Beschwerde über einen Kollegen
Mahlzeit Schwarmintelligenz, in der letzten zeit häufen sich Beschwerden über einen Teamleiter in unserer Firma. 'So soll er Mitarbeiter angepöbelt haben, eine Mitarbeiterin vor allen anderen heruntergemacht haben sodass die Kollegin in Tränen ausgebrochen ist, mehrere andere Kolleginnen der Unfähigkeit, Langsamkeit usw beschimpft haben. Die Beschwerden sind mittlerweile alles schriftlich beim Betriebsrat eingegangen. Der Betriebsrat hat beschlossen, diesen Beschwerden nachzugehen. Wir würden allerdings dem Kollegen den es betrifft erst einmal die Chance geben wollen, in einem persönlichen Gespräch seine Fehler einzusehen und abzustellen. Oder sollen wir direkt an dessen Vorgesetzten bzw. die Geschäftsführung gehen um hier für Abhilfe zu sorgen. Wie würdet Ihr das machen. Vorab danke schon mal für Eure Meinung Gruss Sittingbull
Community-Antworten (12)
28.11.2017 um 14:40 Uhr
Eine direkte Ansprache mit dem betroffenen MA ist immer der beste erste Weg.
28.11.2017 um 14:55 Uhr
Der Umgang des Betriebsrates mit Beschwerden der Arbeitnehmer ist im BetrVG klar definiert. Auch Betriebsräte sollten sich an das BetrVG halten.
28.11.2017 um 15:01 Uhr
Danke Pjöööng, wie sind des lesens kundig. Aber wir sollten vielleicht doch erst einmal ein persönliches Gespräch führe bevor wir den Kollegen bei der GF hinhängen.
28.11.2017 um 15:16 Uhr
Jaja, das BetrVG ist nur für den Arbeitgeber verbindlich, nicht für den BR...
28.11.2017 um 15:51 Uhr
"Jaja, das BetrVG ist nur für den Arbeitgeber verbindlich, nicht für den BR..."
da steht jedenfalls nicht drin, daß der BR nicht vorher mal mit demjenigen reden darf. Im Gegenteil ... "falls er sie für berechtigt erachtet," ... wie soll das gehen, ohne z.B. vorher auch mal "mit der anderen Seite" zu reden ?
@ sittingbull
Haben sich die Leute gemäß § 84 BetrVG beschwert und ein Handeln gefordert ?
28.11.2017 um 16:11 Uhr
Ich seh es auch wie Celestro! Man sollte beide Seiten mal anhören um sich ein Bild zu machen. Hier zu schreiben, dass der BR deswegen nicht nach dem BetrVG handelt, weil er mit dem Teamleiter reden will, ist völlig absurd!
28.11.2017 um 17:02 Uhr
Celestro, die Leute haben sich beschwert und den Betriebsrat gebeten für Abhilfe zu sorgen. Wir sind halt der Meinung, dass man es erst einmal auf gütlichem Weg in einem persönlichen Gespräch klären sollte, bevor man die griße Keule rausholt. Muss ja nicht unbedingt sein
28.11.2017 um 17:23 Uhr
Zitat : 'So soll er Mitarbeiter angepöbelt haben, eine Mitarbeiterin vor allen anderen heruntergemacht haben sodass die Kollegin in Tränen ausgebrochen ist, mehrere andere Kolleginnen der Unfähigkeit, Langsamkeit usw beschimpft haben.
Dieses Verhalten ist geeignet den Betriebsfrieden ernsthaft zu gefährden. Ich halte es jedoch auch wie sittingbull : ...".dass man es erst einmal auf gütlichem Weg in einem persönlichen Gespräch klären sollte, bevor man die große Keule rausholt " Bei diesem Gespräch mit dem Teamleiter kann man ja den Hinweis auf das da unten fallen lassen
§ 104 BetrVG - Entfernung betriebsstörender Arbeitnehmer -
Hat ein Arbeitnehmer durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigungen, den Betriebsfrieden wiederholt ernstlich gestört, so kann der Betriebsrat vom Arbeitgeber die Entlassung oder Versetzung verlangen. ..........
13.02.2019 um 11:40 Uhr
Wir haben das Problem, dass 2 Mitarbeiter (Führungskäfte) heftige Streitigkeiten haben und ihnen bei einem Krisengespräch (GF+Personal+2 Führungskräfte) die Mitnahme des BR vewehrt wurde. Ist das zulässig? Wenn ja, habt ihr einen Verweis für mich?
13.02.2019 um 11:59 Uhr
Was war denn Inhalt des "Krisengespräches"? Nach dem Inhalt richtet sich, inwieweit ein BRM hinzugezogen werden kann.
13.02.2019 um 14:47 Uhr
Anschuldigungen aus dem Team und der Zusammenarbeit mit der anderen Führungskraft. In welchen Fällen eines Krisengespräches dürfte denn ein BRM hinzugezogen werden?
13.02.2019 um 15:15 Uhr
Man müsste halt versuchen das in den § 81 (4) oder 82 (2) zu quetschen.
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