn das die beiden einzigen Tage Betriebsferien im Jahr sind, wird auch der BR hier (so er überhaupt will, was mich erst einmal wundern würde...) wenig Gegenargumente haben. Denn ein so geringfügiger Anteil an Betriebsferien ist grundsätzlich nicht zu beanstanden.

N
nicoline

26.09.2015 um 15:54 Uhr

Heilig Abend und Silvester sind ganz normale Werktage. Arbeitsbefreiung an diesen Tagen regelt ein Tarifvertrag oder auch der Arbeitsvertrag. Gibt es diese Regelungen nicht und gibt es auch keinen BR, der ggf. darüber mitzubestimmen hätte, kann der AG, unter Einhaltung billigen Ermessens, Arbeitszeit wie auch Freizeitausgleich anordnen.

T
tantefrieda

27.09.2015 um 17:27 Uhr

@nicoline es gibt bei uns einen Betriebsrat. Aber auf welcher Grundlage können wir mitbestimmen? Es geht doch nur um zwei einzelne Tage, nicht um regelmäßige Schichten etc. die meisten Beschäftigten würden lieber arbeiten (halber Tag?), als (einen ganzen Tag) frei nehmen zu müssen.

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DummerHund

27.09.2015 um 18:58 Uhr

tantefrieda

§ 87 Abs.1 Nr. 2 Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage Hierbei sind die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG)und/oder der Tarifverträge zu beachten. Soweit ein Regelungsspielraum besteht kann der Betriebsrat innerhalb solch einer Regelung mitbestimmen, z.B. beim Ausgleich für Nachtarbeit, Freizeit oder Entgeltzuschlag, siehe BAG, 26.08.1997, 1 ABR 16/97 u. a. zu Arbeitszeitgesetz § 6 Abs. 5.

Mitbestimmungspflichtig sind u.a. Einführung, Abbau und Ausgestaltung von Schichtarbeit, Dienstpläne und Rufbereitschaft, zu Dienstplänen siehe EuGH, 03.10.2000, AZ: C-303/98; Bereitschaftsdienst gleich Arbeitszeit, Gleitarbeitszeit, Teilzeitarbeit, bzgl. der innerbetrieblichen Gestaltung, Variable Arbeitszeit, Arbeit auf Abruf, KAPOVAZ = kapazitätsorientierte, variable Arbeitszeit, nach § 12 Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge, Fragen der innerbetrieblichen Ausgestaltung, Lage und Dauer der Pausen, beachte § 4 Arbeitszeitgesetz, Sonn- und Feiertagsarbeit, soweit eine erforderliche behördliche Genehmigung vorliegt, die jedoch im allgemeinen die Mitbestimmung des Betriebsrats nicht einschränkt, usw.

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Globus

28.09.2015 um 21:48 Uhr

wobei Silvester und Heilig Abend eben keine gesetzlichen Feiertage sind...

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