Wie berechnet sich die Vergütung des BR-Vorsitzenden ?
Wie muss ein BR-Vorsitzender, der bislang im 3-Schicht-Rythmus gearbeitet hat und künftig für die BR-Tätigkeit freigestellt wird, bezahlt werden ? Gibt es gesetzliche Regelungen ?
Danke für Antwort
Community-Antworten (9)
04.03.2006 um 12:47 Uhr
Benachteiligungsverbot greift natürlich - dennoch bin ich mir fast sicher, dass die Schichtzulagen wegfallen werden; eben weil es Zulagen sind! Es sei denn Du arbeitest auch wieder in Schichten!
04.03.2006 um 12:59 Uhr
Hallo Kölner, ich bin mir in dieser Angelegenheit auch nicht sicher, aber ich meine es müßte eine Prüfung erfolgen.
Das Benachteiligungsverbot ist meiner Meinung nach umfassend. Wenn also die Tätigkeit des Betroffenen im Betrieb von vergleichbaren AN ausschließlich im Schichtbetrieb ausgeführt wird, dann hat m.E. auch der freigestellte BR Anspruch auf die Schichtzulage.
Wenn es auch AN im Betrieb gibt, welche die gleiche oder eine vergleichbare Tätigkeit ohne Schichtbetrieb ausführen, dann würde ich Dir recht geben, da der Freigestellte eben nicht schlechter gestellt werden darf, als vergleichbare AN.
Gruesse w-j-l
04.03.2006 um 16:35 Uhr
Servus zusammen, der freigestellte BR darf vom Entgelt nicht schlechter gestellt werden als vergleichbare Arbeitnehmer mit betriebsüblicher Entwicklung. § 38 BetrVG (Kommentar Fitting, Entgelt für Freigestellte) Dies beinhaltet auch Gewährung von Wechselschichtzulagen, Zulagen für Samstag-Sonn-und Feiertagsarbeit, Mehrarbeit und Überstunden die in der jeweiligen Abteilung geleistet werden, Zusatzurlaub usw.
05.03.2006 um 14:24 Uhr
Bäda, das stimmt so nicht....
05.03.2006 um 14:29 Uhr
Hallo Kölner,
.... dann gehe ich mal davon aus, dass Du mir geneigt bist zuzustimmen, da Du nur Bäda widersprichst.
Gruesse und schönen Sonntag w-j-l
05.03.2006 um 14:38 Uhr
Jawohl, lieber w-j-l - Dir stimme ich damit zu, Bäda in seiner Absolutheit so nicht!
05.03.2006 um 21:31 Uhr
Betriebsratstätigkeit ist ein Ehrenamt. Betriebsräte dürfen nicht besser und auch nicht schlechter gestellt werden als andere Arbeitnehmer. Als freigestelltes Betriebsratsmitglied müßte man eigentlich so weiterbezahlt werden wie vor der Freistellung, d.h. unter Zahlung sämtlicher zuvor erhaltener Zuschläge. Allerdings unterliegen diese dann der Steuerpflicht, sprich die Sonn- Nacht- und Feiertagszuschläge. Denn wahrscheinlich wird man als freigestelltes Mitglied nicht mehr zu diesen zeiten arbeiten. Ob der Arbeitgeber einen finanziellen Ausgleich für den Ausfall wegen der Steuer bezahlen muß, steht auf einem anderen Blatt.
05.03.2006 um 21:36 Uhr
??????? @DiDre
Das muss ich jetzt nicht verstehen, oder?????
05.03.2006 um 22:16 Uhr
Ich gebe damit prinzipiell der Antwort von Bäda recht. Auch ich habe ein Buch zum BetrVG mit Kommentaren und das steht dort so ähnlich drin.
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