Erstellt am 04.03.2006 um 11:47 Uhr von Kölner
Benachteiligungsverbot greift natürlich - dennoch bin ich mir fast sicher, dass die Schichtzulagen wegfallen werden; eben weil es Zulagen sind! Es sei denn Du arbeitest auch wieder in Schichten!
Erstellt am 04.03.2006 um 11:59 Uhr von w-j-l
Hallo Kölner,
ich bin mir in dieser Angelegenheit auch nicht sicher, aber ich meine es müßte eine Prüfung erfolgen.
Das Benachteiligungsverbot ist meiner Meinung nach umfassend. Wenn also die Tätigkeit des Betroffenen im Betrieb von vergleichbaren AN ausschließlich im Schichtbetrieb ausgeführt wird, dann hat m.E. auch der freigestellte BR Anspruch auf die Schichtzulage.
Wenn es auch AN im Betrieb gibt, welche die gleiche oder eine vergleichbare Tätigkeit ohne Schichtbetrieb ausführen, dann würde ich Dir recht geben, da der Freigestellte eben nicht schlechter gestellt werden darf, als vergleichbare AN.
Gruesse
w-j-l
Erstellt am 04.03.2006 um 15:35 Uhr von Bäda
Servus zusammen,
der freigestellte BR darf vom Entgelt nicht schlechter gestellt werden als vergleichbare Arbeitnehmer mit betriebsüblicher Entwicklung. § 38 BetrVG (Kommentar Fitting, Entgelt für Freigestellte)
Dies beinhaltet auch Gewährung von Wechselschichtzulagen, Zulagen für Samstag-Sonn-und Feiertagsarbeit, Mehrarbeit und Überstunden die in der jeweiligen Abteilung geleistet werden, Zusatzurlaub usw.
Erstellt am 05.03.2006 um 13:24 Uhr von Kölner
Bäda, das stimmt so nicht....
Erstellt am 05.03.2006 um 13:29 Uhr von w-j-l
Hallo Kölner,
.... dann gehe ich mal davon aus, dass Du mir geneigt bist zuzustimmen, da Du nur Bäda widersprichst.
Gruesse und schönen Sonntag
w-j-l
Erstellt am 05.03.2006 um 13:38 Uhr von Kölner
Jawohl, lieber w-j-l - Dir stimme ich damit zu, Bäda in seiner Absolutheit so nicht!
Erstellt am 05.03.2006 um 20:31 Uhr von DiDre
Betriebsratstätigkeit ist ein Ehrenamt. Betriebsräte dürfen nicht besser und auch nicht schlechter gestellt werden als andere Arbeitnehmer.
Als freigestelltes Betriebsratsmitglied müßte man eigentlich so weiterbezahlt werden wie vor der Freistellung, d.h. unter Zahlung sämtlicher zuvor erhaltener Zuschläge.
Allerdings unterliegen diese dann der Steuerpflicht, sprich die Sonn- Nacht- und Feiertagszuschläge. Denn wahrscheinlich wird man als freigestelltes Mitglied nicht mehr zu diesen zeiten arbeiten.
Ob der Arbeitgeber einen finanziellen Ausgleich für den Ausfall wegen der Steuer bezahlen muß, steht auf einem anderen Blatt.
Erstellt am 05.03.2006 um 20:36 Uhr von w-j-l
???????
@DiDre
Das muss ich jetzt nicht verstehen, oder?????
Erstellt am 05.03.2006 um 21:16 Uhr von DiDre
Ich gebe damit prinzipiell der Antwort von Bäda recht.
Auch ich habe ein Buch zum BetrVG mit Kommentaren und das steht dort so ähnlich drin.