In letzter Zeit gab es prominente Fälle, in denen im Einzelfall über die Angemessenheit gezahlter Betriebsratsvergütung gestritten wurde. Insbesondere lag der Vorwurf der Untreue im Raum, da Manager Betriebsräten vermeintlich überhöhte Zahlungen bewilligt und diese damit begünstigt hatten (vgl. BAG, Urteil vom 10.01.2023, Az. 6 Str 133/22).
Klar ist, dass Betriebsräte wegen ihrer Tätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden dürfen (§ 78 Satz 2 BetrVG). Bisher war hinsichtlich der Vergütung in § 37 Abs. 4 BetrVG nur geregelt, dass das Arbeitsentgelt von BR-Mitgliedern nicht geringer bemessen werden darf als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Das war natürlich nur sehr wage. Die Klarstellungen im Gesetz sollen jetzt vor dem Vorwurf der Vorteilsnahme oder Untreue schützen, falls Freigestellte beim Gehalt falsch eingestuft werden.
Konkret ist eine Ergänzung in § 37 Abs. 4 BetrVG geplant, wonach zur Bestimmung der vergleichbaren Arbeitnehmer grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Übernahme des Betriebsratsamts abzustellen ist. Arbeitgeber und Betriebsrat können in einer Betriebsvereinbarung ein Verfahren zur Festlegung vergleichbarer Arbeitnehmer regeln. Die Konkretisierung der Vergleichbarkeit in einer solchen Betriebsvereinbarung kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.
Der Regierungsentwurf muss jetzt noch durch Bundestag und Bundesrat. Wir werden berichten, wie es weiter geht.
In letzter Zeit gab es prominente Fälle, in denen im Einzelfall über die Angemessenheit gezahlter Betriebsratsvergütung gestritten wurde. Insbesondere lag der Vorwurf der Untreue im Raum, da Manager Betriebsräten vermeintlich überhöhte Zahlungen bewilligt und diese damit begünstigt hatten (vgl. BAG, Urteil vom 10.01.2023, Az. 6 Str 133/22).
Klar ist, dass Betriebsräte wegen ihrer Tätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden dürfen (§ 78 Satz 2 BetrVG). Bisher war hinsichtlich der Vergütung in § 37 Abs. 4 BetrVG nur geregelt, dass das Arbeitsentgelt von BR-Mitgliedern nicht geringer bemessen werden darf als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Das war natürlich nur sehr wage. Die Klarstellungen im Gesetz sollen jetzt vor dem Vorwurf der Vorteilsnahme oder Untreue schützen, falls Freigestellte beim Gehalt falsch eingestuft werden.
Konkret ist eine Ergänzung in § 37 Abs. 4 BetrVG geplant, wonach zur Bestimmung der vergleichbaren Arbeitnehmer grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Übernahme des Betriebsratsamts abzustellen ist. Arbeitgeber und Betriebsrat können in einer Betriebsvereinbarung ein Verfahren zur Festlegung vergleichbarer Arbeitnehmer regeln. Die Konkretisierung der Vergleichbarkeit in einer solchen Betriebsvereinbarung kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.
Der Regierungsentwurf muss jetzt noch durch Bundestag und Bundesrat. Wir werden berichten, wie es weiter geht.