LAG München Az. 3 TaBV 56/24 vom 5. Dez. 2024
Der Fall:
Ein schwerbehinderter Arbeitnehmer bat seine SBV, seine Krankmeldung an die Personalabteilung weiterzuleiten. Die SBV kam dem Wunsch nach und nutzte dafür ihren dienstlichen E-Mail-Account. Daraufhin erhielt sie eine Abmahnung vom Arbeitgeber. Dieser war der Auffassung, dass es sich dabei nicht um eine dienstliche Tätigkeit der SBV handelt und die Nutzung des betrieblichen Mailaccounts damit unzulässig war.
Die Entscheidung des Gerichts:
Das LAG München gab dem Arbeitgeber recht: Die Weiterleitung der AU-Bescheinigung gehört nicht zu den gesetzlichen Aufgaben der SBV gemäß § 178 Abs. 1 SGB IX. Die SBV darf beraten, überwachen und mitwirken – aber keine administrativen Tätigkeiten übernehmen. Auch wenn die Handlung gut gemeint war, überschritt sie damit ihren gesetzlichen Auftrag.
Das bedeutet die Entscheidung für Sie:
Für die Schwerbehindertenvertretung bedeutet diese Entscheidung, dass sie sich strikt auf ihre gesetzlichen Aufgaben gemäß § 178 SGB IX konzentrieren müssen. Sie sollten keine zusätzlichen Verwaltungsaufgaben übernehmen, wie etwa das Weiterleiten von AU-Bescheinigungen. Stattdessen liegt der Fokus auf der Überwachung der Rechte, Beratung und Mitwirkung in Fragen der Eingliederung und Arbeitsplatzgestaltung für schwerbehinderte Beschäftigte, und stärken nachhaltig ihre zentrale beratende Rolle.