Tag für Gesundheit am Arbeitsplatz: Der Betriebsrat als zentrale Instanz im Arbeitsschutz
Am 28. April ist weltweit der „Tag für Gesundheit am Arbeitsplatz“ – ein guter Anlass, um genau hinzuschauen: Gesunde Arbeitsbedingungen sind kein Selbstläufer. Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, für die Sicherheit und Gesundheit ihrer Beschäftigten zu sorgen. Doch auch Sie als Betriebsrat spielen eine entscheidende Rolle: Mit Ihren Mitbestimmungsrechten können Sie aktiv Einfluss auf den Arbeitsschutz nehmen. Welche Pflichten der Arbeitgeber hat und wie Sie als Betriebsrat konkret Einfluss nehmen können, erfahren Sie in diesem Artikel.

Arbeitgeberpflichten im Arbeitsschutz
Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) verpflichtet Arbeitgeber dazu, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu gewährleisten. Dazu gehören unter anderem:
- Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen zur Identifizierung von Risiken am Arbeitsplatz
- Bereitstellung von Schutzmaßnahmen, Erster Hilfe und Notfallplänen
- Regelmäßige arbeitsmedizinische Untersuchungen für besonders gefährdete Gruppen
- Schulung und Unterweisung der Beschäftigten über Sicherheitsvorkehrungen
- Einrichtung von Arbeitsschutzausschüssen in Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten
Arbeitsschutz betrifft nicht nur körperliche, sondern auch psychische Belastungen. Stress, hohe Arbeitsdichte, Zeitdruck oder fehlende Erholungszeiten können die Gesundheit der Beschäftigten beeinträchtigen. Arbeitgeber sind verpflichtet, auch psychische Gefährdungen in die Gefährdungsbeurteilung aufzunehmen und entsprechende Gegenmaßnahmen einzuleiten. Dazu gehören beispielsweise:
- Maßnahmen zur Reduzierung von Arbeitsstress, wie klar definierte Arbeitszeiten und Pausen
- Schulungen zur Stressbewältigung und Resilienzförderung
- Verbesserung der ergonomischen Arbeitsplatzgestaltung
- Angebote zur psychologischen Beratung für Beschäftigte
Erfüllt der Arbeitgeber seine Verpflichtungen nicht, können Arbeitnehmer ihre Rechte einfordern – und hier sind Sie als Betriebsrat gefragt.
Mitbestimmung des Betriebsrats im Arbeitsschutz
Gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 7 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) haben Sie ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht bei Regelungen über den Gesundheitsschutz. Der Arbeitgeber kann also keine einseitigen Entscheidungen über Maßnahmen zum Arbeitsschutz treffen, ohne den Betriebsrat einzubeziehen. Konkret bedeutet dies:
- Gefährdungsbeurteilungen: Sie als Betriebsrat können Einfluss darauf nehmen, wie Gefährdungen analysiert und Schutzmaßnahmen ergriffen werden.
- Unterweisungen: Die Art, Häufigkeit und inhaltliche Gestaltung von Schulungen zum Arbeitsschutz unterliegen der Mitbestimmung.
- Arbeitsplatzgestaltung: Veränderungen von Arbeitsplätzen, die gesundheitliche Auswirkungen haben könnten, sind zustimmungspflichtig.
- Arbeitszeitregelungen: Besonders bei Schichtarbeit oder Bildschirmarbeit können Sie für Pausenregelungen und ergonomische Arbeitsbedingungen sorgen.
Der Grund für das umfassende Mitbestimmungsrecht liegt darin, dass viele gesetzliche Regelungen im Arbeitsschutz lediglich Rahmenvorschriften darstellen. Arbeitgeber haben Spielraum bei der Umsetzung - und genau hier setzt die Mitbestimmung des Betriebsrats an. So entscheiden Sie als Betriebsrat mit, welche Schutzmaßnahmen gegen Lärm, Hitze oder gefährliche Stoffe ergriffen werden oder wie psychische Belastungen reduziert werden können.
Der Betriebsrat als Akteur der Prävention
Sie können nicht nur auf Maßnahmen des Arbeitgebers reagieren, sondern selbst Initiative ergreifen. Der Betriebsrat kann Gefährdungsbeurteilungen anregen, Verbesserungen im Arbeitsschutz fordern oder die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten beeinflussen. Dies betrifft unter anderem:
- Die Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen
- Maßnahmen zur Stressprävention
- Die Auswahl persönlicher Schutzausrüstungen
- Die Unterweisung der Beschäftigten nach § 12 ArbSchG
- Die Organisation von Arbeitsabläufen und Arbeitsumgebung (§ 91 BetrVG)
Aufgaben des Betriebsrats im Arbeitsschutz
Neben der Mitbestimmung haben Sie als Betriebsrat weitere Aufgaben im Bereich des Arbeitsschutzes:
- Kontrolle und Überwachung: Sie prüfen, ob der Arbeitgeber seinen Verpflichtungen nachkommt. Sie kann unangekündigte Arbeitsplatzbegehungen durchführen und Beschwerden von Mitarbeitern nachgehen.
- Gefährdungsbeurteilung: Der Betriebsrat hat das Recht, sich an der Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5 ArbSchG zu beteiligen und deren Umsetzung zu überwachen.
- Zusammenarbeit mit dem Arbeitsschutzausschuss: In größeren Betrieben sind Sie als Betriebsrat im Arbeitsschutzausschuss vertreten und bringen dort die Interessen der Arbeitnehmer ein.
- Einschaltung von Aufsichtsbehörden: Wenn der Arbeitgeber Arbeitsschutzvorschriften missachtet, können Sie die zuständigen Aufsichtsbehörden informieren.
- Unterstützung der Arbeitnehmer: Arbeitnehmer können sich mit Sicherheitsproblemen oder Gesundheitsgefahren an den Sie wenden.
- Zusammenarbeit mit Berufsgenossenschaften: Der Betriebsrat arbeitet mit der Berufsgenossenschaft und zuständigen Behörden zusammen, um Unfälle und Gesundheitsgefahren zu vermeiden.
Begehungen und Überwachungsrechte des Betriebsrats
Sie als Betriebsrat haben das Recht, sich direkt vor Ort ein Bild von den Arbeitsbedingungen zu machen. Dabei gelten folgende Grundsätze: Der Betriebsrat...
- darf an behördlichen Inspektionen teilnehmen
- kann eine eigene Überprüfung der Sicherheitsmaßnahmen vornehmen
- muss über sämtliche Anordnungen und Auflagen der Behörden informiert werden
- sollte Betriebsbegehungen beim zuständigen Abteilungsleiter unter Angabe des Besuchsgrundes anmelden (LAG Nürnberg, 18.10.1993, 7 TaBV 13/93)
Fazit: Gesundheitsschutz als Gemeinschaftsaufgabe
Der Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz ist eine Aufgabe, die Arbeitgeber und Betriebsrat gemeinsam angehen müssen. Während der Arbeitgeber die gesetzliche Pflicht hat, sichere Arbeitsbedingungen zu schaffen, sorgen Sie dafür, dass diese Verpflichtungen auch eingehalten werden. Die umfassenden Mitbestimmungsrechte geben Ihnen als Betriebsrat die Möglichkeit, aktiv für den Schutz der Beschäftigten einzutreten. Gerade am "Tag für Gesundheit am Arbeitsplatz" ist es wichtig, sich dieser Verantwortung bewusst zu werden und die bestehenden Rechte konsequent zu nutzen. Besonders in Zeiten zunehmender Arbeitsverdichtung und Digitalisierung gewinnt der betriebliche Arbeitsschutz immer mehr an Bedeutung. Nutzen Sie Ihre Mitbestimmungsrechte konsequent, um Arbeitsbedingungen nachhaltig zu verbessern. Durch eine enge Zusammenarbeit zwischen Ihnen, Arbeitgeber und Beschäftigten können langfristig gesunde und sichere Arbeitsplätze geschaffen werden.