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Beschwerden über Vorgesetzte - ist der BR auch dafür zuständig?

T
TopGun1608
Jan 2018 bearbeitet

Hallo an Alle! Ich bin neu im BR und habe da ein Problem.Wir haben einen Aushang über unsere Sprechzeiten im Betriebsrat gemacht. Als Vorlage haben wir ein Musterschreiben von der W.A.F genommen,dort steht drin das Mitarbeiter auch Beschwerden über Vorgesetzte an den Betriebsrat richten können. Im letzten Monatsgespräch regte sich unsere Direktorin über diesen Satz auf und sagte das nur Sie Beschwerden über Vorgesetzte entgegennehmen darf da sie und nur sie die Personalhoheit hat. Und wir sollen uns nicht zum Taschentuch der Mitarbeiter machen. Wir sind doch aber laut Betriebsverfassungsgesetz § 85 Abs.1 verpflichtet Beschwerden entgegen zu nehmen.Wie ist das nun mit Beschwerden über Vorgesetzte? Mit freundlichen Grüssen

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Community-Antworten (4)

K
Kölner

13.03.2008 um 12:43 Uhr

@TopGun1608 Die Direktorin regt sich m.E. (wenn diese Aussage so und einzeln von Euch im Aushang erwähnt wurde) zu Recht auf. Zumal ich der Meinung bin, dass ein AN es grundsätzlich zunächst selber schaffen muss, Kritik an seinen Vorgesetzten zu äußern.

P
pehoe

13.03.2008 um 12:51 Uhr

TopGun1608, ich meine Du hast die Frage Dir selbst beantwortet. Natürlich dürft ihr Beschwerden über Vorgesetzte entgegennehmen. Das hat auch was mit dem Vertrauen der Mitarbeiter zu tun. Icch gehe mal davon aus,dass dieses zum BR besser ist als zur GL.

B
BRV4U

13.03.2008 um 14:16 Uhr

@TopGun1608 Ihr könnt von der Belegschaft jeglich Beschwerde annehmen, da hat kein AG reinzuquatschen und euch etwas vorzuschreiben. Das wird auch die Direktorin wissen. Kann es sein, dass sie den Hinweis im Aushang missbilligt und befürchtet, dass jetzt schlafende Hunde geweckt werden, eine Beschwerdelawine losgetreten wird und/oder ihr jemand die Kompetenz streitig machen will ? Sagt ihr doch, dass ihr nur Beschwerden entgegennehmt um Probleme zu lösen und damit eurer Pflicht zur Wahrung des Betriebsfriedens nachkommen wollt.

P
Petrus

13.03.2008 um 14:23 Uhr

@TopGun: Erklärt Eurer Direktorin, dass sie bei einschlägigen Beschwerden über "nichtleitende" Vorgesetzte ihre Personalhoheit gemäß §104 BetrVG nach den Vorgaben durch den BR auszuüben hat. Und wenn nur sie die "Personalhoheit" hat, dürfte sie die einzige leitende MA gem §5 BetrVG im Betrieb sein.

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