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Dieser Beitrag ist vor 2 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Die BR-Vergütung wird neu geregelt

D
DummerHund
Mrz 2025 bearbeitet

In letzter Zeit gab es prominente Fälle, in denen im Einzelfall über die Angemessenheit gezahlter Betriebsratsvergütung gestritten wurde. Insbesondere lag der Vorwurf der Untreue im Raum, da Manager Betriebsräten vermeintlich überhöhte Zahlungen bewilligt und diese damit begünstigt hatten (vgl. BAG, Urteil vom 10.01.2023, Az. 6 Str 133/22). Klar ist, dass Betriebsräte wegen ihrer Tätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden dürfen (§ 78 Satz 2 BetrVG). Bisher war hinsichtlich der Vergütung in § 37 Abs. 4 BetrVG nur geregelt, dass das Arbeitsentgelt von BR-Mitgliedern nicht geringer bemessen werden darf als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Das war natürlich nur sehr wage. Die Klarstellungen im Gesetz sollen jetzt vor dem Vorwurf der Vorteilsnahme oder Untreue schützen, falls Freigestellte beim Gehalt falsch eingestuft werden. Konkret ist eine Ergänzung in § 37 Abs. 4 BetrVG geplant, wonach zur Bestimmung der vergleichbaren Arbeitnehmer grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Übernahme des Betriebsratsamts abzustellen ist. Arbeitgeber und Betriebsrat können in einer Betriebsvereinbarung ein Verfahren zur Festlegung vergleichbarer Arbeitnehmer regeln. Die Konkretisierung der Vergleichbarkeit in einer solchen Betriebsvereinbarung kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Der Regierungsentwurf muss jetzt noch durch Bundestag und Bundesrat. Wir werden berichten, wie es weiter geht. In letzter Zeit gab es prominente Fälle, in denen im Einzelfall über die Angemessenheit gezahlter Betriebsratsvergütung gestritten wurde. Insbesondere lag der Vorwurf der Untreue im Raum, da Manager Betriebsräten vermeintlich überhöhte Zahlungen bewilligt und diese damit begünstigt hatten (vgl. BAG, Urteil vom 10.01.2023, Az. 6 Str 133/22). Klar ist, dass Betriebsräte wegen ihrer Tätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden dürfen (§ 78 Satz 2 BetrVG). Bisher war hinsichtlich der Vergütung in § 37 Abs. 4 BetrVG nur geregelt, dass das Arbeitsentgelt von BR-Mitgliedern nicht geringer bemessen werden darf als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Das war natürlich nur sehr wage. Die Klarstellungen im Gesetz sollen jetzt vor dem Vorwurf der Vorteilsnahme oder Untreue schützen, falls Freigestellte beim Gehalt falsch eingestuft werden. Konkret ist eine Ergänzung in § 37 Abs. 4 BetrVG geplant, wonach zur Bestimmung der vergleichbaren Arbeitnehmer grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Übernahme des Betriebsratsamts abzustellen ist. Arbeitgeber und Betriebsrat können in einer Betriebsvereinbarung ein Verfahren zur Festlegung vergleichbarer Arbeitnehmer regeln. Die Konkretisierung der Vergleichbarkeit in einer solchen Betriebsvereinbarung kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Der Regierungsentwurf muss jetzt noch durch Bundestag und Bundesrat. Wir werden berichten, wie es weiter geht.

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Community-Antworten (13)

S
Stadtwerker

16.11.2023 um 23:20 Uhr

Das ist ein sehr interessantes Thema, leider wird dieses Thema, unter Betriebsräten und im Besonderen unten freigestellten Betriebsräten, nur sehr leise diskutiert. Das verstehe ich überhaupt nicht, denn die Regelungen des BetrVG sind sicherlich nicht mehr zeitgemäß, die letzte Nouvelle dieses Gesetz ist doch von 1972 (!), denn weder die Weiterbildung vieler Betriebsräte noch die Verantwortung wird nur ansatzweise vergütet. Das sollte mal zeitgemäß geändert werden! Andrea Nahles hatte als Arbeitsministerin in der letzten großen Koalition schon einen Gesetzentwurf vorgeschlagen in welchem die qualifizierte Weiterbildung von Betriebsräten vergütet bzw. in der tariflichen Eingruppierung berücksichtigt werden sollte. Dies wäre vielleicht ein richtiges und wichtiges Signal gewesen, war aber in der Koalition nicht durchsetzbar. Zuletzt konnte man lesen, das Hubertus Heil nach dem BGH Urteil einen Arbeitskreis zur Vergütung von Betriebsräten und zur Anpassung des BetrVG eingesetzt hat. Über Ergebnisse aus diesem AK liest man aber nichts! Leider! Meiner Meinung nach sollte es keine spezielle BR Vergütung geben, aber es darf auch nicht sein, dass man aufgrund des Amtes keine vergleichbare Weiterentwicklung erfährt, sondern das das Amt eher hinderlich sein kann. Damit motiviert man sicherlich nicht die besten Mitarbeiter für das wichtige Amt als Betriebsrat Das Thema sollte viel transparenter diskutiert werden, denn gute Unternehmen brauchen auch gute Betriebsräte und die kosten genauso viel Geld wie gute Fachkräfte.

Meine Meinungen zu diesem Thema!

Gruß, Stadtwerker

P
Pickel

17.11.2023 um 04:38 Uhr

Stadtwerker, du ignorierst den alles entscheidenden Punkt. BR-Arbeit ist ein Ehrenamt und kein zweiter Beruf. Daher stellt sich die Frage nicht, die zusätzliche Verantwortung such zu vergüten.

L
lolium

17.11.2023 um 10:21 Uhr

Ja Pickel, die derzeitge Rechtslage ist so. Aber eine Disussion darüber, ob das so richtig und angemessen ist finde ich durchaus gerechtfertigt. Da bin ich ganz bei Stadtwerker. Und je länger ich in der Freistellung bin, umso öfters stelle ich mir diese Frage. Inbesondere dann, wenn mal wieder eine Leitungskraft (6 Entgeltgruppen über mir)bei mir im Bürso sitzt und sich erkundigt, wie man arbeitszeitgerechte Einsatzpläne macht.

K
Kehler

17.11.2023 um 10:50 Uhr

Bei uns kommt das Thema garnicht auf. Ich habe den gleichen Verdienst wie vor der Freistellung und ich werde bei jeder Gehaltserhöhung, Sonderzahlungen (Inflationsausgleich usw.), mit einbezogen.

C
celestro

17.11.2023 um 10:51 Uhr

"Stadtwerker, du ignorierst den alles entscheidenden Punkt. BR-Arbeit ist ein Ehrenamt und kein zweiter Beruf. Daher stellt sich die Frage nicht, die zusätzliche Verantwortung such zu vergüten."

Du ignorierst den alles entscheidenden Punkt:

"aber es darf auch nicht sein, dass man aufgrund des Amtes keine vergleichbare Weiterentwicklung erfährt, sondern das das Amt eher hinderlich sein kann."

Nuff said!

S
Stadtwerker

17.11.2023 um 21:22 Uhr

Genau, die Diskussion dazu ist richtig und wichtig! Ich habe heute mit einem Juristen dazu gesprochen der in dem Thema ganz gut unterwegs ist und der hat mir gesagt, dass die Gesetzesvorlage tatsächlich schon fertig ist, so bald ich diese habe, stelle ich den Link hier ein. Weiter hat er mir erzählt, dass viele Betriebe da klare konforme innerbetriebliche Regelungen in Form von Betriebsvereinbarungen schaffen, die dann auch nicht anfechtbar sind. Ein Schlagwort, war die Nennung von Vergleichspersonen für jeden Betriebsrat, auch die nicht freigestellten Betriebsräte. Man sollte pro Betriebsrat nach Möglichkeit 3 Vergleichsmitarbeiter benennen! Es scheint also so zu sein, dass dieses Thema Fahrt aufnimmt!

Gruß, Stadtwerker

S
Stadtwerker

20.11.2023 um 21:43 Uhr

Ja, dass ist der Link. Danke!

VG Stadtwerker

S
Stadtwerker

24.07.2024 um 20:46 Uhr

Ist ja schon etwas länger her, dass hier was zum Thema geschrieben wurde aber das bedeutet nicht, dass es nicht weitergeht. Wir sind gerade mitten in den Verhandlungen zur Festlegung von Vergleichspersonen und die sind nicht einfach. Wir haben im Netz einen ganz guten Leitfaden vom BUND Verlag gefunden (NEIN, ich will hier keine Werbung machen, die Zusammenfassung ist einfach auf dem Punkt)

https://www.bund-verlag.de/aktuelles~10-Fragen-zur-Verguetung-von-Betriebsratsmitgliedern~.html

Nach diesem Leitfaden sollen diese Vergleichspersonen schon festgelegt werden wenn die BR Arbeit beginnt (also mit der 1. konstituierenden Sitzung) und nicht erst mit der Freistellung. Das bedeutet auch, dass für alle Betriebsratsmitglieder Vergleichspersonen festgelegt werden müssen. Bedeutet für mich und andere Kollegen , dass ich jetzt gut 10 Jahre zurückdenken muss um vergleichbare Kolleginnen oder Kollegen zu finden.

Ein fast lustiger Streitpunkt ist folgender: Wir haben als Vergleichsperson eine ehemalige Betriebsrätin (Vorsitzende) im Auge, welche nach der letzten Wahl den Vorsitz aufgegeben hat und seitdem eine andere deutlich besser dotierte Aufgabe wahrnimmt. Die hat der AG aber auch im Auge und hat schon angekündigt sie nicht als Vergleichsperson zu akzeptieren, da sie vor 3 Jahren "absichtlich" zu hoch eingruppiert wurde.

Gibt es bei Euch was neues zu dem Thema?

VG Stadtwerker

S
Stadtwerker

18.02.2025 um 23:24 Uhr

Ich bin Euch da noch ein Update schuldig. Bei uns sind die Verhandlungen zu einer Betriebsvereinbarung zur Vergütung und gerechten Eingruppierung der BRMs gescheitert. Da laut BV die letzte Eskalationsstufe das Arbeitsgericht gewesen wäre, hat unsere GF entschieden, den Weg der BV nicht weiter zu verfolgen, denn dann könnte man direkt zum AG gehen, dass wäre schneller und effektiver. Auf Eure Kommentare dazu bin ich schon gespannt. Jetzt muss jedes BRM sein Recht auf Festlegung von Vergleichsgruppen und Personen individualrechtlich geltend machen. Das wird nicht ganz easy, aber wir sind da ziemlich fest in unserer Entscheidung.

Gruß, Stadtwerker

C
celestro

19.02.2025 um 17:02 Uhr

bei uns gibt es sowas (Vergleichspersonen) nicht. Aber die Kenntnisse des BetrVG bzw. der Neuerungen sind sowieso nicht sehr ... bedeutend.

S
Stadtwerker

19.03.2025 um 21:49 Uhr

So, kleines Update in der Sache. Der AG hat jetzt nach Monaten seinerseits Vergleichspersonen benannt, die sind natürlich keinesfalls besser eingruppiert als die vergleichbaren BRM, daran erkennt man schon wie auf AG-Seite nach Vergleichspersonen gesucht wurde. Unsere GF will da auf keinen Fall als Verlierer dastehen. Ich gehe davon aus, dass die Geschichte am AG endet.

Gruß, Stadtwerker

S
Stadtwerker

19.03.2025 um 23:05 Uhr

Da isser wieder!

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