Schwerbehindertenvertretung (SBV) und Betriebsrat
Thorsten Blaufelder
Für die Belange von (schwer-)behinderten Mitarbeitern sind der Betriebsrat und die Schwerbehindertenvertretung gemeinsam verantwortlich.
Wie die Zusammenarbeit aussehen sollte, lesen Sie hier.
Zusammenarbeit von SBV und Betriebsrat
Betriebsrat und Schwerbehindertenvertretung sind gemeinsam für die Belange von (schwer-)behinderten Menschen verantwortlich.
Nach § 182 Abs. 1 SGB IX müssen beide Gremien eng zusammenarbeiten, um die "Teilhabe (schwer-)behinderter Menschen am Arbeitsleben in dem Betrieb" zu ermöglichen. Unternehmensstrategien sind jedoch heute zunehmend vom Shareholder-Value-Prinzip geprägt, nach dem jede Unternehmensentscheidung am Wohle des Aktionärs orientiert sein muss. Die Folgen sind für (schwer-)behinderte Menschen gravierend. Sie werden oftmals als wenig leistungsfähige Beschäftigte wahrgenommen und ihre Integration als zusätzlicher Kostenaufwand angesehen.
Deshalb ist das gemeinsame Handeln von Betriebsrat und Schwerbehindertenvertretung von besonderer Bedeutung und der Schlüssel einer erfolgreichen Interessenvertretung für diese Arbeitnehmergruppe. Die Aufgabe beider Vertretungen ist es deshalb, miteinander Gegenstrategien zu entwickeln und durchzusetzen.
Neben der gesetzlichen Verpflichtung hat die Zusammenarbeit für den Betriebsrat auch Vorteile. Er hat - im Idealfall - mit der Schwerbehindertenvertretung kompetente Ansprechpartner an seiner Seite, die betroffenen Arbeitnehmern bei der Antragstellung etwa von Maßnahmen über das Integrationsamt behilflich sind.
Der Schwerbehindertenvertreter wiederum kann über Mitbestimmungs- bzw. Mitwirkungsrechte des Betriebsrats Ansprüche (schwer-)behinderter Menschen besser durchsetzen.
Am Beispiel eines Einstellungsverfahrens soll die Wichtigkeit der Zusammenarbeit beider Gremien erläutert werden. Ein Kernanliegen des Schwerbehindertenrechts ist die Eingliederung von (schwer-)behinderten Menschen in den Arbeitsmarkt.
Wer trägt die Kosten für die Schwerbehindertenvertretung?
Die Kosten der SBV trägt der Arbeitgeber. Nach § 179 Abs. 8 und 9 SGB IX darf die Schwerbehindertenvertretung (SBV) die gleichen Räume nutzen, die der Betriebsrat zur Erfüllung seiner Amtsgeschäfte nutzt, es sei denn, der Schwerbehindertenvertretung werden eigene Räume zur Verfügung gestellt. Das Gleiche gilt für Sachmittel.