Erstellt am 25.11.2011 um 09:40 Uhr von Musterfrau
BetrVG §84 Beschwerderecht (1): Jeder AN hat das Recht, sich bei den zuständigen Stellen zu beschweren, wenn er sich vom AG... benachteiligt oder ungerecht behandelt fühlt.... Er kann ein Mitglied des BR zur Unterstützung oder Vermittlung hinzuziehen.
Dies würde ich dem Vorgesetzten ganz diplomatisch mitteilen und ihn bitten, das gemeinsame Gespräch zu suchen...
BetrVG §84 Beschwerderecht (3): Wegen der Erhebnung einer Beschwerde dürfen dem AN keine Nachteile entstehen
Auch dies dem Vorgesetzten ganz nett mitteilen....
Erstellt am 25.11.2011 um 09:50 Uhr von wölfchen
. . . und wenn das nicht helfen sollte - die Betriebs- oder Geschäftsleitung darauf hinweisen . . .
Erstellt am 25.11.2011 um 12:55 Uhr von lottifun
Der Vorgesetzte ist Bereichsleiter .Er hält in einem Schreiben, die ganze Beschwere für unberechtigt und droht nun den AN an, dass er mit weiteren Konzequenzen rechnen kann.
Erstellt am 25.11.2011 um 15:46 Uhr von gironimo
ja und der BR? Was hat der mit der Beschwerde angefangen? Wahrscheinlich helft Ihr dem Kollegen am meisten, wenn Ihr die Klärung der Beschwerde konsequent vorran treibt. (Er hat sich ja nun nach § 85 BetrVG beim BR beschwert)
Ansonsten würde auch ich die Geschäftsleitung auf das Verhalten des Vorgesetzten hinweisen und um Abhilfe bitten.
Erstellt am 26.11.2011 um 22:30 Uhr von peanuts
"Wie können wir dem Vorgetzten sagen, dass er Mängel bei der Mitarbeiterführung hat und es zu unterlassen, einzelne Mitarbeiter unter Druck zu setzen "
Das ist nicht Aufgabe des BR ...
"ein Mitarbeiter hat sich beim Vorgesetzten beschwert, als er sich nicht verstanden gefühlt hat, ging er zum Betriebsrat...Der Vorgesetzte wollte dann vom 'BR den Inhalt dieses Schreiben, was wir auf Wunsch des MA nicht taten. "
Dann fällt es mir schwer zu glauben, dass dieser Kollege den BR ermächtigt hat, im Sinne des § 85 BetrVG tätig zu werden. Ich kann mich nicht schriftlich beim BR beschweren und dann verbieten, dass diese schriftliche Beschwerde dem AG (und im weiteren Verlauf dem Vorgesetzten) zur Kenntnis gebracht wird.
Ich empfehle dringenst, sich mit dem Beschwerdeverfahren gem. §85 BetrVG auseinander zu setzen. Da scheinen einige Wissenlücken vorhanden zu sein.