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Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber

7 Minuten Lesezeit

Sie haben in Ihrem Unternehmen einen Betriebsrat oder es deutet sich an, dass Ihre Mitarbeiter einen solchen gründen wollen. Für viele Arbeitgeber ist das Thema Betriebsrat negativ belegt. Aber das muss nicht so sein.

Wir möchten Ihnen zeigen, wie die Zusammenarbeit zwischen Ihnen und den Betriebsratsmitgliedern partnerschaftlich und reibungslos gestaltet werden kann.

Natürlich gibt es immer wieder Schwierigkeiten bei der Umsetzung dieses Auftrags des Gesetzgebers. Damit Sie bestens gerüstet sind, um ein gutes Verhältnis zu gestalten, von dem beide Parteien profitieren, brauchen Sie einige Informationen.

Dieser Artikel schafft Klarheit und hilft bei der Problemlösung.

Betriebsrat und Arbeitgeber ziehen zusammen an einem Seil

Was müssen Sie als Unternehmer über den Betriebsrat wissen?

Die Grundsätze der Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat sind in § 2 Abs. 1 BetrVG zu finden. Besonders wichtig ist der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit. Durch ihn werden Arbeitgeber und Betriebsrat verpflichtet in Angelegenheiten, in denen dem Betriebsrat ein Mitbestimmungs- oder Beteiligungsrecht zusteht, in Verhandlungen zu treten, mit dem Ziel eine Einigung zu erzielen. Darüber hinaus sollen Arbeitgeber und Betriebsrat gemäß § 2 Abs. 1 BetrVG unter Beachtung der geltenden Tarifverträge und im Zusammenwirken mit den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zusammenarbeiten. Ziel der Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat soll dabei stets das Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebs sein. Nach diesem Grundsatz soll der Arbeitgeber nicht nur die Interessen des Betriebsrats und der Betriebsrat nicht allein die Interessen der Arbeitnehmer verfolgen. Denn das Wohl Betriebs kommt auf längere Sicht auch den Arbeitnehmern zugute (höhere Löhne und sichere Arbeitsplätze) und umgekehrt kommt das Wohl der Arbeitnehmer auch dem Betrieb zugute (gesunde und motivierte Arbeitnehmer).

Sie als Vorgesetzter eines BR-Mitglieds sind verpflichtet, „Ihrem“ Betriebsratsmitglied die ungestörte Ausübung seines Betriebsratsamts zu ermöglichen. Wir haben deshalb im Folgenden für Sie die Rechte und Pflichten zusammengestellt, die ein BR-Mitglied gegenüber dem Arbeitgeber und Ihnen als persönlichem Vorgesetzten hat.

Was hat Vorrang? Betriebsratsarbeit oder berufliche Tätigkeit?

Das Bundesarbeitsgericht regelt diese Frage ganz klar: Erst kommt die Tätigkeit für und im Betriebsrat und anschließend der Job. Jeder Betriebsrat hat deshalb einen Anspruch, von seinen beruflichen Verpflichtungen so entlastet zu werden, dass er/sie die Betriebsratsarbeit ordnungsgemäß erledigen kann. Für diese Entlastung müssen Sie sorgen!

Wer entscheidet über den Umfang der Arbeit für den Betriebsrat?

Eindeutige gesetzliche Regelung: Nur das Betriebsratsmitglied selbst! Eine „Genehmigung“ der Betriebsratsarbeit durch den Vorgesetzten ist nicht vorgesehen. Würden Sie ein Betriebsratsmitglied an der Erfüllung seiner Aufgaben hindern, wäre dies sogar strafbar.

Wer entscheidet, wann ein Betriebsratsmitglied seine Aufgaben erledigt?

Auch hier die eindeutige Antwort: Nur das Betriebsratsmitglied selbst! Allerdings: Das Betriebsratsmitglied ist verpflichtet, auf betriebliche Termine Rücksicht zu nehmen. Im Einzelfall ist die Dringlichkeit der Tätigkeit für den Betriebsrat entscheidend.

Kann das Betriebsratsmitglied den Arbeitsplatz ohne Weiteres verlassen?

Im Prinzip ja. Es muss sich allerdings so ab- und wieder zurückmelden, wie man das in Ihrem Betrieb allgemein tut, wenn ein Mitarbeiter seinen Arbeitsplatz verlässt. Wenn es Schwierigkeiten gibt, vereinbaren Sie mit dem Betriebsratsmitglied, wie Ab- und Rückmeldung stattfinden sollen.

Was gehört alles zur "Betriebsratsarbeit"?

Der häufigste Irrtum ist, dass Betriebsratsarbeit nur die Teilnahme an den Betriebsratssitzungen bedeutet. Zur Betriebsratsarbeit gehören z.B. auch Teilnahme an Gesprächen mit dem Arbeitgeber, Teilnahme an Betriebsbegehungen, Teilnahme an Sitzungen von Arbeitsgruppen des Betriebsrats, Sprechstunden, Personalgespräche, Vorbereitung von Betriebsratssitzungen, Arbeit im Betriebsratsbüro, Lektüre von Fachzeitschriften, Beschaffung von Informationen für die Betriebsratsarbeit, z.B. im Internet, Besuch von Betriebsratsfortbildungen usw.

Welche Pflichten hat der Betriebsrat gegenüber dem Arbeitgeber?

Der Betriebsrat hat neben seinen Aufgaben und Rechten auch Pflichten, an die er gemäß des Betriebsverfassungsrechts gebunden ist. Zu den allgemeinen Pflichten gehören neben der Pflicht zur Fortbildung und der Abhaltung von Betriebsratssitzungen, auch die Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitspflicht. Im Zuge seiner Tätigkeit erhält der Betriebsrat in der Regel eine Vielzahl von Informationen, die der Rest der Belegschaft nicht erhalten würde. Der Arbeitgeber kann jedoch ein schützenswertes Interesse daran haben, dass diese Informationen geheim bleiben und nicht preisgegeben werden. Deshalb sind die Mitglieder des Betriebsrats nach § 79 Abs. 1 BetrVG verpflichtet, ihnen aufgrund ihrer Betriebsratstätigkeit bekannt gewordene Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die der Arbeitgeber ausdrücklich als solche bezeichnet hat, geheim zu halten. Die Geheimhaltungspflicht gilt jedoch nur gegenüber der Belegschaft und Dritten und nicht gegenüber anderen Betriebsratsmitgliedern oder Mitgliedern des Gesamt- oder Konzernbetriebsrats. Verstößt ein Betriebsratsmitglied gegen die Geheimhaltungspflicht, macht es sich gemäß § 120 BetrVG strafbar. Darüber hinaus ist der Betriebsrat zur vertrauensvollen Arbeit mit dem Arbeitgeber verpflichtet. In Zuge dieses Gebots ist der Betriebsrat verpflichtet keine gegen den Arbeitgeber gerichtete Agitation oder Verleumdung zu betreiben oder zu unterstützen. Darüber hinaus hat der Betriebsrat bei der Ausübung seiner Tätigkeiten, dem Umgang der ihm erteilten Informationen sowie der Belastung des Arbeitgebers mit den Kosten für die Betriebsratsarbeit Augenmaß und das Gebot der Verhältnismäßigkeit zu wahren.

Kann der Betriebsrat den Arbeitgeber abmahnen?

Das Betriebsverfassungsrecht räumt dem Betriebsrat eine Reihe von Rechten ein. Kommt dem Betriebsrat ein echtes Mitbestimmungsrecht zu, benötigt der Arbeitgeber zur Durchführung einer geplanten Maßnahme die Zustimmung des Betriebsrats. Missachtet der Arbeitgeber die Rechte des Betriebsrats, kann dieser darauf reagieren.

Geltendmachung von Beteiligungsrechten

Wird dem Betriebsrat durch ein Gesetz, einen Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung ein Recht eingeräumt, kann dieser im Falle einer Missachtung des Rechts durch den Arbeitgeber auf die Einhaltung des Rechts bestehen. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um ein bloßes Informationsrecht oder ein echtes Mitbestimmungsrecht handelt.

Betriebsverfassungsrechtliche Abmahnung

Bevor der Betriebsrat seinen Rechtsanspruch vor dem Arbeitsgericht geltend macht oder die Einigungsstelle anruft, sollte er mit dem Arbeitgeber zunächst außergerichtlich in einen Dialog treten. Das BetrVG legt fest, dass Arbeitgeber und Betriebsrat vertrauensvoll zusammenarbeiten sollen. Verwehrt der Arbeitgeber dem Betriebsrat ein ihm zustehendes Recht, sollte der Betriebsrat den Arbeitgeber zuerst mittels einer betriebsverfassungsrechtlichen Abmahnung schriftlich zur Einhaltung des Rechts auffordern. Hierbei sollte der Betriebsrat den festgestellten Rechtsverstoß möglichst genau erläutern. Zeigt der Arbeitgeber auf das Schreiben des Betriebsrats keine Reaktion und missachtet das Recht des Betriebsrats weiterhin, hat der Betriebsrat die Möglichkeit sein Recht mit Hilfe des Arbeitsgerichts durchzusetzen. Die Hinzuziehung des Gerichts sollte der Betriebsrat bereits am Ende des ersten Aufforderungsschreibens androhen.

Gerichtliche Geltendmachung des Rechts

Bleibt die betriebsverfassungsrechtliche Abmahnung erfolglos, kann sich der Betriebsrat an das Arbeitsgericht wenden. Hier empfiehlt es sich für den Betriebsrat die Hilfe eines spezialisierten Rechtsanwalts in Anspruch zu nehmen. Gemäß § 40 Abs. 1 BetrVG hat der Arbeitgeber die Gebühren für die Inanspruchnahme des Rechtsanwalts zu übernehmen.

Mit Hilfe des Arbeitsgerichts kann der Betriebsrat den Arbeitgeber entweder zu einer Handlung (z.B. Zurverfügungstellung von erforderlichen Unterlagen) auffordern oder das Unterlassen einer Handlung (z.B. die Durchführung einer Maßnahme) durchsetzen.

Kann zwischen den Beteiligten keine gütliche Einigung erzielt werden, dauert ein Verfahren vor dem Arbeitsgericht in der Regel zwischen vier und sechs Monaten. In Eilfällen kann jedoch auch eine Entscheidung durch eine Einstweilige Verfügung erwirkt werden. Hier kann die Entscheidung bereits innerhalb weniger Tage gefällt werden.

Die Partei, die vor das Verfahren verloren hat, kann das Urteil im Zuge eines Berufungsverfahrens anfechten. Die Entscheidung ist dann in der nächsten Instanz vom Landesarbeitsgericht zu fällen.

Ordnungswidrigkeitsanzeige und Strafanzeige

In bestimmten Fällen begeht der Arbeitgeber durch die Missachtung eines Beteiligungsrechts des Betriebsrats eine Ordnungswidrigkeit (§ 121 BetrVG) oder sogar eine Straftat (§ 119 BetrVG). Hier hat der Betriebsrat die Möglichkeit eine Anzeige zu erstatten. Dies ist jedoch nur in Extremfällen in Erwägung zu ziehen, wenn zuvor bereits alle andere Mittel ausgeschöpft wurden.

Strafbare Handlungen sind:

  • Behinderung oder Beeinflussung der Betriebsratswahl
  • Behinderung oder Störung der Betriebsratstätigkeit
  • Verstoß gegen das Begünstigungs- oder Benachteiligungsverbot.

Damit eine Straftat im Sinne des BetrVG vorliegt, muss der Arbeitgeber zwingend vorsätzlich Handeln. Ein bloßes Versehen ist für eine Anzeige nicht ausreichend. Allerdings muss er sich nicht darüber im Klaren befinden, dass sein Verhalten die Schwelle der Strafbarkeit überschreitet. Darüber hinaus findet eine Strafverfolgung nur dann statt, wenn der Betriebsrat oder ein sonstiger Antragsberechtigter nach § 119 Abs. 2 BetrVG fristgerecht bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Strafverfolgung stellt. Notwendig ist hier grundsätzlich ein Antrag des gesamten Betriebsratsgremiums. Demnach muss vor der Antragsstellung ein wirksamer Beschluss des Betriebsrats vorliegen.

Fazit für Vorgesetzte

Die rechtlichen Vorgaben sind eindeutig.
Wir empfehlen Ihnen: Sehen Sie in „Ihrem Betriebsratsmitglied“ Ihren Partner, der wie Sie größtes Interesse am Wohl der Arbeitnehmer und Ihres gemeinsamen Betriebs hat.

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