Erstellt am 13.11.2017 um 15:17 Uhr von ganther
"Ich gehe doch stark davon aus, dass wenn sie in ihrem ursprünglichen Bereich geblieben wäre , sie sich sicherlich (vergütungsrelvant) weiterentwickelt hätte."
Worauf stützt Du Deine Vermutung?
Eine mögliche Vorgehensweis und wie wann ein Anspruch des BRM begründet werden kann, kann man m.E. schön diesem Urteil entnehmen: BAG, Urteil vom 19. 1. 2005 – 7 AZR 208/04
Erstellt am 13.11.2017 um 15:35 Uhr von nicoline
*verdient immer noch gleich viel wie am ersten Tag ihrer Freistellung.*
Kommt bei euch ein Tarifvertrag zur Anwendung?
Erstellt am 13.11.2017 um 23:02 Uhr von Challenger
Erstellt am 14.11.2017 um 07:58 Uhr von lolium
@ganther: Danke für den Hinweis zu dem BAG-Urteil.
Meine Vermutung stützt sich darauf, dass ich von einer Person, die einen BR-Vorsitz übernimmt eine gewissen Bereitschaft erwarte, sich persönlich und fachlich weiter zu entwickeln und zu qualifizieren. Aber ist natürlich nur so eine Vermutung.
Zweiter Punkt: besagte BR-Vorsitzende war in ihrer Anfangszeit ordentliches Mitglied und 50% teilfreigestellt. In dieser Zeit hat sie sich für eine Zusatzqualifikation beworben, die auch mit einer Gehaltsstufe höher verbunden gewesen wäre. Das wurde abgelehnt, weil sie ja nur zu 50 % mit ihrer neuen Qualifikation zur Verfügung gestanden hätte.
Aus meiner Sicht eine Benachteiligung.
@nicoline: ja, wir haben ein Tarifvertrag. Der "normalen" Tarifsteigerungen wurden gewährt.
Erstellt am 14.11.2017 um 12:39 Uhr von Challenger
Zitat :
" Das wurde abgelehnt, weil sie ja nur zu 50 % mit ihrer neuen Qualifikation zur Verfügung gestanden hätte. Aus meiner Sicht eine Benachteiligung. "
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Völlig richtig. Vergleich :
§ 78 (BetrVG) Schutzbestimmungen
Die Mitglieder des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung,des Wirtschaftsausschusses, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats, der in § 3 Abs. 1 genannten Vertretungen der Arbeitnehmer, der Einigungsstelle, einer tariflichen Schlichtungsstelle (§ 76 Abs. 8) und einer betrieblichen Beschwerdestelle (§ 86) sowie Auskunftspersonen (§ 80 Absatz 2 Satz 4) dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden. Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.
Erstellt am 14.11.2017 um 14:06 Uhr von nicoline
lolium,
*unsere langjährig freigestellte BR-Vorsitzende verdient immer noch gleich viel wie am ersten Tag ihrer Freistellung.*
ich bin eine starke Verfechterin des korrekten Ausdrucks und froh, dass wenigstens die
Tarifsteigerungen gewährt wurden.
Ansonsten sehe ich es wie du, das ist ganz klar eine Benachteiligung.
Erstellt am 14.11.2017 um 14:46 Uhr von moreno
Es ist immer gut dies Thema im Vorfeld der Freistellung zu thematisieren. Hilfreich ist es dabei Vergleichspersonen festzulegen. Ansonsten bleibt es halt oft bei Hätte Hätte Fahrradkette. :-) Dass jemand der den BRV übernimmt, eine bessere berufliche Entwicklung nehmen würde, als vergleichbare Arbeitskollegen ist sicher schwer zu argumentieren. Wie hat damals denn der BR darauf reagiert als der Kollegin die Beförderung wegen ihrer Teilfreistellung versagt blieb?